Aufpassen – Fehlende Versandkostenangabe ist bei Preissuchmaschinen unlauterer Wettbewerb
Viele Online-Händler nutzen als Werbemittel für den Absatz ihrer Produkte die Dienste von Internet-Preissuchmaschinen. Bei den Preisangaben sollten Vertriebsverantwortliche allerdings besondere Ehrlichkeit walten lassen. Dass die Gerichte hier keinen Spaß verstehen, macht ein wettbewerbsrechtliches Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart deutlich.
Der Fall aus der Praxis
Der Händler hatte etliche Waren in eine Preissuchmaschine einstellen lassen. Er unterließ es aber, bei den dargestellten Angeboten zusätzlich zum Endpreis über anfallende Liefer- und Versandkosten zu informieren. Stattdessen wurde der Kunde bei Anklicken eines Produkts auf die Internetseite des Händlers geleitet, wo dann die entsprechenden Preise ausgewiesen wurden. Der Händler wurde von einem Konkurrenten auf Unterlassung verklagt und unterlag in der 1. Instanz.
Das Urteil
Auch die Berufung wurde abgeschmettert. Die Vorgehensweise wertete das Gericht als Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV (Preisangabenverordnung) und zugleich als Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).
Die Verteidigung des Händlers, dass der Suchmaschinenbetreiber für den Verstoß verantwortlich sei, ließen die Richter nicht gelten. Die Vorgaben der PAngV müsse auch derjenige Unternehmer einhalten, der Ware in eine Internetsuchmaschine einstellen lässt.
Zudem wurde deutlich gemacht, dass ein Händler, der über eine Preissuchmaschine für seine Ware wirbt, voll verantwortlich dafür ist, dass seine Werbung bzw. Angebote den rechtlichen Anforderungen genügen.
Zwar habe sich in dem Angebot der Suchmaschine neben der Angabe des Endpreises ein direkter Link auf die Internetpräsenz des betroffenen Händlers befunden, auf der schließlich auch über die anfallenden Versandkosten informiert wurde.
Dies sei aber eben nicht wettbewerbskonform. Die unzutreffenden Informationen hätten Verbraucher in das „virtuelle Ladenlokal" des Händlers geführt. Mit diesem Schritt seien sie zunächst ausschließlich dessen weiterer Werbung ausgesetzt. Konkurrenten hätten, solange sich ein Verbraucher in jenem Raum bewege, keinen Zugang mehr zu diesem.
Informationen, welche der Verbraucher erst dort erhalte, glichen das den zuletzt genannten Unlauterkeitsvorwurf begründende Defizit der in der Suchmaschine geschalteten Werbung deshalb nicht aus (OLG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2008; Az. 2 U 12/07).
Das bedeutet die Entscheidung
Wenn Sie eine Internet-Preissuchmaschine verwenden, sollten Sie genau prüfen, ob die in Ihrem Auftrag veröffentlichten Angebote den Anforderungen der Preisangabenverordnung entsprechen. Es sollte grundsätzlich gewährleistet sein, dass bei einer Werbung mit Endpreisen bereits direkt auf der entsprechenden Preissuchmaschinenseite über zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten informiert wird. Ein direkter Link auf die jeweilige Versandkostenseite des Händlers reicht nach Ansicht der Stuttgarter Richter zur Kenntnisnahme von anfallenden Zusatzkosten jedenfalls nicht.
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