Geldwerter Vorteil - So machen Sie auch beim Firmenwagen den besten Schnitt
Natürlich ist ein vom Arbeitgeber überlassener Firmenwagen oder Dienstwagen zur Privatnutzung eine feine Sache – schließlich ersparen Sie sich gegebenfalls die Kosten für Ihr eigenes Fahrzeug. Das Finanzamt verhagelt Ihnen aber die ungeteilte Freude, in dem es auch hier steuerlich zuschlägt.
Vorsicht
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für Privatfahrten und/oder Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Dienstwagen, liegt in der Überlassung ein steuerlich geldwerter Vorteil, der nach § 8 EStG steuerpflichtig ist. Dieser geldwerte Vorteil muss in der Höhe der Ersparnis angesetzt werden, die dem Arbeitnehmer durch die Haltung eines eigenen Kraftwagens des gleichen Typs Kosten erwachsen wären.
Ob das zur Privatnutzung überlassene Firmenwagen auch von Familienangehörigen (Ehegatten, Kinder) oder Lebensgefährten mitgenutzt werden darf, ist dabei aus steuerlicher Sicht unbeachtlich.
So berechnet sich der geldwerte Vorteil
Für die Ermittlung der Höhe des geldwerten Vorteils sieht das Steuerrecht alternativ 2 Bewertungsarten vor:
- Anwendung der so genannten 1 %-Regelung oder
- Aufteilung der Kfz-Gesamtkosten anhand der jährlichen Kilometerleistung unter Führung eines Fahrtenbuchs
Die 1 %-Regelung macht am wenigsten Arbeit
Bei sehr vielen Firmenwagenbesitzern ist die 1 %-Regelung besonders beliebt – sie lässt sich einfach berechnen. Zugrunde gelegt wird einfach der nominale Bruttolistenpreis des Neuwagens (also inklusive Umsatzsteuer) und dieser wird in Höhe von 1 % pro Monat als geldwerter Vorteil angesetzt.
Vorsicht
Entscheidend ist immer der offizielle Listenpreis. Beim Kauf eingeräumte Rabatte dürfen nicht abgezogen werden.
Zusätzlich berechnet der Fiskus noch die Ersparnis in Bezug auf die Pendelstrecke von der Wohnung zur Arbeit. Diese wird folgendermassen berechnet:
Listenpreis x 0,03 % x Entfernungskilometer x 12 Monate = geldwerter Vorteil.
Die Fahrtenbuchmethode erfordert Disziplin
Eine weitere Möglichkeit ist der Einzelnachweis der Kosten per Fahrtenbuch. Dieser ist natürlich aufwendiger, da jede Privatfahrt einzeln und zeitnah erfasst werden muss. Zusätzlich muss der Mitarbeiter beim Arbeitgeber genau ermitteln, wie hoch die Gesamtkosten für den Firmenwagen waren. Dazu zählen
- Anschaffungskosten,
- Abschreibungen (sogenannte Absetzung für Abnutzung),
- Steuern,
- Versicherungen,
- Reparaturen und
- Treibstoff.
Die dienstlich und privat zurückgelegten Fahrtstrecken sind selbstverständlich gesondert aufzuschreiben. Das Fahrtenbuch muss dabei für Dienstfahrten folgende Mindestaufzeichnungen enthalten:
1. Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit (Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit, Fahrtätigkeit)
2. Reiseziel (bei Umwegen auch die Reiseroute)
3. Reisezweck und dabei aufgesuchte Geschäftspartner
Finanzamt akzeptiert nicht jedes Fahrtenbuch
Mit einem Notizzettel kommen Sie leider beim Finanzamt nicht weiter. Ausgehend von Sinn und Zweck des Fahrtenbuches muss gewährleistet sein, dass die Aufzeichnungen
- zeitnah
- fortlaufend
- lückenlos und
- in einer geschlossenen Form erfolgen.
Expertenrat
Ein elektronisches Fahrtenbuch kann eine sinnvolle Erleichterung sein. Wichtig ist nur, dass es vom Finanzamt anerkannt wird. Es muss gewährleistet sein, dass beim Ausdrucken von elektronischen Aufzeichnungen nachträgliche Veränderungen entweder gänzlich ausgeschlossen sind oder aber dokumentiert werden.
Fazit
Für welche Methode Sie sich entscheiden, bleibt Ihnen überlassen. Die einmal gewählte Methode gilt aber immer fürs ganze Jahr, eine Änderung ist erst im Folgejahr zulässig.
Heißer Tipp
Es gibt eine Ausnahme, bei der Sie auch unterjährig wechseln dürfen. Nämlich dann, wenn Sie während des Jahres das Fahrzeug wechseln!
Checkliste zum Download
Wenn Sie wissen wollen, ob sich für Sie das Fahrtenbuch oder die 1 %-Regelung lohnt, sollten Sie unbedingt die Günstigerprüfung anhand unserer Checkliste vornehmen.
Checkliste Fahrtenbuch vs. 1-%-Regelung
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