Vorsicht! Nicht alle Betriebsfeiern sind versichert
So steht es um den Versicherungsschutz auf Betriebsfeiern
In den Karnevalshochburgen finden während der närrischen Zeit zahlreiche betriebliche Karnevalsfeiern statt. Das zumeist ausgelassene feucht-fröhliche Treiben birgt dabei gewisse Gefahren, die nicht zwingend durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt sind.
Übriggebliebener harter Kern ist nicht versichert
Der Fall aus der Praxis
Ein Verwaltungsangestellter hatte zusammen mit 25 Kolleginnen und Kollegen an einer Weihnachtsfeier seines Amtes teilgenommen. Das Ende der Feier war offiziell nicht festgelegt worden. Gegen 1.30 Uhr hatten bis auf ihn und einen Abteilungsleiter alle Teilnehmer den Veranstaltungsort verlassen. Sie feierten munter weiter, bis es den Angestellten gegen 3.15 Uhr zur Toilette drängte. Auf dem Weg dorthin stürzte er schwer und zog sich ein Schädel-Hirn-Trauma zu. Wie sich später herausstellte, stand er bei seinem Unfall deutlich unter Alkoholeinfluss. Er hatte 2,89 Promille. In der Folge wollte er die Unfallkasse Hessen mit in Anspruch nehmen. Er argumentierte, dass er zum Zeitpunkt des Zwischenfalls davon ausgehen durfte, dass die Feier wegen des nicht bestimmten Endes noch fortdauerte. Damit hatte er in der ersten Instanz vor dem Sozialgericht (SG) Frankfurt am Main Erfolg, das wie folgt entschied: Solange in der Einladung zu einer Betriebsfeier nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Ende hingewiesen oder aber mitgeteilt werde, dass die Teilnehmer ihre Verzehrkosten ab einer bestimmten Zeit selber zu bezahlen haben, obliege es ausschließlich dem anwesenden Vorgesetzten, die Feier offiziell für beendet zu erklären.
Das sagt der Richter
Das Landessozialgericht (LSG) sah das völlig anders und hob die Entscheidung mit folgender Begründung auf: Die Veranstaltung sei auch ohne offizielle Erklärung des Amtsleiters beendet gewesen, nachdem die weitaus überwiegende Zahl der Teilnehmer die Betriebsfeier verlassen hatte. Die Tatsache, dass sich der Angestellte zusammen mit einem Vorgesetzten noch am Veranstaltungsort aufgehalten hätte, sei als private Zusammenkunft zu werten. Deshalb sei auch der Gang des Klägers zur Toilette und sein dabei erlittener Unfall seinem Privatbereich zuzurechnen. Für die Folgen des Unfalls könne er folglich nicht die Unfallkasse Hessen in Anspruch nehmen (Hessisches LSG, Urteil vom 26.02.2008, Az.: L 3 U 71/06)
Das bedeutet die Entscheidung
Der Versicherungsschutz entfällt also, wenn bereits der überwiegende Teil der Belegschaft die Feierlichkeit verlassen hat und nur noch der „harte Kern“ anwesend ist. In diesem Fall steht das private Zusammensein im Vordergrund, ein betrieblicher Zusammenhang ist spätestens dann nicht mehr gegeben.
Trunkenheit kann Versicherungsschutz kosten
Betriebliche Karnevalsfeiern sind also nur bedingt durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Zwar sind Mitarbeiter bei den Vorbereitungen der Party, auf dem Weg zum Veranstaltungsort oder bei der Feier selbst grundsätzlich abgesichert. Dies gilt aber nicht, wenn die Feierlichkeiten an einem anderen Ort fortgesetzt werden oder der Teilnehmer über das offizielle Ende der Party hinaus bleiben. Auch der übermäßige Genuss alkoholischer Getränke kann schwerwiegende Folgen haben. Seinen Versicherungsschutz verliert, wer so stark betrunken ist, dass der alkoholbedingte Ausfall seiner kognitiven oder motorischen Fähigkeiten von derart überragender Bedeutung ist, dass im Vergleich hierzu die versicherte Tätigkeit in den Hintergrund tritt. Andere Unfälle im Zustand der Trunkenheit fallen dann nicht unter den Versicherungsschutz, wenn der Alkoholkonsum die rechtlich allein wesentliche Ursache für den Unfall war (BSG, Urteil vom 28.06.1979, Az.: 8 a RU 98/78).
Checkliste zum Download
Wenn Sie wissen wollen, wann die Versicherung zahlen muss, sollten Sie unsere Checkliste zu Rate ziehen.
Checkliste Gesetzlicher Unfallschutz bei Betriebsfeiern
- Kommentieren
- 27479 Aufrufe