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Die 9 kuriosesten Bagatellkündigungen

28. April 2010

Kuriose Bagatellkündigungen

Kündigungen wegen vermeintlicher Lappalien erregen seit Monaten die öffentliche Aufmerksamkeit und sorgen für helle Aufregung.

 

kuriose Bagatellkündigungen auf www.business-netz.com

Doch nicht erst seit dem „Emmely-Fall“ Anfang des Jahres beschäftigen sich Juristen mit der Frage der Verhältnismäßigkeit sogenannter Bagatellkündigungen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) machte bereits im Jahr 1984 mit seinem Urteil im „Bienenstich-Fall“ deutlich, dass allein die Tatsache des nur geringen Schadens für den Arbeitgeber nicht dazu führt, dass es sich bei dem begangenen Diebstahl nicht um einen wichtigen Kündigungsgrund handelt. Wie unterschiedlich die Gerichte in den populärsten Bagatellfällen entschieden haben, erfahren Sie in diesem Beitrag.

 

1. Mitnahme von 6 Maultaschen kostet den Arbeitsplatz

Wegen der Mitnahme von sechs übriggebliebenen Maultaschen wurde eine Altenpflegerin fristlos entlassen. Sie hatte die Maultaschen von der Verpflegung der Heimbewohner mitgenommen und in eine Tasche gesteckt. Nach ihrer Darstellung wären die Essensreste im Müll gelandet. Außerdem sei es gang und gäbe, dass Mitarbeiter übriggebliebenes Essen der Heimbewohner verzehrten. Das Gericht erklärte die Kündigung für wirksam. Dass die Altenpflegerin inzwischen 58 Jahre alt ist und seit 17 Jahren für das Altenheim tätig war, wog nach Auffassung der Richterin nicht so schwer wie der Vertrauensverlust auf Seiten des Arbeitgebers und die Präventivfunktion einer Kündigung. Eine Abmahnung als milderes Mittel sei für die ansonsten unkündbare Frau nicht ausreichend gewesen (ArbG Lörrach, Urteil vom 16.10.2009, Az.: 4 Ca 248/09).

 

 

2. Brötchenbelag abgeschmeckt – Bäcker behält seinen Job

Einem angestellten Bäcker, der zugleich Betriebsratsmitglied war, wurde fristlos gekündigt, weil er ein zuvor von ihm gekauftes Brötchen mit nicht bezahltem Hirtenfladen-Belag bestrichen und danach verzehrt hatte. Das Gericht erklärte die Kündigung für unwirksam. Zwar könne grundsätzlich auch der Diebstahl geringwertiger Gegenstände eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Es sei jedoch eine umfassende Abwägung der Interessen der Parteien notwendig, die hier zugunsten des Bäckers ausfiele. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglied nur außerordentlich kündbar sei. Die Argumentation des Bäckers, er hätte den Brötchenaufstrich lediglich abgeschmeckt, damit die Kundschaft keinen versalzenen Hirtenfladen-Belag verzehren muss, wurde nicht mehr gewertet (LAG Hamm, Urteil vom 18.09.2009, Az.: 13 Sa 640/09).

 



3. „Emmily“ werden Pfandbons im Wert von 1,30 € zum Verhängnis

Eine Kassiererin hatte zwei Pfandbons für Leergut aus dem Kassenbüro genommen und eingelöst. Ein Bon war 82 Cent wert, der andere 48 Cent. Eine Kollegin informierte den Arbeitgeber über den Vorfall. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos. Zu Recht, entschied das Gericht. Arbeitgeber müssten ihren Mitarbeitern vertrauen können. Ein Diebstahl erzeuge einen irreparablen Vertrauensverlust. Das gelte besonders für Kassiererinnen, die „unbedingte Zuverlässigkeit und absolute Korrektheit“ zeigen müssten. Denn durch ihre Hände liefen den ganzen Tag lang kleine Beträge und Pfandbons, deshalb müsse sich der Arbeitgeber auf ihre „absolute Ehrlichkeit“ verlassen können. Deshalb spiele auch der geringe Wert der „Beute“ keine Rolle. Diese Vertrauensfrage sei dem Gericht auch wichtiger, als das Alter und die lange Betriebszugehörigkeit der Klägerin (LAG Berlin-Brandenburg; Urteil vom 24.02.2009, Az.: 7 Sa 2017/08).

 

4. Mitarbeiter darf entsorgtes Kinderreisebett mitnehmen

Ein Mitarbeiter einer Abfallentsorgungsfirma wird gefeuert, weil er aus dem Abfall ein Reisekinderbett mit nach Hause genommen hatte. Das Gericht erklärt die Kündigung für unwirksam. Sie verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. (ArbG Mannheim, Urteil vom 30.07.2009, Az.: 15 Ca 278/08).

 

5. Gestohlene Aluminiumreste haben Vertrauensverlust zur Folge

Ein Mitarbeiter eines Recyclingunternehmens hatte Aluminiumreste aus seinem Betrieb mitgehen lassen und verkauft. Das Argument, es habe sich um Abfall gehandelt, überzeugte die Richter des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz nicht. Nach Auffassung der Richter lag ein Diebstahl vor. Der damit verbundene Vertrauensverlust mache dem Arbeitgeber ein Festhalten am Arbeitsverhältnis unzumutbar (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.10.2005, Az.: 5 Sa 341/05).

 

6. Privatpost auf Kosten des Arbeitgebers kostet den Job

Ein Arbeitnehmer hatte seine Privatpost über die Frankiermaschine seines Arbeitgebers laufen lassen. Als dieser davon erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos. Zu Recht, meinte das Gericht. Mit seinem Verhalten habe der Mitarbeiter in erheblicher Weise das Vertrauen des Arbeitgebers in seine Redlichkeit zerstört(Hessisches LAG, Urteil vom 22.08.2007, Az. 16 Sa 1865/06).

 

7. 3 Briefe zerrissen – „Blackout“-Argument überzeugt das Gericht nicht

Ein Postbote hatte drei Briefe zerrissen, anstatt sie ordnungsgemäß zuzustellen. Der Arbeitgeber kündigte ihm fristlos. Das Gericht bestätigt den Rauswurf. Die Vernichtung von Briefen sei strafbar und damit ein Grund für die sofortige Entlassung des Postzustellers. Erschwerend komme hinzu, dass die Straftat in direktem Zusammenhang mit der Arbeitsleistung stehe und damit auch die Geschäftsinteressen des Arbeitgebers verletzt habe. Der Briefträger hatte sein Verhalten mit einem "Blackout" angesichts privater Probleme begründet (Hessisches LAG, Urteil vom 20.10.2004, Az. 6 Sa 400/04).

 

8. Stromklau im Wert von 0,14 Cent – Arbeitgeber nimmt Kündigung zurück

Einem Arbeitnehmer wurde außerordentlich gekündigt, weil er sein Handy am Arbeitsplatz geladen hatte. Nach Meinung des Arbeitgebers handelte es sich dabei um Diebstahl, der eine fristlose Kündigung rechtfertige. Das einmalige Laden eines Handyakkus kostet rund 0,14 Cent. Der Mitarbeiter klagte daraufhin vor dem Arbeitsgericht. Die Arbeitsrichter machten klar, dass ein Kündigungsgrund nicht vorliege und schlugen deshalb eine Einigung vor: Der Arbeitnehmer sollte seinen Arbeitsplatz behalten, wenn er sich verpflichtet, künftig die betrieblichen Vorgaben einzuhalten Der Arbeitgeber war mit dem Vorschlag nicht einverstanden, zog aber trotzdem kurz darauf die Kündigung ohne Angabe von Gründen zurück und erklärte sich bereit, die Gerichtskosten zu übernehmen (ArbG Oberhausen, Az.: 4 Ca 1228/09)

 

9. Verzehrter Bienenstich schafft Präzedenzfall

Eine Bäckereifachverkäuferin hatte kurz vor Feierabend ein Stück Bienenstich verzehrt. Der Bienenstich konnte am nächsten Tag nicht mehr verkauft werden und mit Kundschaft konnte an dem Abend nicht mehr gerechnet werden. Die Verkäuferin wurde fristlos gekündigt. Zu Recht, befand das höchste deutsche Arbeitsgericht. Auch die rechtswidrige und schuldhafte Entwendung einer im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Sache von geringem Wert durch den Arbeitnehmer sei an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben. Ob ein solches Verhalten ausreiche, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, hänge von der unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmenden Interessenabwägung ab. (BAG, Urteil vom 17.05.1984, Az.:  2 AZR 3/83)

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Bagatellkündigung, Entlassung, BAG, Rauswurf, Kündigungen, Diebstahl, Bienenstich, Maultaschen, Kinderreisebett, Pfandbon
Weitere Beiträge zu diesem Feature Paket:
  • Checkliste: Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung
  • Die 9 kuriosesten Bagatellkündigungen
  • Übersicht: Kündigungsgründe nach § 626 BGB
  • Bagatellkündigung – Verdienter Rauswurf oder Abstrafung
  • Maultaschen, Frikadellen, Pfandbons und Co. – Wenn Mitarbeiter unerlaubt zugreifen
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Kommentare

Faszinierender Artikel

Gast Kommentar (nicht überprüft) am 22 November, 2016 - 17:13

Das sind teilweise echte Extremfälle. Als Mensch kann ich beide Seite verstehen. Aus Sicht des Arbeitgebers muss man natürlich sagen wie klein auch die Summe ist, so ist der Vertrauensverlust natürlich da. Aus Sicht des Arbeitnehmers erscheint die Kündigung Unverhältnismäßig. Wie gut, das ich soetwas nicht entscheiden muss. Im Zweifelsfall würde ich mich einfach an ein en Anwalt für Arbeitsrecht wenden

  • Antworten

Stromklau

(nicht überprüft) am 28 April, 2010 - 12:11
Sehr geehrter User, herzlichen Dank für den Hinweis. Hier hat sich der Fehlerteufel eingeschlichen. Es muss natürlich heißen "Das einmalige Laden eines Handyakkus kostet rund 0,14 Cent".
  • Antworten

Stromklau...

Gast Kommentar (nicht überprüft) am 18 April, 2010 - 22:09

Mit Verlaub, um was für ein Handy soll es sich denn da handeln?

"Das einmalige Laden eines Handyakkus kostet rund 14 Cent."



Hier ist wohl das Komma ein wenig verrutscht...



Eine Kilowattstunde [kWh] Strom kostet aktuell im Bundesdurchschhnitt ca. 14 Cent. (siehe Wikipedia)

Ein normaler Handyakku hat eine Kapazität von ca. 700mAh, bei 3,7 V Spannung sind das also sehr großzügig aufgerundet ca. 4 Wattstunden [Wh]. Selbst wenn wir von einem Wirkungsgrad der Ladeschaltung von unter 50% ausgehen (was lächerlich ist), kommen so maximal ca. 10 Wh zusammen, bis der Akku geladen ist. 10 Wh = 0,01 kWh, das wären also 0,14 Cent, oder 0,0014 Euro ...

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