Zustimmung verweigert: Betriebsrat bremst Teilzeitkonzept aus
Betriebsrat verweigert Zustimmung: UPS darf nicht nur in Teilzeit beschäftigen
Der Fall aus der Praxis
Der Paketlogistiker UPS hatte die Absicht, an einem bestimmten Standort Arbeitnehmer nur in einer von drei Schichten in Teilzeit mit einer Wochenarbeitszeit von 17 Stunden zu beschäftige. Arbeitszeiterhöhungen auf 34 Stunden pro Woche in zwei Schichten lehnte das Unternehmen grundsätzlich ab. Der Betriebsrat verweigerte deshalb in mehr als hundert Fällen seine Zustimmung zur Einstellung von neuen Arbeitnehmern auf diesen sogenannten Einschicht-Arbeitsplätzen mit 17 Wochenstunden, weil er darin eine Benachteiligung derjenigen Beschäftigten sah, die ihre Arbeitszeit erhöhen wollten. Der Arbeitgeber zog daraufhin vor Gericht und beantragte die Ersetzung der fehlenden Zustimmung des Betriebsrats durch das Arbeitsgericht
Das sagt das Gericht:
Ohne Erfolg. Das Gericht gab dem Betriebsrat Recht.
Dieser habe die Zustimmung zur Einstellung von neuen Arbeitnehmern auf Einschicht-Arbeitsplätzen mit 17 Wochenstunden zu Recht verweigert. Die Organisationsentscheidung des Arbeitgebers müsse sachlich gerechtfertigt sein. Eine Einschränkung der Flexibilisierung des Personaleinsatzes mit Mehrarbeit durch Doppelschichtarbeitsplätze sei nicht erkennbar. Ein erhöhter Organisationsaufwand in Vertretungsfällen wie Urlaub und Krankheit sei hinzunehmen. Höhere Krankenstände und eine größere Zahl von Betriebsunfällen in den Doppelschichten seien nicht zwingend auf die höhere Arbeitszeit zurückzuführen. Der Arbeitgeber unterlaufe deshalb mit seinem Konzept, nur Arbeitnehmer in Teilzeit zu beschäftigen, den Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit nach § 9 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Nach dieser Vorschrift habe ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer bei Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung seiner Arbeitszeit (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.03.2013, Az.: 6 TaBV 9/12).
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