Wenn Mitarbeiter unter Verdacht stehen – Was können und dürfen Arbeitgeber tun?
Überwachung der Mitarbeiter am Arbeitsplatz
Für Unternehmer gibt es im Berufsalltag viele Tücken: Mitarbeiter, deren Loyalität auf unterschiedliche Art und Weise in Frage steht wie beispielsweise unerlaubte Nebentätigkeiten, Diebstahl, Arbeitszeit- oder Spesenbetrug bei Außendienstmitarbeitern und nicht selten auch angeblich kranke Mitarbeiter. Hinzu kommen Mitbewerber, die möglicherweise unlautere Methoden wie üble Nachrede oder gar Industrie- bzw. Wirtschaftsspionage anwenden.
Um sich vor solchen Gefahren abzusichern und Konsequenzen zu ziehen, ist jedoch eine entsprechend aussagekräftige Beweislage notwendig, die in den meisten Fällen leider nicht vorliegt. Wird eine Rechtsberatung konsultiert, empfiehlt diese nicht selten einen Einsatz von Detektiven, da der Unternehmer grundsätzlich in der Beweislast steht.
Doch in welchen Fällen können Detekteien eigentlich überhaupt eine sinnvolle Investition darstellen? Warum haben heimlich gesammelte Beweise vor Gericht unter Umständen keinen Bestand und worauf sollte daher bei der Überwachung der Mitarbeiter geachtet werden?
Tätigkeitsbereiche von Detektiven in der Wirtschaft
Typische Beispiele, was Detekteien für Firmen tun können, sind die Beobachtung bzw. Observation in Fällen von krankgeschriebenen Mitarbeitern, dem Verdacht einer unerlaubten Nebentätigkeit, Schwarzarbeit oder der Sabotage des Unternehmens sowie die Überwachung und den Nachweis eventueller Unterschlagungen, Lagerkriminalität bzw. generellen Diebstählen durch die und Korruption innerhalb der Belegschaft.
Eher als Vorsichtmaßnahme eingesetzt, können Ermittler des Weiteren z.B. die finale Auswahl von Bewerbern für Schlüsselpositionen im Betrieb, die Bonität und Reputation möglicher Kooperationspartner prüfen und Ermittlungen hinsichtlich großer offener Forderungen durchführen, um – besonders in Zweifelsfällen – fundierte Entscheidungen treffen zu können.
Für den Einsatz dieser besonderen Ermittler liegen meist zwei Ursprungsgründe vor, welche die eigentliche Schwierigkeit der prekären Situation darstellen: Zum einen die Beweissammlung mit eventuell notwendiger Anerkennung durch Arbeits- oder andere Gerichte. Und zum anderen kann es häufig auch sein, dass erst einmal die Quelle einer bestimmten Problematik wie üble Nachrede erkannt werden muss. Nicht selten stecken bei dieser speziellen Art der geschäftlichen Rufschädigung entweder andere Wettbewerber oder sogar eigene unzufriedene Mitarbeiter dahinter, die aus ihrer Frustration heimlich das Unternehmen schlechtreden. Dies gilt natürlich auch für Rufschädigung in der Anonymität des Internets, wie ein Eintrag auf Mittelstandswiki.de erläutert.
Dass Mitarbeiter eine Arbeitsunfähigkeit vortäuschen oder die Freiheiten ihrer Position im Außendienst ausnutzen, kommt leider sehr häufig vor und kann natürlich erhebliche Folgen für den Ruf und die Finanzen eines Unternehmens bedeuten.
In einem Fall, der sich in Berlin zugetragen hat, erreichten den Geschäftsleiter eines Gastronomie-Zulieferers Meldungen über einen bestimmten Außendienstmitarbeiter, der seine Geschäftstermine nicht dienstvorschriftsgemäß persönlich vor Ort, sondern unerlaubterweise telefonisch von zuhause aus abwickeln soll und stattdessen regelmäßig während seiner Dienstzeit in einer Kneipe sein soll. Die Ermittler dokumentierten über drei Werktage hinweg, wie der – bereits vor den anonymen Hinweisen unter diesem Verdacht stehende – Angestellte insgesamt gerade einmal drei Stunden gearbeitet und wie besagt in einer Wirtschaft Bier trank. Ebenso wurde dabei nachgewiesen, dass dieser in wenig dezentem Ton über angeblich ausbeuterische Arbeitsbedingungen klagte, um anschließend stark angetrunken mit seinem PKW nach Hause zu fahren. Dem schockierten Vorgesetzten blieb letzten Endes natürlich nur die fristlose Kündigung des Betreffenden übrig. Auf der Seite der beauftragten Detektei werden übrigens nähere Einzelheiten dieses Beispielfalls und weitere reale Fallbeispiele aufgelistet. In anderen Fällen kommt es etwa zu Schwarzarbeit oder gar Urlaubsreisen während einer angeblichen Arbeitsunfähigkeit. So überraschend manche Beispiele klingen mögen: Solche Situationen sind deutschlandweit an der Tagesordnung, was oftmals nur durch glückliche Zufälle – für die jeweiligen Arbeitgeber – oder nähere Ermittlungen ans Tageslicht kommt.
Doch aufgepasst
Über die Frage, wer die mitunter sehr hohen Detektivkosten zu tragen hat, kommt es immer wieder zum Streit, wie dieser Fall zeigt: Kein konkreter Tatverdacht - Arbeitgeber bleibt auf Detektivkosten sitzen.
Wann ist welche Überwachung der Belegschaft erlaubt?
Das Anbringen versteckter oder offensichtlicher Kameras zur grundsätzlich rein vorsorglichen Kontrolle der Belegschaft ist nicht erlaubt. Einzige Ausnahme ist ein nachweisbarer, sogenannter dringender Tatverdacht, der eindeutig auf einen Mitarbeiter hinweist. Ähnliches gilt auch für das Abhören von Telefonaten und Mitlesen von E-Mails, welche grundsätzlich verboten sind – In diesem Kontext ist hingegen eine Protokollierung der jeweiligen „Metadaten“, also beispielsweise Datum, Uhrzeit sowie Dauer von Telefonaten und Internetnutzung erlaubt. Wurden zuvor in einer Betriebsvereinbarung die Privatnutzung von Internet und E-Mails untersagt und Maßnahmen zur Kontrolle festgelegt, so ist die Überwachung der Inhalte bzw. des Nutzungsumfangs in Notfällen oder bei eindeutig belegbarem Verdacht einer Straftat erlaubt. Nähere Details hierzu und die rechtlichen Hintergründe zur Mitarbeiterüberwachung werden übrigens in diesem Ratgeber-Artikel erläutert.
Grundsätzlich können die genannten Regelungen etwa wie folgt zusammengefasst werden:
Eine generelle, rein präventive Überwachung ist verboten, während sich die Ausnahmen ausschließlich im Rahmen von erheblichen und nachvollziehbaren Hinweisen auf illegale Aktivitäten innerhalb der Belegschaft bewegen und sofern ein Betriebsrat besteht, sollte dieser in jedem Fall über das Vorhaben informiert werden. Der Gesetzgeber und zahlreiche Datenschützer weisen immer wieder darauf hin, dass das heimliche Anbringen von Sicherheitskameras in reinen Mitarbeiterbereichen gegen das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstößt. Wird mit dem daraus gewonnenen Beweismaterial beispielsweise ein Diebstahl, Unterschlagung oder vergleichbare geschäftsschädigende Verhaltensweisen von Mitarbeitern vor Gericht argumentiert, können diese Beweise trotz eindeutiger Schuldfrage aberkannt und damit komplett unwirksam werden, sofern der Mitarbeiter die dort ersichtlichen Straftaten konsequent abstreitet.
Hinweis
Am besten sollten aufgrund der komplexen Rechtslage – bezüglich der gerichtlichen Anerkennung von Beweisen und der Einhaltung von Datenschutzgesetzen bzw. Persönlichkeitsrechten – zuvor Experten wie Detektive, Anwälte oder Rechtsauskünfte konsultiert werden. Ansonsten können die finanziellen und rechtlichen Konsequenzen für Unternehmen sehr schnell eine brisante Situation herbeiführen, von welcher der Betrieb in keinem Fall profitiert.
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Kommentare
Persönlichkeitsrechte
Leider werden die immer mehr eingeschränkt.
Persönlichkeitsrechte?
Wenn die Persönlichkeitsrechte gewahrt bleiben und auch ansonsten kein Recht verletzt wird, ist man auf der sicheren Seite.
Grüße
Alle unterbezahlt?
Schrecklich, dass sowas überhaupt passiert.
Mitarbeiterobservation
... gehört heutzutage zu den wichtigsten Tätigkeiten von Detektiven. Denn weltweit wird mehr als die Hälfte aller Wirtschaftsdelikte durch mehrjährige Angestellte verübt.