Aufpassen: Steuerfallen und Steuertipps beim Kurzarbeitergeld
Gesetzlich ist festgelegt, dass das Kurzarbeitergeld als Lohnersatzleistung für den betroffenen Arbeitnehmer grundsätzlich steuerfrei bleiben soll. Das Einkommensteuergesetz (EStG) schreibt aber vor, dass die Zahlung von Kurzarbeitergeld zur Ermittlung des Steuersatzes herangezogen wird. Dies wird in der Praxis als Progressionsvorbehalt bezeichnet, weshalb das Kurzarbeitergeld in der Einkommenssteuer-Erklärung mit anzugeben ist.
Expertenrat
Sofern Arbeitnehmer bisher nicht zur Abgabe einer Steuerklärung verpflichtet waren, entsteht die Verpflichtung in dem Fall, dass für ein Kalenderjahr Leistungen aus dem Kurzarbeitergeld von mindestens 410,- EUR in Anspruch genommen wurden.
Progressionsvorbehalt kann zu hohen Steuernachhforderung führen
Das Kurzarbeitergeld muss vom Arbeitgeber auf der Lohnsteuerkarte gesondert bescheinigt werden. Der oben genannte Progressionsvorbehalt bewirkt, dass bestimmte steuerfreie Leistungen bei der Ermittlung des Steuersatzes Berücksichtigung finden, der für die steuerpflichtigen Einkünfte maßgebend ist. Die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen erhöhen den Steuersatz, der auf das jeweilig zu versteuernde Einkommen anzuwenden ist. Es wird also in den meisten Fällen im Folgejahr zu einer Steuernachzahlung kommen. Der Arbeitgeber hat allerdings mit dem Progressionsvorbehalt nichts zu tun. Der Progressionsvorbehalt wird ausschließlich vom Finanzamt im Rahmen der Antragsveranlagung (§46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) oder bei der Einkommensteuerveranlagung (§46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG) berücksichtigt.
Vorsicht
Zahlt der Arbeitgeber einen freiwilligen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld, ist auch dieser steuerpflichtig!
Berechnungsbeispiel
Wird die Arbeitszeit eines kinderlosen Kurzarbeiters mit 2.500 € Bruttomonatseinkommen für das Jahr 2009 auf die Hälfte reduziert, erhält er statt 2.500 nur noch 1.250 € brutto (jährlich 15.000 €). Von diesen Bruttobezügen muss der Arbeitgeber 648 € als Lohnsteuer an das Finanzamt abführen (Steuerklasse I, ohne Kind, kirchensteuerpflichtig). Als Ersatz für den weggefallenen Nettolohn erhält der Arbeitnehmer monatlich 378,34 € Kurzarbeitergeld (jährlich 4.540,08 €). Der Progressionsvorbehalt beim Kurzarbeitergeld bewirkt, dass beim zu versteuernden Einkommen ein höherer Steuersatz zur Anwendung kommt. Hier ergibt sich dadurch für 2009 eine Steuerschuld von insgesamt 1.297,20 € (einschließlich Solidaritätszuschlag, ohne Kirchensteuer). 2010 muss der Arbeitnehmer aller Voraussicht nach 649,20 € (!) Steuern nachzahlen.
Bei höherem Kurzarbeitergeld fallen natürlich auch weit höhere Nachzahlungsbeträge an.
Heißer Tipp
Auf eine besonders hohe Nachzahlung sollten sich verheiratete kurzarbeitende Beschäftigte mit gut verdienendem Ehegatten vorbereiten!
Kurzarbeitergeld in der Sozialversicherung
Jeder versicherungspflichtige Arbeitnehmer muss in Deutschland Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet. Das Kurzarbeitergeld bleibt allerdings nicht nur steuer- sondern auch beitragsfrei - die fälligen Beiträge zur Sozialversicherung müssen nur aus dem Ist-Entgelt abgeführt werden. Die Sozialversicherungsbeiträge des Entgeltausfalls teilen sich der Arbeitgeber und die Agentur für Arbeit.
Kurzarbeitergeld bei Altersteilzeit
Grundsätzlich befinden sich Arbeitnehmer in Altersteilzeit in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Sie haben damit auch Anspruch auf das Kurzarbeitergeld während der Kurzarbeit. Wird die Altersteilzeit im Blockmodell durchgeführt, bemisst sich das Sollentgelt für das Kurzarbeitergeld nach dem Arbeitsentgelt, welches der Arbeitnehmer in der Arbeitsphase beanspruchen kann (das so genannte hälftige Arbeitsentgelt).
Getrennte Veranlagung kann ein Ausweg sein
Ehegatten können sich bei der Steuer frei zwischen einer getrennten oder gemeinsamen Steuer-Veranlagung entscheiden. Gerade wenn ein Ehegatte im Kalenderjahr nur Leistungen bezieht, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, kann dies lohnenswert sein, da das Kurzarbeitergeld sich nicht auf den Steuersatz des anderen, voll verdienenden Ehepartners auswirkt. Holen Sie sich diesbezüglich Rat von einem Steuerberater ein!
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