Berechnung Kurzarbeitergeld – So geht’s ganz einfach
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes wird aus dem pauschalierten Nettoentgeltausfall berechnet. Hier stehen Arbeitnehmer
- mit mindestens einem Kind 67 % (erhöhter Leistungssatz 1) und
- allen anderen Beschäftigten 60 % (allgemeiner Leistungssatz 2)
der so genannten Nettoentgeltdifferenz zu.
Nettoentgeltdifferenz ist entscheidend
Die Nettoentgeltdifferenz entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen
1. dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt und
2. dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Istentgelt.
Sollentgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall und vermindert um Entgelt für Mehrarbeit in dem Anspruchszeitraum erzielt hätte. Istentgelt ist das in dem Anspruchszeitraum tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers zuzüglich aller ihm zustehenden Entgeltanteile. Bei der Ermittlung von Sollentgelt und Istentgelt bleibt Arbeitsentgelt, das einmalig gezahlt wird, außer Betracht. Sollentgelt und Istentgelt sind auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag zu runden.
Bei der Berechnung müssen Sie sowohl das Soll- als auch das Istentgelt um folgende Abzüge vermindern:
- die Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 %,
- die Lohnsteuer nach der jeweiligen Lohnsteuerklasse und
- den Solidaritätszuschlag.
Praxis-Tipp
Beschäftigte sind weiterhin sozialversicherungspflichtig
Auch während der Kurzarbeit bleiben die betroffenen Mitarbeiter in allen Zweigen der Sozialversicherung als Arbeitnehmer versichert. Eine Sozialversicherungspflicht besteht auch dann, wenn Ihr Unternehmen neben dem Kurzarbeitergeld gar kein Arbeitsentgelt zahlt. Hinsichtlich der Beiträge wird zwischen Kurzlohn (also dem Lohn, den Sie Ihren Mitarbeitern noch tatsächlich zahlen) und Kurzarbeitergeld unterschieden.
- Wenn Sie Ihren Mitarbeitern Kurzlohn zahlen, tragen Mitarbeiter und Arbeitgeber die Sozialversicherungseiträge, die sich aus diesem Entgelt ergeben, zur Hälfte.
- Bezüglich des Kurzarbeitergelds tragen Sie die Sozialversicherungsbeiträge allein. Das gilt auch für den zusätzlichen Beitragssatz von 0,9 %. Den Beitragszuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung müssen Sie aber nicht mehr leisten.
Bemessungsgrundlage für die Höhe der Beiträge ist ein fiktives Arbeitsentgelt in Höhe von 80 % des Bruttounterschiedsbetrags zwischen dem Soll- und dem Istentgelt (§§ 232a SGB V; 163 Abs. 6 SGB VI).
Vorsicht
400-€-Kräfte haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld!
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