Kurzarbeit Plus – Gesetzgeber legt beim Kurzarbeitergeld nach
Ende Mai 2009 hat die Bundesregierung unter der Bezeichnung „Kurzarbeit Plus“ im Rahmen eines Änderungsantrags zum SGB III beschlossen, dass das Kurzarbeitergeld künftig bis zu 24 Monate gezahlt werden kann. Gleichzeitig können künftig die Sozialversicherungsbeiträge für ab dem 1. Januar 2009 durchgeführte Kurzarbeit ab dem siebten Kalendermonat des Bezugs auf Antrag vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet werden. Für die Berechnung des Sechs-Monats-Zeitraums ist es ausreichend, dass Kurzarbeit im Betrieb durchgeführt wurde. Dabei werden auch Zeiträume vor Inkrafttreten dieser Regelung berücksichtigt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist damit eine volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ab Juli 2009 möglich.
Heißer Tipp
Zusätzlich zur vollen Erstattung wird geregelt, dass auf Antrag des Arbeitgebers bei einer Unterbrechung der Kurzarbeit von drei Monaten und mehr innerhalb der Bezugsfrist keine neue Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit erforderlich ist. In diesen Fällen läuft die Bezugsfrist ohne Unterbrechung für den gesamten bewilligten Bezugszeitraum weiter.
Die Änderungen sollen mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft treten. Sie gelten allerdings nur befristet bis zum 31. Dezember 2010!
Expertenrat
Die Bundesregierung will zusätzlich sicherstellen, dass übernommene Auszubildende und befristet Beschäftigte direkt in Kurzarbeit gehen können, wenn sie in einem Betriebsteil arbeiten, für den Kurzarbeit beantragt wird.
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