Widerrufsfalle für Händler: Ist der Messestand ein beweglicher Verkaufsraum?
Eine Messeteilnahme gehört für viele Unternehmen zum betrieblichen Alltag. Es geht hier vordergründig um die Vorstellung der jeweiligen Produkte oder Dienstleistungen, idealerweise schließt der Kunde aber einen Vertrag gleich am Messestand ab. In der Vergangenheit hat es jedoch immer wieder gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Händlern und Verbrauchern gegeben, ob in einem solchen Fall dem Verbraucher als Kunden ein Widerrufsrecht nach § 312g BGB zusteht.
Bundesgerichtshof verweist an den EuGH
Im Sommer 2017 hat sich endlich der BGH mit einem solchen Fall beschäftigen müssen. Die Karlsruher Richter haben aber selbst (noch) keine Entscheidung getroffen, sondern mit Hilfe des sogenannten Vorlageverfahrens die Kollegen vom europäischen Gerichtshof (EuGH) eingeschaltet. Dies ist naheliegend, denn die hier maßgebliche Vorschrift des § 312g BGB basiert auf der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU).
Verbraucherzentrale hat Händler verklagt
Im Ausgangsfall hatte die Verbraucherzentrale Berlin eine Vertriebsgesellschaft, die auf der "Grünen Woche" ihre Produkte ausstellt und vertreibt, verklagt. Ein Kunde hatte dort am Messestand einen Dampfstaubsauger zum Preis von 1.600 € gekauft. Der Verbraucher wollte den Kauf stornieren und schaltete die Verbraucherzentrale ein. Die Verbraucherschützer sind der Ansicht, der Händler müsse den Kunden über ein Widerrufsrecht informieren, da der entsprechende Kaufvertrag außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurde. Der Messestand sei kein Geschäftsraum gemäß § 312b BGB. Er stelle insbesondere keinen beweglichen Geschäftsraum dar, an dem die Vertriebsgesellschaft ihre Tätigkeit für gewöhnlich ausübe. Die Verbraucherzentrale mahnte das Unternehmen diesbezüglich erfolglos ab und erhob vor dem Landgericht Klage. Die Vertriebsgesellschaft soll es unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen mit Verbrauchern auf der Messe "Grüne Woche" in Berlin Kaufverträge über die Lieferung von Dampfstaubsaugern abzuschließen, ohne über das Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB und das diesbezügliche Widerrufsformular zu informieren. Das Landgericht und auch das Oberlandesgericht wiesen die Klage ab.
Diese Fragen entscheiden über die Widerrufsmöglichkeit
Die Verbraucherzentrale legt beim BGH Revision ein. Die Bundesrichter setzten das Verfahren aus und stellen dem EuGH drei Fragen zur Auslegung von Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2011/83/EU:
1. Handelt es sich bei einem Messestand in einer Halle, den ein Unternehmer während einer für wenige Tage im Jahr stattfindenden Messe zum Zweck des Verkaufs seiner Produkte nutzt, um einen unbeweglichen Gewerberaum oder um einen beweglichen Gewerberaum?
Für den Fall, dass es sich um einen beweglichen Gewerberaum handelt:
2. Ist die Frage, ob ein Unternehmer seine Tätigkeit "für gewöhnlich" auf Messeständen ausübt, danach zu beantworten,
a) wie der Unternehmer seine Tätigkeit organisiert oder
b) ob der Verbraucher mit dem Vertragsschluss über die in Rede stehenden Waren auf der konkreten Messe rechnen muss?
Für den Fall, dass es bei der Antwort auf die zweite Frage auf die Sicht des Verbrauchers ankommt (Frage 2 b):
3. Ist bei der Frage, ob der Verbraucher mit dem Vertragsschluss über die konkreten Waren auf der Messe rechnen muss, darauf abzustellen, wie die Messe in der Öffentlichkeit präsentiert wird, oder darauf, wie die Messe sich dem Verbraucher bei Abgabe der Vertragserklärung tatsächlich darstellt?
BGH, Beschluss vom 13.07.2017 Az.: I ZR 135/16
Das bedeutet die Entscheidung
Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen grundsätzlich ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zu. Dieses Widerrufsrecht muss der Unternehmer nicht nur gegen sich gelten lassen, er muss den Verbraucher auch vorab darüber informieren. Die Kernfrage bezüglich des Falls ist zunächst, ob der Messestand ein Geschäftsraum ist. Rechtlich wird zwischen unbeweglichen und beweglichen Geschäftsräumen unterschieden. Unbewegliche Gewerberäume sind solche Räume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, bewegliche Gewerberäume solche, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Ein Messestand könnte also ein beweglicher Geschäftsraum sein, der Wortlaut des Gesetzes ist hier allerdings nicht eindeutig. Bezüglich der Frage, ob der Unternehmer seine Tätigkeit gewöhnlich an einem Ort ausübt, ist laut BGH eine weitere Frage zu stellen - kommt es entscheidend darauf an, wie der Unternehmer normalerweise organisiert oder darauf, wie der Verbraucher die Situation wahrnimmt? Hier hatte die Vertriebsgesellschaft nämlich vorgetragen, dass sie ihre Dampfstaubsauger ausschließlich auf Messen anbietet und es sich bei dem Messestand um den gewöhnlichen Verkaufsort des Unternehmens handelt. Konsequenz – das Widerrufsrecht besteht nicht.
Aufpassen
Dies würde letztendlich bedeuten, dass einem Verbraucher am Messestand eines Unternehmens, das nur auf Messen vertreibt, grundsätzlich kein Widerrufsrecht zusteht. Ein Widerrufsrecht wird aber dann eingeräumt, wenn ein Unternehmen seine Produkte im Wesentlichen in stationären Geschäftsträumen anbietet und nur zusätzlich auf einer Messe vertreibt!
Sollte es stattdessen auf die Sicht des Verbrauchers ankommen, müsste geprüft werden, ob er auf einer Messe mit dem Angebot bezüglich des konkreten Produkts rechnen muss. Hier könnte ausschlaggebend sein, wie die Messe jeweils bezeichnet wird oder darauf, was dort überwiegend und regelmäßig angeboten wird.
Fazit
Wie der EuGH entscheiden wird, ist offen. In der Regel wird aber in Luxemburg einer „verbraucherfreundlichen“ Auslegung der Vorzug gegeben, so dass die Einräumung eines Widerspruchsrechts durchaus wahrscheinlich erscheint. Messeteilnehmenden Unternehmen ist daher zu empfehlen, Verbrauchern ggf. sicherheitshalber schon im Vorfeld ein befristetes Widerrufsrecht einzuräumen und sie darüber immer auch zugleich zu informieren.
Praxistipp
Neben solchen rechtlichen Vorsichtsmaßnahmen ist natürlich auch das Erscheinungsbild ihres Messestands entscheidend für den geschäftlichen Erfolg – machen Sie sich ausreichend Gedanken, wie Sie sich vom Feld Ihrer Mitbewerber optisch ausreichend abheben können.
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