Umzugskosten absetzen – So geht’s
Das wird bei der Steuererklärung gern vergessen - Arbeitnehmer und Selbständige können ihre Umzugskosten unter bestimmten Umständen steuerlich geltend machen. Bei Arbeitnehmern handelt es sich um den Abzug von Werbungskosten, bei Selbständigen um den Betriebsausgabenabzug. Der Werbungskostenabzug entfällt aber logischerweise, wenn die Umzugskosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet worden sind (§ 3c EStG).
Aufpassen
Die Abzugsmöglichkeiten gelten allerdings nur für Mieter. Umzugskosten in eine Eigentumswohnung oder in ein eigenes Haus werden nicht anerkannt.
Umzug muss beruflich veranlasst sein
Die Umzugskosten werden vom Finanzamt bei Arbeitnehmern nur dann als abziehbare Werbungskosten akzeptiert, wenn der Wohnungswechsel beruflich veranlasst ist. Laut Hinweis (H) 9.9 des Amtlichen Lohnsteuer-Handbuchs 2018 ist ein Wohnungswechsel dann beruflich veranlasst, wenn
- durch ihn eine erhebliche Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte eintritt und die verbleibende Wegezeit im Berufsverkehr als normal angesehen werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass der Wohnungswechsel mit einem Wohnortwechsel oder mit einem Arbeitsplatzwechsel verbunden ist,
- er im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird, insbesondere beim Beziehen oder Räumen einer Dienstwohnung, die aus betrieblichen Gründen bestimmten Arbeitnehmern vorbehalten ist, um z. B. deren jederzeitige Einsatzmöglichkeit zu gewährleisten,
- er aus Anlass der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, des Wechsels des Arbeitgebers oder im Zusammenhang mit einer Versetzung durchgeführt wird oder
- der eigene Hausstand zur Beendigung einer doppelten Haushaltsführung an den Beschäftigungsort verlegt wird.
Tipp
Liegt eine der genannten Konstellationen vor, dürfen zusätzliche private Motive für die Auswahl der neuen Wohnung beim Finanzamt keine Beachtung finden.
Diese Kosten dürfen Sie absetzen
Die Höhe der Umzugskosten ist in LStR 9.9 des Amtlichen Lohnsteuer-Handbuchs geregelt. Danach dürfen bei einem beruflich veranlassten Wohnungswechsel die tatsächlichen Umzugskosten grundsätzlich bis zur Höhe der Beträge als Werbungskosten abgezogen werden, die nach dem BUKG (Bundesumzugskostengesetz) und der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) in der jeweils geltenden Fassung als Umzugskostenvergütung höchstens gezahlt werden. Ausgenommen davon sind die
- Pauschalen nach §§ 19, 21 AUV und
- die Auslagen (insbesondere Maklergebühren) für die Anschaffung einer eigenen Wohnung (Wohneigentum) nach § 9 Abs. 1 BUKG.
Wichtiger Hinweis
Eine konkrete Betragsgrenze wird im BUKG allerdings nicht genannt, es gibt hier eine Vielzahl von Einzelbeschränkungen in den jeweiligen Paragrafen. Nähere Informationen, wie das BUKG bspw. durch eine Landesbehörde angewendet wird, finden Sie hier.
Laut § 5 Absatz 1 BUKG umfasst die Umzugskostenvergütung u. a.
- Beförderungsauslagen (§ 6 BUKG),
- Reisekosten (§ 7 BUKG),
- Mietentschädigung (§ 8 BUKG) und
- andere Auslagen (§ 9 BUKG).
Diese Auslagen müssen selbstverständlich belegt werden. Übrigens - wenn die umzugskostenrechtlich festgelegten Grenzen eingehalten werden, wird vom Finanzamt nicht geprüft, ob die Umzugskosten Werbungskosten darstellen (LStR 2015 9.9 Satz 2.)
Aufpassen
Auch wenn höhere Umzugskosten im Einzelnen nachgewiesen werden können, wird das Finanzamt immer penibel prüfen, ob und inwieweit die Aufwendungen Werbungskosten oder nicht abziehbare Kosten der Lebensführung sind, (bspw. bei Aufwendungen für die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen nach § 9 Absatz 3 BUKG).
Umzugspauschale nutzen
Das Steuerrecht enthält übrigens eine wichtige Erleichterung für umziehende Arbeitnehmer – die Pauschvergütung für sonstige Auslagen nach § 10 BUKG, die jeder einmal pro Umzug in seiner Steuererklärung nutzen darf. Die Pauschale können Sie in voller Höhe immer dann nutzen, wenn Sie aus einer „Wohnung“ ausziehen und in eine „Wohnung“ einziehen (§ 10 Abs. 1 Satz 3 BUKG). In anderen Fällen (bspw. beim Auszug aus dem Elternhaus in die erste eigene Wohnung) verringert sich die Pauschale auf 30% bei Verheirateten bzw. 20% bei Ledigen (§ 10 Abs. 4 BUKG). Die Pauschalen erhöhen sich allerdings um jeweils 50% (Häufigkeitszuschlag), wenn Sie innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal aus beruflichen Gründen einen Umzug durchgeführt und beim jetzigen und beim vorangegangenen Umzug vorher und nachher eine „Wohnung“ hatten (§ 10 Abs. 6 BUKG).
Aktuelle Pauschalen ab 01.02.2017
Eigentlich werden die Umzugspauschalen jedes Jahr an die allgemeine Preisentwicklung angepasst. Dies ist aber für 2018 bis jetzt (27.06.2018) unterblieben, so dass zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Beitrags die nachfolgenden Pauschalsätze (Umzug beendet ab 01.02.2017) gelten. Informieren sie sich daher bei Ihrem Finanzamt oder im Internet, ob neue Werte veröffentlicht wurden.
Verheiratete, Lebenspartner oder Gleichgestellte |
Ledige |
Zuschlag für weitere Haushaltsangehörige (Kinder) |
1.528 Euro |
768 Euro |
337 Euro |
Tipp
Kosten steuerlich absetzen zu können, ist eigentlich immer nur die zweitbeste Möglichkeit, um Geld zu sparen. Der Königsweg besteht darin, die Umzugskosten durch sinnvolle Auswahl günstiger Dienstleister auf ein Minimum zu beschränken. Umzugswillige in der niedersächsischen Landeshauptstadt können beispielsweise bei Umzügen in Hannover das Möbeltaxi nutzen.
Alternative: Umzugskosten als haushaltsnahe Dienstleistungen
Wenn Ihre Umzugskosten nicht beruflich veranlasst sind (also weder Werbungskosten noch eigene Betriebsausgaben darstellen), können die Kosten trotzdem als „haushaltsnahe Dienstleistungen“ zumindest in Höhe von 20% abgesetzt werden. Begünstigt werden hier die aufgrund des privat veranlassten Umzugs entstandenen Arbeitskosten. Für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung müssen sie aber grundsätzlich eine entsprechende Rechnung vorlegen können und die Zahlung auf ein Konto bei einem Kreditinstitut veranlasst haben (niemals Barzahlung!).
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