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Verspätung oder Flugausfall: EU-Fluggastrechteverordnung verhilft Geschäftsreisenden zur Entschädigung

3. November 2019

Diese Situation kennen nahezu alle Geschäftsreisenden, die häufiger fliegen müssen – der gebuchte Flug ist massiv verspätet, der Flug wird umgebucht oder er fällt im Extremfall ganz aus. Dabei ist es gar nicht so schwer, eine angemessene Entschädigung zu erhalten. Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 räumt seit Februar 2005 allen Verbrauchern und Geschäftsreisenden bei

 

  • Nichtbeförderung,
  • Annullierung des Fluges oder
  • großen Verspätungen

 

eine finanzielle Entschädigung ein, die direkt gegen die Fluggesellschaft geltend gemacht werden kann. Der Reisende kann je nach Verspätungsdauer und Flugstrecke bestimmte gestufte Ausgleichszahlungen beanspruchen (s. u.).

 

Warten auf Flugzeug

 

Weiter Anwendungsbereich der EU-Verordnung 261/2004

Die Verordnung gilt für alle Flüge, die in den EU- Mitgliedstaaten angetreten oder von einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU (oder Island, Norwegen oder der Schweiz) durchgeführt werden und ein EU-Land als Zieldestination aufweisen. Um eine Entschädigung in diesen Fällen zu erhalten, müssen sich Reisende aber immer schon zu der von der Fluggesellschaft oder Reiseunternehmen vorgegebenen Zeit am entsprechenden Gate aufhalten – wenn keine Zeit vorgegeben ist, reichen 45 Minuten vor Abflug aus. 

 

Aufpassen

Ausgenommen sind kostenlose oder zu einem vergünstigten Tarif angebotene Flüge, auf die die Öffentlichkeit nicht zugreifen kann. Kundenbindungsprogramme der Fluggesellschaften oder der Reiseveranstalter fallen allerdings nicht unter diese Ausnahme.



 

Die Rechte der Passagiere bei Verspätungen

Erreichen Geschäftsreisende ihr endgültiges Ziel mit mindestens drei Stunden Verspätung, können Sie einen finanziellen Ausgleich fordern. Dieser Anspruch ergibt sich aus zwei Urteilen des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 2012 (Rechtssachen C-581/10 und C-629/10). Die Anspruchshöhe richtet sich nach der Fluglänge. Sie haben also einen Anspruch auf

 

  • 250 Euro bei allen Flügen mit einer Entfernung bis unter 1.500 km,
  • 400 Euro bei allen innergemeinschaftlichen Flügen mit einer Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen Flugreisen bei Entfernungen zwischen 1.500 km und 3.500 km sowie
  • 600 Euro bei allen anderen Flügen.

 

Tipp

Wenn die Verspätung mindestens zwei, aber keine drei Stunden erreicht, stehen Ihnen als betroffener Passagier am Flughafen nur sogenannte Unterstützungs- und Betreuungsleistungen zu. Dazu zählen bspw. kostenlose Mahlzeiten und Getränke. Die Leistungen müssen aber in einem in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit stehen. Außerdem muss Ihnen die Airline zwei kostenlose Anrufe oder zwei Telefaxe bzw. E-Mails einräumen.

 

Beträgt die Verspätung mindestens fünf Stunden, stehen Ihnen zusätzlich die folgenden Optionen zur Verfügung:

 

  1. Erstattung der Kosten für alle nicht bzw. bereits zurückgelegten Reiseabschnitte (u. U. zusätzlicher Rückflug zum Startflughafen),
  2. schnellstmögliche Beförderung zum endgültigen Reiseziel mit einer anderen Fluggesellschaft bzw. anderen Transportmitteln und/oder
  3. Beförderung mit der eigenen Airline zu einem späteren Zeitpunkt, insofern dies aus Kapazitätsgründen möglich ist.

 

Tipp

Ist absehbar, dass Sie wegen einer Abflugverspätung erst am Tag nach planmäßiger Ankunft am Ziel ankommen, steht Ihnen ein kostenloses Hotelzimmer und der ggf. der diesbezüglich notwenige Transfer zu.

 

Ihre Rechte bei Annullierungen

Der worst case ist natürlich dann gegeben, wenn der Flug gänzlich abgesagt wird. Hier stehen Ihnen zunächst dieselben Entschädigungszahlungen wie die bei den Verspätungen zu. Außerdem können Sie zwischen

 

  • einer Erstattung des Ticketpreises und
  • einer anderweitigen Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt

 

wählen.

 

Darüber hinaus haben Sie Anspruch auf die sonstigen Unterstützungs- und Betreuungsleistungen am Flughafen.

 

Aufpassen

Ausgleichszahlungen entfallen allerdings grundsätzlich, wenn Sie die Airline mindestens zwei Wochen vorher über die Annullierung informiert.

 

Flugabsage innerhalb von zwei Wochen vor dem Abflugtermin

Erhalten Sie eine Absage in einem Zeitraum von weniger als zwei Wochen - aber noch innerhalb einer Woche vor dem geplanten Abflugtermin - und bietet Ihnen die Fluggesellschaft einen Ersatzflug an, erhalten Sie keine Entschädigung, wenn dieser nicht mehr als zwei Stunden vor dem ursprünglich gebuchten Flug startet und maximal vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit den Zielflughafen erreicht.

 

Eine Ausgleichszahlung kann aber auch bei einer Absage von weniger als einer Woche und einem Ersatzflugangebot entfallen. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn dieser Ersatzflug maximal eine Stunde vor dem gebuchten Termin startet und mit einer Verspätung von maximal zwei Stunden sein Ziel erreicht.

 

Außergewöhnliche Umstände lassen Ausgleichsanspruch entfallen

Fluggesellschaften müssen bei außergewöhnlichen Umständen, die zur Absage führen, keinen finanziellen Ausgleich nach der EU-Fluggastverordnung leisten. Hierbei handelt es sich um Umstände, die im Grunde nicht im Einflussbereich der Airline liegen – bspw. unangekündigte Streiks im Zielland, Stürme oder Naturkatastrophen. Bei Streiks des eigenen Flugpersonals wird es schwierig. Kann die Airline hier nicht nachweisen, dass sie alles ihr Zumutbare (bspw. durch die Stellung von Ersatzpersonal) getan hat, um Verspätungen zu vermeiden, ist sie allerdings in der Leistungspflicht. Für das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen ist immer die Airline beweispflichtig.

 

Tipp

Das Thema „außergewöhnliche Umstände“ wird vor allem durch Richterrecht geprägt, die EU-Fluggastverordnung ist diesbezüglich viel zu abstrakt formuliert. Die EU-Kommission hat 2016 einen sehr ausführlichen Leitfaden für die Auslegung der Verordnung veröffentlicht.

 

Dieser Leitfaden enthält unter anderem die wichtigsten Entscheidungen des EuGHs zum Thema, er basiert allerdings auf einem Rechtsstand von Anfang 2016.

 

Ausgleichszahlung steht dem Geschäftsreisenden Mitarbeiter zu

Auch wenn es manche Arbeitgeber nicht glauben wollen – die Ausgleichszahlung nach EU-Fluggastverordnung steht in der Regel zunächst dem Mitarbeiter zu, obwohl dieser die Reise nicht selber gebucht und bezahlt hat. Die Verordnung nennt nämlich als Anspruchsberechtigten ausschließlich den Fluggast.

 

Aufpassen

Gerade größere Arbeitgeber lassen sich bei Geschäftsreisen gern die Entschädigungsansprüche ihrer Mitarbeiter per individuellem Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder sonstiger vertraglicher Regelung vorab abtreten. Bei einer solchen Konstellation geht der Arbeitnehmer selbstverständlich leer aus.

 

Arbeitgeber, die Flüge für Arbeitnehmer gebucht haben, können u. U. allerdings Schadensersatzansprüche aus anderen Rechtsquellen geltend machen. Dazu zählen für internationale Flüge bspw. das 2001 in Kraft getretene Montrealer Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr und/oder die §§ 280 und 281 BGB (bei Flügen innerhalb Deutschlands).

 

Wichtiger Hinweis

Das Montrealer Übereinkommen und das BGB sehen allerdings keine pauschale Entschädigung wie die EU-Fluggastrechteverordnung vor. Der Arbeitgeber muss hier konkret nachweisen, in welchem Umfang und in welcher Höhe ihm durch Flugverspätung oder Annullierung ein Schaden entstanden ist.

 

Empfehlung: Forderungen durch spezialisierte Dienstleister geltend machen

Wenn Sie nicht selbst mit der Fluggesellschaft in den juristischen „Clinch“ gehen wollen, können Sie sich an diverse spezialisierte Dienstleister wenden (bspw. an den Marktführer Flightright für Deutschland oder für Österreich an die entsprechende Webseite des österreichischen Pendants). Hier können Sie im ersten Schritt Ihre Erfolgsaussichten kostenlos online prüfen. Wenn Sie einen solchen Inkasso-Dienstleister dann beauftragen, kümmert dieser sich dann komplett um die Abwicklung. Üblicherweise dauert es zwischen einem und drei Monaten, bis Sie Ihr Geld erhalten. Die Dienstleistung muss selbstverständlich bezahlt werden. In der Regel wird hier eine Erfolgsprovision von 30 bis 40 Prozent fällig.

 

Aufpassen

Manche Dienstleister kaufen Ihnen auch die Forderung direkt ab. Dann erhalten Sie das vereinbarte Entgelt meist innerhalb von 24 oder 48 Stunden, allerdings sind die Provisionen wesentlich höher.

 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Entschädigung Flugverspätung, Dienstreise, Geschäftsreisende, Entschädigung Flugausfall, EU-Fluggastrechteverordnung, C-581/10, C-629/10
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