Corona: So können Sie im Homeoffice Steuern sparen
In der aktuellen Corona-Krise ist das Arbeiten von zuhause aus für viele zum Alltag geworden. Die Möglichkeit, im Homeoffice zu arbeiten, wird von vielen Arbeitnehmern - wenn auch nur tageweise - inzwischen regelmäßig genutzt. Doch wie sieht das Arbeitsmodell Homeoffice eigentlich steuerlich aus? Was kann ich als Arbeitnehmer absetzen und was nicht?
Allgemein gilt, wer zu Hause über kein Arbeitszimmer verfügt, kann auch keine Kosten im Homeoffice von der Steuer absetzen.
Der steuerliche Abzug der Kosten für ein Arbeitszimmer setzt zunächst voraus, dass vom Arbeitgeber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird und der Arbeitnehmer stattdessen einen Raum in der eigenen Wohnung gebraucht, der dann nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird.
Wer seinen Homeoffice-Arbeitsplatz am Küchentisch oder an einem Tisch im Schlafzimmer eingerichtet hat, kann die Kosten für den Arbeitsplatz allerdings nicht absetzen.
Anders ist es, wenn das bisher privat genutzte Wohn- oder Gästezimmer während der Corona-Zeit nahezu ausschließlich beruflich als Büro genutzt wird. Ob es erforderlich ist, private Gegenstände wegzuräumen, kann unseres Erachtens offenbleiben – mit Kontrollbesuchen des Finanzamts dürfte kaum zu rechnen sein. Außerdem dürfte bspw. die Nutzung einer Schlafcouch durch Dritte in Zeiten allgemeiner Kontaktbeschränkungen eher selten sein.
Wenn Sie aber ganz sicher gehen wollen, sollten Sie private Gegenstände aus dem Zimmer entfernen.
Gesamtkosten des Arbeitszimmers absetzen - so geht’s
Wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt, können Sie sämtliche Kosten für das Arbeitszimmer abziehen. Das ist sogar dann unproblematisch, wenn Sie lediglich ein Mal pro Woche bei Ihrem Arbeitgeber arbeiten, ansonsten aber durchgängig im Homeoffice tätig sind. Kritisch dürfte es werden, wenn Sie an zwei Tagen im Homeoffice arbeiten und an den anderen drei Tagen im Betrieb tätig sind. Hier stellt das Arbeitszimmer sicherlich nicht den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit dar.
1.250 Euro sind bei anteiliger beruflicher Nutzung immer drin
Wenn zwar nicht die gesamte berufliche und betriebliche Tätigkeit vom privaten Arbeitszimmer ausgeübt wird, aber für die berufliche Tätigkeit coronabedingt kein anderer Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung steht, können zumindest 1.250 Euro jährlich angesetzt werden. Dazu zählen bspw. anteiligen Kosten für Miete und Nebenkosten. Wenn Sie in Ihrer Eigentumswohnung ein Arbeitszimmer anteilig nutzen, können statt der Miete die Abschreibungen und ggf. die Schuldzinsen anteilig angesetzt werden (gilt natürlich erst recht für die oben geschilderte Variante).
Tipp
Wenn mehrere Personen dasselbe Arbeitszimmer jeweils ausschließlich beruflich nutzen, darf jede von ihnen die eigenen Aufwendungen absetzen (entsprechend seiner individuellen Abzugsvoraussetzungen).
Notwendige Kosten für Arbeitsmittel geltend machen
Kosten für einen Bürostuhl, Arbeitstisch oder andere Büroutensilien, die vom Arbeitgeber nicht erstattet werden, können Sie in jedem Fall und auch unabhängig davon, ob ein Arbeitszimmer überhaupt vorliegt, steuerlich geltend machen. Wenn der Anteil der Nutzung Ihres privaten Internet-, Telefon- oder Handyanschluss durch die berufliche Nutzung steigt, können Sie diesen höheren Anteil ebenfalls geltend machen. Das Gleiche gilt bspw. auch für die Anschaffung eines neuen Monitors.
Tipp
Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände wie bspw. Schreibtisch, Stuhl, Regal oder Computer, die ausschließlich beruflich genutzt werden, sind als Werbungskosten auch dann abziehbar, wenn Sie aufgrund des fehlenden Raums in der Wohnung kein Arbeitszimmer geltend machen können.
Am besten ziehen Sie einen Steuerberater heran, der Ihren persönlichen Fall bestmöglich beurteilt und Sie individuell berät.
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