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Schweinegrippe und Arbeitsrecht: Das müssen Sie unbedingt wissen

3. Januar 2011

Im Zusammenhang mit der Schweinegrippe ergeben sich zahlreiche arbeitsrechtliche und betriebliche Fragen. Mit welchen juristischen Fallstricken Sie sich im Zuge der Schweinegrippe beschäftigen müssen, zeigen wir Ihnen anhand des folgenden Beitrags.

 

Schweinegrippe und Arbeitsrecht 

Arbeitspflicht bleibt bestehen

Die Schweinegrippe ändert grundsätzlich nichts an der Pflicht zur Arbeitsleistung. Ihre Mitarbeiter haben kein generelles Leistungsverweigerungsrecht, weil eine erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, sich während der Arbeit mit dem Schweinegrippevirus anzustecken. Trotz Schweinegrippe bleiben Arbeitnehmer aber verpflichtet, die ihnen übertragenen Arbeitsaufgaben zu erfüllen sowie den Anordnungen der Vorgesetzten Folge zu leisten.

 

Bei Arbeitsverweigerung droht Kündigung

Auf der anderen Seite kann der Arbeitgeber durchaus einzelne Mitarbeiter in Ausnahmefällen von der Arbeitspflicht befreien. Erscheint ein Arbeitnehmer jedoch aus Furcht vor der Schweinegrippe nicht zur Arbeit, so rechtfertigt dies grundsätzlich eine Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar eine verhaltensbedingte Kündigung. Ein Leistungsverweigerungsrecht kommt auch dann nicht in Betracht, wenn Mitarbeiter aus einer gefährdeten Region (d. h. einer solchen Region, die von einer Reisewarnung betroffen ist) zurückkehren und ihre Tätigkeit im Betrieb wieder aufnehmen.

 



 

Praxis-Tipp

Bei erkennbaren Risiken ist der Arbeitgeber bzw. der Personalverantwortliche aufgrund der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht dazu angehalten, die Gefahren einer Ansteckung mit dem Schweinegrippevirus durch zurückkehrende Mitarbeiter mithilfe von Aufklärungs- und anderen Vorsichtsmaßnahmen zu minimieren.

 

Keine Anzeigepflicht für Schweinegrippe

Beachten Sie, dass Ihre Mitarbeiter grundsätzlich nicht verpflichtet sind, die Art einer Erkrankung mitzuteilen. Auch im Falle einer Erkrankung an Schweinegrippe reicht es aus, wenn ein Arbeitnehmer erklärt, dass er arbeitsunfähig erkrankt ist und ab dem dritten Krankheitstag ein ärztliches Attest vorlegt.

 

Wichtiger Hinweis

Entwickelt sich die Schweinegrippe jedoch ,wie von vielen Experten erwartet, tatsächlich zu einer hochinfektiösen Pandemie mit vielen Betroffenen, müssen erkrankte Mitarbeiter aufgrund der allgemeinen arbeitsrechtlichen Treuepflicht mitteilen, dass sie an der Schweinegrippe erkrankt sind, damit das Unternehmen entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen kann.

 

Betriebsvereinbarung schafft Rechtssicherheit

Um größere Betriebsstörungen durch die Schweinegrippe zu verhindern, sollten Sie Vorkehrungen treffen, um die notwendigen Betriebsabläufe auch im Falle einer hohen Anzahl von infizierten Mitarbeitern sicherzustellen. Sorgen Sie für klare Verhältnisse, indem Sie rechtsverbindliche Regelungen in Form einer Betriebsvereinbarung treffen. Sinnvoll ist es, eine Rahmenbetriebsvereinbarung abzuschließen, die insbesondere folgende Gesichtspunkte beinhalten sollte: 

  • Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Auftreten der Schweinegrippe zum Schutz der Gesundheit der Mitarbeiter erforderlich sind.
  • Verhaltensregeln, die im Falle der Schweinegrippe zu beachten sind, z. B. das Tragen von Schutzmasken, regelmäßiges Desinfizieren der Hände usw.
  • Regelung, dass der Arbeitgeber den Mitarbeitern im Falle des Ausbruchs der Schweinegrippe auch Arbeiten zuweisen darf, die vertraglich nicht geschuldet sind.
  • Möglichkeiten zur Anordnung von Heim- oder Telearbeit und Kurzarbeit im Falle der Schweinegrippe.
  • Regelungen aus denen klar hervorgeht, in welchem Umfang Mitarbeiter berechtigt sind, Überstunden abzubauen, unbezahlten Urlaub zu beantragen etc.

 

Schutzmaßnahmen sind vom Direktionsrecht gedeckt

Maßnahmen, die der Vermeidung einer Schweinegrippe-Infektion im Unternehmen dienen, sind vom sogenannten Direktionsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO (Gewerbeordnung) gedeckt. In Betracht kommen hier beispielsweise Anordnungen, eine Atemmaske zu tragen oder Desinfektionsmittel zu benutzen.

 

Wichtiger Hinweis

Existiert ein Betriebsrat, so ist bei solchen Maßnahmen dessen Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu berücksichtigen, weil das sogenannte Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer betroffen ist.

 

„Zwangsimpfung“ von Mitarbeitern ist ausgeschlossen

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers hat seine Grenzen dort, wo massiv in das grundgesetzlich geschützte Persönlichkeitsrecht oder in das Recht auf körperliche Unversehrtheit der Mitarbeiter eingegriffen wird. Arbeitgeber können z. B. ihre Arbeitnehmer nicht verpflichten, sich gegen die Schweinegrippe impfen zu lassen. Auch einer Anordnung des Arbeitgebers, sich ärztlich untersuchen zu lassen, muss ein Mitarbeiter in der Regel nicht nachkommen.

 

Erkrankte Mitarbeiter haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Ein an der Schweingrippe erkrankter Arbeitnehmer hat ganz normal einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen.

 

Wichtiger Hinweis

Der Entgeltfortzahlungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn den Mitarbeiter hinsichtlich seiner Erkrankung ein Verschulden trifft. Ein Verschulden kommt z. B. in Betracht, wenn der Arbeitnehmer gegen eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes verstoßen hat. Deshalb müssen Mitarbeiter auf Verlangen des Arbeitgebers die für die Entstehung der Erkrankung erheblichen Umstände im Einzelnen darlegen.

 

Kein Leistungsverweigerungsrecht bei Auslandsreisen

Wird ein Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber in ein Land entsendet, in dem die Schweinegrippe stark verbreitet ist, steht ihm deshalb kein besonderes Leistungsverweigerungsrecht zu. Ein solches existiert nur für den Fall, dass die Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer unzumutbar ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Erbringung der Arbeitsleistung nur unter Umständen möglich ist, die für den Mitarbeiter mit erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit verbunden sind.

 

Wichtiger Hinweis

Solange keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt, ist dies nicht der Fall. Wenn für einzelne Länder oder Regionen eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt, können Arbeitnehmer ausnahmsweise berechtigt sein, einer Entsendung in diese Gebiete zu widersprechen. Das Auswärtige Amt spricht jedoch nur in Ausnahmefällen Reisewarnungen aus, insbesondere dann, wenn generell vor Reisen in diese Regionen gewarnt werden muss.

 

 

Im Ernstfall drohen hohe Ausfallkosten

 

Für die Unternehmen wäre eine Pandemie während der Wirtschaftskrise der Super-GAU: Es droht nicht nur der krankheitsbedingte Ausfall zahlreicher Mitarbeiter mit entsprechender Entgeltfortzahlungspflicht, sondern es besteht auch die Gefahr, dass Mitarbeiter aus Angst vor Ansteckung ihrem Arbeitsplatz fernbleiben oder aufgrund der Pflege eines nahen Angehörigen der Arbeit fernbleiben.

 

Wichtiger Hinweis

Die Rechtslage ist hier eindeutig: Nach § 616 BGB behält ein Mitarbeiter, der für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ohne Verschulden an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, seinen Vergütungsanspruch. In diesen Fällen hat der Arbeitnehmer somit gegenüber dem Arbeitgeber ein Recht auf bezahlte Freistellung von der Arbeit. Zu den vom Gesetz gemeinten Verhinderungsgründen zählt auch die Krankheit bzw. die Pflege von Familienangehörigen im Fall einer Infektion mit der Schweinegrippe.

 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Arbeitsrecht, Entgeltfortzahlung, Freistellung, Schweinegrippe, Arbeitsverweigerung, Direktionsrecht, Leistungsverweigerungsrecht, Betriebsrat, Betriebsvereinbarung
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