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Bei der Kurzarbeit bleiben leitende Angestellte außen vor

3. Dezember 2009

Als leitender Angestellter besitzen Sie arbeitsrechtlich eine besondere Stellung – etwa beim abgeschwächten Kündigungsschutz (§ 14 KSchG). Auch bei der Kurzarbeit werden Sie anders behandelt als die anderen Arbeitnehmer. Der Betriebsrat ist nämlich rechtlich für leitende Angestellte gar nicht zuständig und kann demzufolge auch keine kollektive Regelung über eine Betriebsvereinbarung vereinbaren.

Kurzarbeit gilt nicht für leitende Angestellte auf www.business-netz.com 

Expertenrat

Besteht für die leitenden Angestellten allerdings ein Sprecherausschuss, kann dieser eine Rechtsgrundlage durch die Vereinbarung einer verbindlichen Kurzarbeitsrichtlinie (§ 28 Abs 2 Sprecherausschussgesetz) schaffen.

Andernfalls kann der Arbeitgeber nur im Rahmen einer einvernehmlichen Lösung mit jedem einzelnen leitenden Angestellten Kurzarbeit vereinbaren.



 

Vorsicht

In manchen Anstellungsverträgen leitender Angestellter finden sich Klauseln, die die Einführung von Kurzarbeit gesondert regeln.

 

Musterklausel zum Download

Hier finden Sie eine dementsprechende Musterklausel.

 

Wann ein Angestellter „leitender Angestellter“ ist

Zunächst findet sich eine Definition in § 14 KSchG. Danach sind Angestellte in leitender Stellung

  • in Betrieben einer juristischen Person diejenigen Mitglieder des Organs, die zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen sind und
  • in Betrieben einer Personengesamtheit die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung dieser Personengesamtheit berufenen Personen.


Das Gleiche gilt für Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind. Dabei muss beachtet werden, dass nicht jeder Mitarbeiter, der kündigen, einstellen oder abmahnen darf, leitender Angestellter im Sinne des KSchG ist.

 

Das sagt der Richter

Die Befugnis zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung muss eine nicht geringe Anzahl von Arbeitnehmern erfassen. Die Personalkompetenz muss zusätzlich einen wesentlichen Teil der Tätigkeit des leitenden Angestellten ausmachen (BAG, Urteil vom 10.10.2002 - 2 AZR 98/01).

Die oben genannte Abgrenzung bezieht sich allerdings in erster Linie auf Fragen des Kündigungsschutzrechts.

 

Leitender Angestellter und Betriebsverfassungsrecht

§ 5 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) legt fest, dass das BetrVG - soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist - keine Anwendung auf leitende Angestellte findet. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb

  • zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
  • Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
  • regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.

 

Checkliste zum Download

Das Gesetz sieht übrigens auch noch eine Auslegungshilfe für Zweifesfälle vor. Die entsprechende Checkliste finden Sie hier.

 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Kündigungsschutz, Kurzarbeit, Sprecherausschuss, leitende Angestellte, leitender Angestellter, Betriebsrat, Betriebsvereinbarung
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