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Haftungsfalle Bedienungsanleitung: Mountainbike ist nicht für Kunststücke geeignet

5. September 2018

Wenn der Hersteller eines Mountainbikes in der Bedienungsanleitung nicht ausdrücklich darauf aufmerksam macht, dass ein solches Produkt nur eingeschränkt für bestimmte Kunststücke genutzt werden kann, stellt dies einen sogenannten „Instruktionsfehler“ dar. Kommt es zu einem Rahmenbruch, muss laut Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg der Hersteller für die Folgen haften.

 

Kunststücke mit Mountainbike

 

Der Fall

Die Eltern eines Jugendlichen hatten gegenüber dem Hersteller eines Mountainbikes Schadensersatzansprüche gerichtlich geltend gemacht, da der Jugendliche aufgrund eines Rahmenbruchs massive Zahnverletzungen erlitten hatte. Der Rahmenbruch war darauf zurückzuführen, dass das Vorderrad nach einem Kunststück (Fahren auf dem Hinterrad) mit dem Vorderrad wieder auf die Straße aufkam. Vom zuständigen Landgericht wurde die Schadenersatzklage abgewiesen, da der eingeschaltete Sachverständige keinen Materialfehler, Produktmangel, Montagemangel oder Ähnliches habe finden können. Der Käufer könne nicht davon ausgehen, dass ein handelsübliches Mountainbike für extreme Beanspruchungen bei der Ausführung von Kunststücken ausgelegt sei. Die Eltern gingen in Berufung.

 

Das Urteil

Das zuständige OLG beurteilte den Fall ganz anders und bejahte eine Haftung des Herstellers. Dieser müsse den Verwender auch auf Gefahren hinweisen, die sich selbst bei einwandfreier Herstellung aus der Verwendung der Sache ergeben. Dabei erstrecke sich die Warnpflicht nicht nur auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Produkts, sondern auch auf einen naheliegenden Fehlgebrauch. Es handele sich hier um einen Instruktionsfehler, der nach § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 b ProdHaftG zum Schadenersatz verpflichte. Das Mountainbike habe einen Fehler, weil es nicht die Sicherheit biete, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann. Die berechtigte Sicherheitserwartung geht dahin, dass von einem Produkt bei vorhersehbarer üblicher Verwendung unter Beachtung der Gebrauchsanleitung keine erheblichen Gefahren für Leib und Leben der Nutzer ausgehen, das Produkt also so konzipiert ist, dass es unter Beachtung der Gebrauchsanleitung bei bestimmungsgemäßem Gebrauch oder vorhersehbarem Fehlgebrauch gefahrlos benutzt werden kann.

Der Hersteller muss deshalb auf die aus der Verwendung einer Sache resultierenden Gefahren hinweisen, wobei sich diese Pflicht auch auf den innerhalb des allgemeinen Verwendungszwecks nahe liegenden und für den Hersteller erkennbaren Fehlgebrauch erstrecken. Dabei sind besonders strenge Maßstäbe dort anzulegen, wo Körper- und Gesundheitsschäden drohen. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Instruktionsfehler letztlich zu dem Rahmenbruch und damit zum Unfall geführt hat. Wäre den Eltern bekannt gewesen, dass mit dem Mountainbike die vom Jugendlichen beabsichtigten Sprünge, Kunststücke, Treppen- und Waldfahrten – so wie von seinen Spielkameraden auch – nicht ausgeführt werden können, wäre dieses Fahrrad wegen der Gefahr eines Rahmenbruchs nicht gekauft worden. OLG Nürnberg, Urteil vom 20.05.2014; Az.: 4 U 206/14.



 

Verkäufer haftet neben dem Hersteller

Der Hersteller muss laut dem seit fast 30 Jahre geltenden Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) für Schäden haften, die aus der Benutzung seiner Produkte resultieren. Derartige Schadenersatzansprüche entstehen unabhängig davon, ob zwischen Hersteller und Endkunde überhaupt ein Vertrag geschlossen wurde.

 

Aufpassen

Ansprüche aus ProdHaftG treten übrigens neben die im BGB geregelten Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer. Sie können vom Geschädigten unabhängig voneinander geltend gemacht werden.

1 Abs. 1 ProdHaftG begründet eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung. Dies bedeutet, dass der Hersteller auch dann haften muss, wenn ihm weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Als Hersteller – und damit Schadenersatzpflichtigen – gelten neben dem tatsächlichen Hersteller des Endprodukts laut § 4 ProdHaftG

  • der Zulieferer eines Teilprodukts, sofern dieses tatsächlich fehlerhaft war,
  • der Importeur eines Produkts von außerhalb der EU,
  • der Händler, soweit er auf dem Produkt seinen Namen, sein Warenzeichen oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen anbringt (sogenannter Quasi-Hersteller) und
  • der Lieferant, wenn der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden kann.


Letzteres  gilt dann nicht, wenn der Lieferant innerhalb eines Monats den Namen seines Vorlieferanten oder Herstellers mitteilt.

 

Wichtiger Hinweis

Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ist grundsätzlich verschuldensunabhängig (sogenannte Gefährdungshaftung). Dies bedeutet, dass der Geschädigte lediglich die Beweislast für den Fehler des Produkts, den Schaden sowie für die Ursächlichkeit zwischen Fehler und Schaden tragen muss.

 

Fehler im Sinne des Produkthaftungsgesetzes

Ein Produktfehler nach § 3 ProdHaftG liegt vor, wenn das Produkt zu dem Zeitpunkt, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, nicht die Sicherheit bietet, die jeder Verbraucher nach dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Stand der Technik und bei einem üblichen Gebrauch von einem Produkt berechtigterweise erwarten darf. Die berechtigte Sicherheitserwartung reicht grundsätzlich nur so weit, dass von einem Produkt bei vorhersehbarer üblicher Verwendung unter Beachtung der Gebrauchs- bzw. Installationsanleitung keine erheblichen Gefahren für Leib und Leben der Nutzer oder unbeteiligter Dritter ausgehen. Die Rechtsprechung hat auf Grundlage der deliktischen Produkthaftung (§ 823 BGB) verschiedene Produktfehlergruppen entwickelt. Dazu zählen insbesondere:

  • Konstruktionsfehler (Hier ist die ganze Produktserie betroffen)
  • Fabrikationsfehler (Hier sind meist einzelne Produkte betroffen)
  • Produktbeobachtungsfehler (Hersteller unterlässt es, bei bekannt gewordenen Schadensfällen eigene oder vergleichbare Produkte zu untersuchen)
  • Instruktionsfehler (mangelnde Warnung vor Gefahren oder mangelhafte Gebrauchsanweisung bzw. Betriebsanleitung)

Instruktionsfehler bei Bedienungs- oder Gebrauchsanleitungen

Instruktionsfehler können bspw. durch nicht ausreichende Warnungen vor bestimmten Eigenschaften des Produkts entstehen. Laut ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) muss der Hersteller immer dann, wenn bei der Anwendung oder Verwendung des von ihm hergestellten Produktes mit einer Schädigung der Verwender zu rechnen ist, dafür sorgen, dass eine ausreichende Belehrung der Benutzer über die mögliche Gefahrenquellen und die Grenzen der Produktanwendung vorgenommen wird. Auch fehlerhafte Gebrauchsanweisungen können einen Instruktionsfehler darstellen. Eine fehlerhafte, unvollständige oder unverständliche Gebrauchsanleitung kann im Rahmen der Produkthaftung bei Sach- oder Personenschäden zu einem erheblichen finanziellen Haftungsrisiko werden. Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen sollten zumindest folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Eindeutige, verständliche und vollständige Aussage zum bestimmungsgemäßen Gebrauch, zu dessen Grenzen und zu sonstigen zusätzlichen Bedingungen (bspw. Grenzen der technischen Anwendung, Benutzerqualifikation und übliche Benutzergewohnheiten).
  2. Hinweise zu und Warnungen vor bestimmungswidrigen oder mit Gefahren verbundenem Gebrauch, vorhersehbarem Missbrauch sowie zusätzlichen Risiko für Benutzer oder Dritte.
  3. Hinweise und Anleitungen bezüglich Instandhaltung, Wartung und Reparaturen.

Händler können ggf. für fehlerhafte Bedienungsanleitungen haftbar gemacht werden

Da auch Händler und Lieferanten unter bestimmten Umständen (bspw. Quasi-Hersteller, nicht feststellbarer Hersteller s. o.)  wegen Verletzungen der Instruktionspflichten haften können, sollten diese bei den von Ihnen vertriebenen Produkten auf fehlerfreie und verständliche Bedienungs- und Gebrauchsanleitungen achten. Gerade bei Import-Produkten können hier hanebüchene, aber unter Umständen auch lebensgefährliche Übersetzungsfehler auftauchen.

 

Praxistipp

Wenn Sie ggf. Übersetzungen aus fremden Sprachen für Ihre Produkte beauftragen müssen, sollten Sie auf professionelle und erfahrene Übersetzungsdienstleister mit entsprechenden Referenzen zurückgreifen. Sparen am falschen Ende zahlt sich hier nicht aus.

 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: 4 U 206/14, Produkthaftung, Herstellerhaftung, Bedienungsanleitung, ProdHaftG, Produkthaftungsgesetz, Gebrauchsanleitung
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