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Steuer 2020: Das ändert sich für Fach- und Führungskräfte

8. Januar 2020

Alle Jahre wieder dreht sich das Steuerkarussell. In diesem Beitrag erfahren Sie, ob Sie von den Steueränderungen 2020 tatsächlich profitieren können. Wir haben Ihnen die u. E. zwölf wichtigsten Punkte verständlich zusammengestellt.

 

2020

 

1. Grundfreibetrag der Einkommensteuer wird angehoben

Der im Einkommensteuergesetz (EstG) vorgeschriebene Grundfreibetrag wird ab 01.01.2020 für Ledige von 9.168 auf 9.408 Euro angehoben, für gemeinsam veranlagte Ehepaare steigt er von 18.336 auf 18.816 Euro. Konkret bedeutet dies, dass Einkommensteuer erst bei Überschreiten der Freibetragsgrenzen fällig wird.

 

2. „Kalte Progression“ soll vermieden werden

Die Eckwerte des Einkommensteuertarifs werden für den Veranlagungszeitraum 2020 um 1,95 % nach rechts verschoben, um die Auswirkungen der kalten Progression vorzubeugen.

 

Darunter wird die besondere Situation verstanden, wenn Einkommens- und Lohnerhöhungen lediglich die Inflation ausgleichen, durch den progressiv ansteigenden Einkommensteuertarif aber mehr Steuern fällig werden, obwohl Ihnen als Steuerpflichtigem real nicht mehr Geld ‎zur Verfügung steht.

 

Steigt beispielsweise das Preisniveau um 2 % und erzielen Sie im gleichen Jahr einen Einkommenszuwachs von ebenfalls 2 %, ‎hat sich an Ihrer finanziellen Situation im Grunde nichts verändert. Da Sie aber ein ‎nominal höheres Einkommen erhalten, erhöht sich aufgrund der Steuerprogression Ihre Steuerbelastung. Diese führt wiederum zu dem Ergebnis, dass im Vergleich zum Vorjahr ihre finanzielle Kaufkraft real abgenommen hat.



 

3. Kinderfreibetrag steigt

Der Kinderfreibetrag wird nach einer Erhöhung 2019 ab 2020 erneut angehoben, um der parallel erfolgten Kindergelderhöhung auf 120 Euro zu entsprechen. Demzufolge steigt der steuerliche Kinderfreibetrag für jeden Elternteil von 2.490 auf 2.586 Euro, er beträgt für beide Elternteile bei gemeinsamer Veranlagung daher 5.172 Euro (inklusive Betreuungsfreibetrag 7.812 Euro).

 

4. Mehrfacher Steuerklassenwechsel bei Ehepaaren wird erleichtert

Bisher durften Ehepaare und Lebenspartner in der Regel nur einmal im Jahr die Steuerklasse wechseln. Eine zweite Änderung wurde nur dann erlaubt, wenn

  • ein Ehegatte bzw. Lebenspartner stirbt,
  • eine dauerhafte Trennung eintritt,
  • wenn ein Ehe- bzw. Lebenspartner arbeitslos wird oder
  • nach Arbeitslosigkeit eine neue Beschäftigung aufnimmt.

 

Ab Jahresbeginn 2020 darf die Lohnsteuerklasse mehrfach pro Jahr geändert werden. 

 

5. Verspätungs- und Säumniszuschläge bleiben unverändert

Wenn Steuern nicht pünktlich entrichtet werden, kann die Finanzbehörde nach einer Schonfrist von drei Tagen Säumniszuschläge erheben: Diese betragen weiterhin 1 % des rückständigen Steuerbetrages für jeden angefangenen Monat der Verspätung, es muss auf 50 Euro abgerundet werden. Ab 2020 erfolgt die Festsetzung automatisiert, dass bedeutet, dass auch der entsprechende Bescheid automatisch ergeht. Die gleiche Bearbeitungsweise wird jetzt auch bei Anträgen auf Fristverlängerung eingesetzt.

 

6. Steuererleichterung für elektrische Dienstwagen wird verlängert

Es bleibt bei der Besteuerung privater Nutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen bzw. extern aufladbaren Hybrid-Elektrofahrzeugen bei einer Halbierung des Listenpreises als Berechnungsgrundlage – und zwar bis zum 31.12.2030.

Tipp

Für bestimmte Kraftfahrzeuge, die

  • keine Kohlendioxidemission freisetzen und
  • deren Bruttolistenpreis unter 40.000 Euro liegt,

 

wird die Bemessungsgrundlage sogar auf ein Viertel des Listenpreises vermindert. Dies gilt für alle entsprechenden Fahrzeuge, die zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2030 angeschafft wurden bzw. werden.

 

Allerdings werden künftig steigende Reichweiten bei ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs gefordert. Konkret bedeutet dies, dass für vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2024 angeschaffte Fahrzeuge eine Reichweite von mindestens 60 km, für alle vom 01.01.2025 bis 31.12.2030 gekauften Fahrzeuge eine Reichweite von mindestens 80 km verlangt wird. Außerdem darf die Emission von Kohlendioxiden maximal 50 g pro Kilometer betragen. Die Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines Dienstfahrrads durch den Arbeitgeber an Arbeitnehmer wird beibehalten und bis Ende 2030 fortgeführt.

 

7. Mini- und Midijobber

Der Mindestlohn steigt von bisher 9,19 ab 2020 auf 9,35 Euro pro Stunde. Dass bedeutet, dass Minijobber ab 2020 maximal 48,13 Stunden monatlich arbeiten dürfen, um die Grenze von 450 Euro nicht zu überschreiten. Anderenfalls entsteht ein normales sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

 

Für Arbeitnehmer im Übergangsbereich bis zu einem Verdienst von 1.300 Euro (sogenannte Midijobber) gelten günstigere Vorschriften mit reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen, die anhand eines Faktors berechnet werden (sogenannte Gleitzone). Ab 2020 beträgt der neue Faktor 0,7547.

 

Tipp

Bei kurzfristigen Beschäftigungen beträgt ab 2020 die Grenze für die pauschale Lohnsteuer von 25% 120 Euro. Bisher galten hier 72 Euro als Maximum. Damit steigt der pauschalierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn von 12 auf 15 Euro.

 

8. Job-Ticket pauschal besteuert

Arbeitgeberleistungen zu Kosten der Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte dürfen künftig vom Arbeitgeber pauschal mit 25 % besteuert werden. Dies gilt nicht nur für Job-Tickets, sondern auch für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Die pauschal besteuerten Zuschüsse werden nicht auf die Entfernungspauschale angerechnet, sie mindern beim Arbeitnehmer nicht den Werbungskostenabzug.

 

9. Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen werden angehoben

Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehr sind seit 01.1.2014 unverändert geblieben, sie werden jetzt angehoben. Damit beträgt die Pauschale

  • bei mehrtägiger Auswärtstätigkeit (kalendertägliche Abwesenheitsdauer 24 Stunden von der Wohnung) jetzt 28,00 Euro,
  • bei mehrtägige Auswärtstätigkeit für den An- und Abreistag 14,00 Euro und
  • bei eintägiger Auswärtstätigkeit (Abwesenheit von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beträgt mehr als 8 Stunden) ebenfalls 14,00 Euro.

 

10. Allgemeine Weiterbildungen werden steuerlich begünstigt

Künftig müssen auch Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers nicht versteuert werden, die lediglich der allgemeinen Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen (bspw. nicht arbeitsplatzbezogene Sprachkurse oder Computerkurse, die allgemein eine Fortentwicklung der beruflichen Kompetenzen des Arbeitnehmers bezwecken).

 

11. Freibetrag für Gesundheitsförderung durch Arbeitgeber steigt

Leistungen des Arbeitgebers zur Förderung der Gesundheit sind ab 2020 bis zu 600 Euro jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Grenze wurde hier um 100 Euro angehoben. Allerdings muss der Arbeitgeber derartige Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewähren.

 

12. Mindestvergütung für Auszubildende festgesetzt

Ergänzend sollte erwähnt werden, dass vom Gesetzgeber erstmal eine generelle Mindestvergütung für Auszubildende vom Gesetzgeber vorgeschrieben wird, sie beträgt 2020 für das erste Ausbildungsjahr monatlich 515 Euro. Im Folgejahr (2021) muss sie auf 550 Euro, 2022 auf 585 Euro und 2023 auf 620 Euro erhöht werden. Die Mindestvergütung im Verlauf der Ausbildung steigt ebenfalls - sie muss im zweiten Jahr um 18 Prozent, im dritten um 35 Prozent im dritten und im vierten Ausbildungsjahr um 40 Prozent gesteigert werden.

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Steueränderungen, Steuer 2020, Steueränderungen 2020
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Kommentare

Antwort zu Punkt 4

(nicht überprüft) am 28 Januar, 2020 - 16:44

Sehr geehrter User,

die bisherige Beschränkung auf einen nur einmaligen Wechsel der Steuerklasse pro Jahr in § 39 Absatz 6 Satz 3 EStG ist durch das Dritte Bürokratieentlastungsesetz zum Jahreswechsel 2019/2020 gestrichen worden. Der hierfür zuständige Bundestagsausschuss begründet dies folgendermaßen: "Mit der Änderung des Satzes 3 wird das Recht auf einen Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern künftig nicht mehr auf einen Wechsel pro Kalenderjahr beschränkt. Dadurch kann das Regelwerk zum Steuerklassenwechsel deutlich vereinfacht werden." Im aktuellen digitalen amtlichen Lohnsteuerhandbuch des BMF ist diese Änderung allerdings (noch) nicht vermerkt worden. Wir haben uns aber trotzdem entschieden, den von Ihnen angesprochenen Halbsatz zu streichen.
Herzliche Grüße
Ulla Schneider, Geschäftsführerin

  • Antworten

Hallo, ist die unter Punkt 4

Gast Kommentar (nicht überprüft) am 28 Januar, 2020 - 13:06

Hallo,

ist die unter Punkt 4 getroffene Aussage wirklich zutreffend? Auf diversen anderen Portalen wird davon berichtet, dass ein mehrfacher unterjähriger Wechsel auch ohne der bisher erforderlichen Gründe möglich ist!?

Danke

  • Antworten
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