Rentenversicherung übernimmt ab 2010 Betriebsprüfung für die Unfallversicherung
Ab 1.1.2010 prüfen die Träger der Rentenversicherung für die Unfallversicherung (GUV) mit. Dies geschieht im Rahmen der Prüfungen nach § 28p Sozialgesetzbuch (SGB) IV und erfasst Prüfzeiträume ab dem 1.1.2009. Ziel der Aufgabenübertragung ist, die Arbeitgeber von Doppelprüfungen durch die Unfallversicherung und die Rentenversicherung und dem damit verbundenen Aufwand zu entlasten. Geprüft werden nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung:
- die Beurteilung von Arbeitsentgelt als beitragspflichtig zur Unfallversicherung und
- die Zuordnung von Arbeitsentgelt zu den veranlagten Gefahrtarifstellen
Aufpassen
Richtet sich die Höhe des Beitrages zur Unfallversicherung nicht nach Arbeitsentgelten, muss die Betriebsprüfung weiterhin von den Trägern der Unfallversicherung selbst durchgeführt werden.
Der Prüfablauf im Einzelnen
Die Prüfung durch die Rentenversicherung erfolgt einheitlich hinsichtlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrages und des Unfallversicherungsbeitrages. Ergeben sich Beanstandungen, werden Ihnen diese durch die Prüfer der Deutschen Rentenversicherung erläutert. Sie haben in der Schlussbesprechung oder in einem schriftlichen Verfahren das Recht, sich zu den Feststellungen des Rentenversicherungsträgers zu äußern. Der Betriebsprüfer informiert die Unfallversicherung anschließend über das Ergebnis der Prüfung.
Wichtiger Hinweis
Widersprüche sind in allen Fällen ausschließlich an den Unfallversicherungsträger zu richten!
Die erforderlichen Bescheide zur Erhebung der Beiträge zur Unfallversicherung werden allerdings weiterhin von den Trägern der Unfallversicherung erlassen.
Diese Unterlagen verlangen die Betriebsprüfer
Zusätzlich zu den bisherigen Unterlagen sind folgende Informationen erforderlich:
- Unterlagen, die Aufschluss über die Zuordnung der unfallversicherungspflichtigen Arbeitsentgelte zu den unfallversicherungsträgerspezifischen Gefahrtarifstellen geben
- Bescheide der Unfallversicherungsträger. Dabei handelt es sich um den Veranlagungsbescheid sowie um Bescheide über die letzte Prüfung.
Darüber hinaus sind grundsätzlich keine gesonderten Unterlagen notwendig, da alle weiteren erforderlichen Daten normalerweise bereits über das maschinelle Meldeverfahren an die GUV übermittelt worden sind.
Tipp
Wenn Sie die entsprechenden Unfallversicherungsunterlagen nicht mehr auffinden sollten, kann Ihnen die für Ihr Unternehmen zuständige Berufsgenossenschaft weiterhelfen.
Übersicht zum Download
Hier finden Sie eine Übersicht der einschlägigen und zuständigen Berufsgenossenschaften.
Veranlagungsbescheid ist das Schlüsseldokument
Bei Gründung eines Unternehmens wird dieses vom zuständigen Unfallversicherungsträger „veranlagt“. Dieser rechtstechnische Begriff beinhaltet, dass der Unfallversicherungsträger sich für dieses Unternehmen für zuständig erklärt und im entsprechenden Veranlagungsbescheid die maßgeblichen Gefahrtarifstellen mitteilt. Diesem Veranlagungsbescheid können Sie das einschlägige Aktenzeichen sowie die Mitglieds- oder Kundennummer entnehmen.
Vorsicht
Sollte Ihr Unternehmen noch nicht von der Unfallversicherung veranlagt worden sein, sind Sie rechtlich in der Pflicht, mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. Kontakt aufzunehmen. Dies können Sie bspw. über die entsprechende Homepage der DGUV oder unter der Telefon: 030/ 288763800 (Zentrale) tun.
Weitere wichtige Informationen finden Sie in unserem Beitrag Arbeits- und Sozialversicherungsrecht 2010 – Entscheidende Neuregelungen für die Personalarbeit.
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