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Unfall mit Firmenwagen - In welchen Fällen Sie die Kostentragung verweigern dürfen

23. Dezember 2009

Auch die Haftungsfrage sollte bei der Nutzung eines Dienstwagens im Arbeitsvertrag geregelt sein. Vor allem bei Unfällen ist nämlich Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorprogrammiert. Dass aber nicht jede vertragliche Gestaltung zulässig ist, macht eine Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts deutlich.

Haftung für Unfall mit Firmenwagen auf www.business-netz.com 

Der Fall

Ein Außendienstmitarbeiter hatte durch einen Unfall den Firmenwagen beschädigt. Sein Fahrzeug war mit einer Selbstbeteiligung von gut 1000 € vollkaskoversichert. Mit dem Arbeitgeber war vertraglich vereinbart worden, dass der Mitarbeiter diese Selbstbeteiligung bei Verschulden eines Unfalls in voller Höhe zu übernehmen habe. Nach dem Unfall zog der Arbeitgeber mit der Gehaltsabrechnung für den betreffenden Monat knapp 880 € für Reparaturkosten vom Gehalt ab. Der Mitarbeiter klagte,

 


 

Das sagt der Richter

Die BAG-Richter gaben dem Kläger recht. Die mit dem Arbeitgeber getroffene Vereinbarung sei unwirksam. Sie verstoße gegen höheres Recht, da eine Haftung des Klägers auch bei leichtester Fahrlässigkeit begründet würde. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung würde dagegen der Außendienstmitarbeiter bei leichtester Fahrlässigkeit, wenn also die Sorgfaltspflichten gering und als verständiges Versehen anzusehen war, nicht haften müssen. Diese Grundsätze könnten nicht dadurch eingeschränkt werden, dass ein Arbeitnehmer für die vertraglich vereinbarte strengere Haftung als Kompensation die Möglichkeit habe, den Firmenwagen privat zu nutzen. Die private Nutzung sei nämlich als geldwerter Vorteil vom Arbeitnehmer zu versteuern (BAG, Urteil vom 05. 02. 2004 Aktenzeichen: 8 AZR 91/03)

 

Das bedeutet die Entscheidung

Das BAG hat einer vertraglichen Einschränkung der Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung für betriebliche Fahrten eine ganz klare Absage erteilt. Dies gilt sogar auch, wenn dem Arbeitnehmer für die Einschränkung seines Haftungsprivilegs ein finanzieller Ausgleich (wie beim rechtlich grundsätzlich zulässigen Mankoaufgeld für eine Kassiererin, die Fehlbestände aus eigener Tasche zahlen muss) erhalten würde. Allerdings macht der zuständige 7. Senat auch deutlich, dass dies nicht mit der gleichen Konsequenz für Schäden gelte, die bei privater Nutzung entstehen.

 

Fahrlässigkeitsgrad entscheidet über Haftungshöhe

Die Kostenübernahme richtet sich nach dem Grad der Fahrlässigkeit des Unfallverursachers. Dabei werden drei Schwerestufen des Verschuldens unterschieden. Bei einem Unfall mit nur leichter Fahrlässigkeit (nur geringe Schuld des Arbeitnehmers) muss der Arbeitgeber voll für den entstandenen Schaden haften. Kann dem Arbeitnehmer mittlere Fahrlässigkeit unterstellt werden, teilen sich Fahrer und Arbeitgeber den Schaden. Die jeweilge Betragshöhe hängt dabei vom jeweiligen Fall ab.

 

Expertenrat

Manche Gerichte sehen die Beteiligungsgrenze für den Arbeitnehmer hier bei maximal einem halben Monatsgehalt.

Kann dem Arbeitnehmer grob fahrlässiges Verhalten oder gar Vorsatz vorgeworfen werden, haftet er in vollem Umfang. Allerdings begrenzen viele Arbeitsgerichte die Haftungshöhe auf 3 Monatsgehälter.

 

Checkliste zum Download

Eine Checkliste, mit der Sie das Vorliegen grober Fahrlässigkeit prüfen können, finden Sie hier.

 

Heißer Tipp

Der Arbeitgeber muss die Unfallkosten übrigens auch dann tragen, wenn der Arbeitnehmer mit seinem Privatwagen dienstlich unterwegs ist und einen Unfall verursacht. Voraussetzung ist allerdings eine ausdrückliche betriebliche Veranlassung zur Nutzung des privaten Fahrzeugs und die explizite Einwilligung des Arbeitgebers, dass das Privatfahrzeug zu dienstlichen Zwecken verwendet wird.

 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Dienstwagen, Überlassung, Vertrag, Haftung, Unfall, Verschulden, 8 AZR 91/03, Firmenwagen, private Nutzung, geldwerter Vorteil, Unfallkosten, Unfall mit Firmenwagen, Unfällen, Privatnutzung
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