Freistellung - Hier ist auch Ihr Dienstwagen betroffen
Bei Freistellungen von Führungskräften ist es nicht selten, dass es Streit über das Schicksal des Dienst- oder Firmenwagens gibt. Der Arbeitgeber ist meist der Ansicht, dass der Firmenwagen sofort herauszugeben ist, während der betreffende Mitarbeiter glaubt, dass er diesen erst nach Beendigung der Freistellung zurückgeben muss. Das Bundesarbeitsgericht hat für Klarstellung gesorgt.
Der Fall aus der Praxis
Im entschiedenen Fall ging es um eine Führungskraft im Vertriebsaußendienst, der seinen Dienstwagen sowohl beruflich als auch privat nutzen konnte. Auf seine Kündigung hin wurde er von der Arbeit freigestellt. Das Gehalt wurde weiterbezahlt - allerdings widerrief der Arbeitgeber unter Bezug auf eine diesbezügliche Klausel des Arbeitsvertrags die Befugnis zur privaten Nutzung des Wagens und forderte die Herausgabe des Fahrzeugs.
Der Mitarbeiter gab das Auto zurück, verlangte aber Schadenersatz für die entgangene Nutzung. Der Arbeitgeber glaubte, dass ihn die Klausel zu einem Widerruf der Nutzung berechtigte. Der Streit ging durch alle Instanzen.
Das sagt der Richter
Das BAG gab der Führungskraft Recht. Eine Vereinbarung in einem Formularvertrag, nach der der Arbeitgeber berechtigt sei, jederzeit die Überlassung eines auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellten Firmenwagens zu widerrufen, ist zu weit gefasst. Eine solche Widerrufsklausel halte der bei AGB (allgemeine Geschäftsbedingungen) vorzunehmenden Inhaltskontrolle nicht stand. Sie benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen, weil das Widerrufsrecht an keinen konkreten Sachgrund gebunden ist. Damit sei die Klausel unwirksam, der Arbeitnehmer habe Anspruch auf Entschädigung für den Nutzungsausfall (BAG, Urteil vom 19.12.2006 Az.: 9 AZR 294/06).
Das bedeutet die Entscheidung
Die vom BAG beanstandete Klausel findet sich immer noch in vielen Altverträgen. Widerruft der Arbeitgeber – wie beispielsweise im geschilderten Fall einer Freistellung – die Dienstwagennutzung, braucht der Arbeitnehmer einer Rückgabeaufforderung nicht nachkommen. Tut er es dennoch, kann er für den Nurtzungsausfall eine angemessene Entschädigung fordern.
Widerrufsklausel ist nur unter bestimmten Umständen zulässig
Das BAG lässt Widerrufsvorbehalte in Arbeitsverträgen nur noch dann zu, wenn Sie einen sachlichen Grund konkret benennen. Die Anforderungen gelten nicht nur für Neuverträge, die ab dem 1.1.2002 geschlossen wurden, sondern auch für alle zuvor getroffenen Vereinbarungen.
Checkliste zum Download
Prüfen Sie selbst anhanhand unserer Checkliste Widerufsvorbehalte einer Dienstwagenvereinbarung, ob die von Ihnen verwendete bzw. unterzeichnete Klausel zulässig ist.
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