Arbeitgeber scheitert bei Manipulation der Betriebsratswahl
Dass auch ein renommiertes Großunternehmen wie der Pharmahersteller Mundipharma („Great Place to Work“ 2015 und „Vorzeigeunternehmen des Bundesfamilienministeriums“ 2011) nicht über dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) steht, hat jetzt das Hessische Landesarbeitsgericht klargestellt. Konkret ging es bei dem Beschlussverfahren darum, dass der Arbeitgeber versucht haben soll, die Wahl des Betriebsrats zu beeinflussen und damit die gesetzlich vorgeschriebene Neutralitätspflicht verletzt hat. Das LAG entschied letztendlich, dass die Betriebsratswahl unwirksam sei.
Der Fall: Personalleitung will Betriebsrat loswerden
Bei Mundipharma im hessischen Limburg wurde im Mai 2014 ein neuer Betriebsrat gewählt. Eine im bisherigen Betriebsrat vertretene Gruppe erzielte dabei mit ihrer Liste ein deutlich schlechteres Ergebnis. Den Grund hierfür sah sie in zwei Gesprächen der Personalleitung mit einer Gruppe von Arbeitnehmern zwei bzw. drei Monate vor der eigentlichen Wahl. Der damalige Personalchef habe dort die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat und insbesondere deren Vorsitzenden angeprangert und als hinderlich für die Ziele des Unternehmens dargestellt haben. Letztlich sei die Behauptung aufgestellt worden „Frau S. muss weg. Wer Frau S. wählt, begeht Verrat am Unternehmen“. Drei Angehörige der bei der Betriebsratswahl unterlegenen Liste fochten die Betriebsratswahl vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden erfolglos an (ArbG Wiesbaden, Beschluss vom 19.11.2014; Az. 7 BV 2/14). Die unterlegenen Betriebsräte zogen in die nächste Instanz.
Die Entscheidung: Richter sehen Neutralitätspflicht verletzt
Die Richter des LAG gaben im nachfolgenden Beschlussverfahren den unterlegenen Betriebsräten recht – die durchgeführte Wahl für den gemeinsamen Betriebsrat der Mundipharma-Unternehmen in Limburg ist unwirksam. Das Gericht sei nach der Zeugenvernehmung an insgesamt vier Verhandlungsterminen zu dem Ergebnis gelangt, dass bei der Wahl des Betriebsrats arbeitgeberseits die Neutralitätspflicht verletzt wurde. Der Arbeitgeber müsse sich bei der Wahl des Betriebsrats neutral verhalten und darf nicht versuchen, diese zu beeinflussen. Einen Verstoß gegen die gebotene Neutralität sieht das Gericht nachweislich in den Vorkommnissen beim Treffen der Personalleitung mit einer bestimmten Gruppe von Mitarbeitern im Vorfeld der Wahl. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass dort tatsächlich zur Opposition gegen bestimmte Kandidaten aufgerufen wurde. Außerdem sei laut Beweisaufnahme deren damalige Arbeit in der Arbeitnehmervertretung einseitig geschildert und angegriffen worden. Das LAG hat für die unterlegenen Antragsgegner die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen (Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 12.11.2015; Az. 9 TaBV 44/15, noch nicht rechtskräftig.
Die Folgen des Urteils
Die Beteiligten des Beschlussverfahrens können damit eine Überprüfung durch das BAG vornehmen lassen. Dies wird natürlich nur die Arbeitgeberseite ins Kalkül ziehen. Konkret wird es beim BAG vor allem um eine Auslegung und Entscheidung zur Neutralitätspflicht des Arbeitgebers nach § 20 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gehen.
Wie es mit dem bisherigen Betriebsrat weitergeht
Der bis dato amtierende Betriebsrat darf aber trotz der Wahlanfechtung sein Amt weiter ausüben – lediglich dann, wenn der LAG-Beschluss rechtskräftig wird oder nach einer Entscheidung durch das BAG endet das Wahlamt mit Wirkung für die Zukunft.
Schulung über Vorschriften zur Betriebsratswahl wichtig
Die betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften zur Betriebsratswahl sind mehr als vielschichtig. Angehörigen des Betriebsrats wird deshalb empfohlen, an entsprechenden Schulungen oder Fortbildungen zur Betriebsratswahl teilzunehmen. Die Kosten der für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Seminare müssen vom Arbeitgeber übernommen werden.
Tipp
Angesichts der wieder für ab März 2018 anstehenden turnusgemäßen Betriebsratswahlen ist es für Mitarbeiter wichtig, schon 2016, spätestens aber im Folgejahr, die entsprechenden Seminare zu besuchen.
- Kommentieren
- 20668 Aufrufe