Dienstwagenvertrag - Ohne klare Regelungen geht es nicht
Gerade für Sie als Führungskraft gehört die Nutzung eines Dienst- oder Firmenwagen zum Alltag. Die Managementberatung Kienbaum hat festgestellt, dass 95 % der Geschäftsführer ein Dienstwagen zur Verfügung steht. Die Ursache dafür ist klar - für gute Leute reicht eine ausschließlich monetäre Vergütung nicht aus. Firmenwagen bieten die Chance, steuerlich attraktive Extras zukommen zu lassen.
Privatnutzung - Ja oder Nein
Eine Privatnutzung von Dienstwagen wird von den meisten Arbeitgebern großzügig gehandhabt. Dabei müssen lediglich 10 % der Führungskräfte gravierende Gebrauchseinschränkungen (z. B. Kilometerbegrenzung, ausschließlichhe Inlandsnutzung, etc.) hinnehmen. Neben der privaten Versteuerung des geldwerten Vorteils müssen Führungskräfte meist keine weiteren Kosten für die private Nutzungsmöglichkeit selbst übernehmen.
Vertragliche Vereinbarung ist die Grundlage
Alle mit der Nutzung eines Firmenwagens zusammenhängenden Fragen sind abhängig von den zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Die Grundlagen dafür finden Sie in der Regel im Arbeitsvertrag oder einer seperaten Dienstwagenüberlassungsvereinbarung.
Expertenrat
Welche Form der Regelung für den Arbeitgeber oder die Führungskraft sinnvoller ist, lässt sich pauschal kaum beantworten. Ist die Dienstwagenüberlassung Teil des Arbeitsvertrags, teilen die entsprechenden Klauseln rechtlich das Schicksal des Gesamtvertrags. Ist der Arbeitsvertrag nichtig, sind auch die Vereinbarungen nichtig!
Im Folgenden stellen wir Ihnen 3 Bereiche vor, die in einer Dienstwagenüberlassungsvereinbarung unbedingt geregelt sein sollten, um Streit zu vermeiden.
Bereich 1 - Nutzungsumfang
Limitierende Bedingungen bezüglich des Umfanges der Privatnutzung sind in unterschiedlicher Form rechtlich möglich:
- Urlaubsfahrten ins Ausland,
- Kostenbeteiligung an den zu privaten Zwecken gefahrenen Kilometern,
- Nutzung durch Familienangehörige,
- Rückgabe an den Fahrzeugpool bei Erkrankungen
Heißer Tipp
Eine Überlassung zur privaten Nutzung beinhaltetet ohne ausdrückliche Regelung, dass das Fahrzeug auch von Familienangehörigen des Arbeitnehmers genutzt werden darf. Will ein Arbeitgeber dies verhindern, muss er dies laut Rechtsprechung explizit untersagen.
Bereich 2 – Überlassungsdauer
Die Überlassung eines Firmenwagens ist selbstverständlich an den Bestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft. Wird das Arbeitsverhältnis rechtlich (!) beendet, ist der Arbeitgeber zu keiner weiteren Überlassung verpflichtet. Gibt es bezüglich der Urlaubsfrage keine ausdrückliche Einschränkung, muss dem Arbeitnehmer das Fahrzeug auch hier zur Verfügung gestellt werden. Bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitnehmer das Fahrzeug solange behalten, bis die Entgeltfortzahlung endet (in der Regel 6 Wochen), sofern keine inviduellen abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.
Expertenrat
Der Arbeitgeber muss das Fahrzeug auch Mitarbeiterinnen während des gesamten Mutterschutzes zur Verfügung stellen. Befindet sich ein Arbeitnehmer stattdessen in Elternzeit, ist der Dienstwagen zurückzugeben. Bezüglich der neu eingeführten Pflegezeit ist derzeit noch kein Urteil erfolgt!
Fällt der Dienstwagent wegen einer größeren Reparatur oder aufgrund eines Totalschadens für längere Zeit aus, muss ein Ersatzfahrzeug gestellt werden – anderenfalls besteht ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich. Das gilt nicht für Inspektionen oder Kleinreparaturen.
Vorsicht
Bei einem selbsverschuldeten Unfall des Arbeitnehmers dürfte ein Anspruch zumindest bei grober Fahrlässigkeit grundsätzlich abzulehnen sein.
So berechnen Sie den Nutzungsausfall
Steht dem Arbeitnehmer trotz eines legitimen Anspruchs der Dienstwagen nicht zur Verfügung, können Sie angemessenen Ersatz verlangen. Die Berechung ist allerdings nicht klar geregelt. Bei fiktiver Abrechnung hat das BAG beispielsweise eine Berechnung anhand der 1 %-Regelung für unbedenklich gehalten (BAG vom 19.12.2006 Az.: 9 AZR 294/06). Auch eine Berechnung nach der ADAC-Tabelle wurde vom BAG akzeptiert (BAG vom 23.06.1994 Az.: 8 AZR 537/92).
Bereich 3 – Haftung des Arbeitnehmers
Für Unfälle während der betrieblichen Nutzung greifen die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung ein. Dazu gehört
1. Für leichte und leichteste Fahrlässigkeit muss der Arbeitnehmer nicht haften
2. Bei mittlerer Fahrlässigkeit kann sich eine anteilige Haftung – je nach den Umständen des konkreten Einzelfalls – ergeben.
3. Bei grober Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz muss der Arbeitnehmer voll haften.
Heißer Tipp
Bei Kfz-Schäden geht die ständige Rechtsprechung davon aus, dass der Arbeitgeber für seine Fahrzeuge eine Vollkaskoversicherung abschließen muss. Die Haftung ist somit auf den Selbstbehalt beschränkt.
Manche Gerichte gehen davon aus, dass die genannten Haftungserleichterungen nicht auf die Privatnutzung erstreckt werden können. Eine höchstrichterliche Entscheidung durch das BAG steht aber noch aus.
Mustervertrag zum Download
Hier finden Sie übrigens den entsprechen Mustervertrag zur Dienstwagenüberlassung.
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Danke
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