Unfall im Ausland - Reparaturkosten muss der Arbeitgeber zahlen
Eine Privatnutzung des Firmenwagens ist in vielen Arbeitsverträgen ein gern gesehenes „add on“. Rechtliche Probleme fangen für den Mitarbeiter aber dann an, wenn plötzlich ein Unfall passiert. Besonders kniffelig wird der Fall, wenn ein solches Ereignis im Ausland passiert.
Der Fall
Der Filialleiter einer Bank hatte den Wagen seines Arbeitgebers im Auslandsurlaub bei einem Unfall beschädigt. Da sich der Arbeitgeber telefonisch weigerte, die Reparatur des Wagens vornehmen zu lassen, ließ ihn der Filialleiter auf eigene Kosten wieder instandsetzen. Nach der Rückkehr aus den Ferien verlangte er von seinem Unternehmen die Gutachter- und Reparaturkosten von 6.000 € zurück. Der Arbeitgeber lehnte dies weiterhin ab, schließlich sei die Unfallfahrt rein privat gewesen. Der Arbeitnehmer klagte - immerhin habe die Bank eine private Nutzung des Dienstwagens ausdrücklich erlaubt und er habe diesen geldwerten Vorteil auch versteuert.
Das sagt der Richter
Das Hessische Landesarbeitsgericht stimmte dem Mann zu. Aufgrund des Unfalls sei der Dienstwagen nicht mehr nutzbar gewesen. Der Arbeitgeber sei aber vertraglich verpflichtet, dem Mitarbeiter einen Firmenwagen zur Verfügung zu stellen. Gemäß § 280 Abs. 1 BGB könne der klagende Arbeitnehmer wegen dieser Pflichtverletzung zu Recht Schadenersatz verlangen. Der Schaden habe zunächst nur in der entfallenen Nutzungsmöglichkeit bestanden. Gleichzeitig habe der Kläger aber auch seiner gesetzlichen Schadensminderungspflicht entsprochen, indem er durch ein Gutachten prüfen ließ, ob eine Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs wirtschaftlich sinnvoll sei. Nachdem der Mitarbeiter seinen Arbeitgeber mehrfach auf die unfallbedingte Beschädigung des überlassenen Dienstwagens aufmerksam gemacht und Reparatur verlangt habe, befand sich dieser mit der Beseitigung des Mangels in Verzug. Der Mitarbeiter konnte daher den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 24.05 2006 Az.: 8 Sa 1729/05).
Das bedeutet die Entscheidung
Hier hatte es sich um einen ganz speziellen Fall gehandelt, der durch die Uneinsichtigkeit des Arbeitgebers noch wesentlich teurer geworden ist. Da er auch bisher schon sämtliche Pkw-Kosten für die Privatnutzung übernommen hatte, musste er dies auch bei dem Unfall anlässlich der Urlaubsreise tun. Der Mitarbeiter hatte im Gegenzug für die Privatnutzung den geldwerten Vorteil versteuert, wozu steuerrechtlich auch die Übernahme der Fahrzeugkosten gehöre. Aus allem konnte sich für das Gericht nur eine konkludente Vereinbarung ergeben – nämlich die, dass der Arbeitgeber auch die privat verursachten Aufwendungen für das Fahrzeug zu übernehmen habe.
Heißer Tipp
Hat Ihnen Ihr Arbeitgeber per Vertrag die Privatnutzung Ihres Firmenwagens erlaubt und trägt er alle diesbezüglichen Kosten, gilt dies auch für die Kosten, die anlässlich eines Unfalls bei einer Urlaubsreise ins Ausland entstehen.
Bei grober Fahrlässigkeit gibt es grundsätzlich nichts
Zumindest bei grober Fahrlässigkeit bezüglich der Unfallverursachung hätte die Führungskraft hier sicherlich keinen Cent beanspruchen können. Der gesamte Schaden ist immer dann vom Arbeitnehmer zu tragen, wenn er grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Dies findet allerdings laut bisheriger Rechtsprechung des BAG in Bezug auf die tatsächliche Höhe des Schadens eine Grenze, wenn diese in einem deutlichen Missverhältnis zum Verdienst des Betreffenden steht und seine Existenz bei einer vollen Inanspruchnahme bedroht ist.
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