Urlaubsplanung - Holen Sie den Betriebsrat mit ins Boot
In Urlaubsfragen müssen Sie nicht nur die individuellen Wünsche Ihrer Mitarbeiter berücksichtigen, sondern auch Ihren Betriebsrat beachten, denn dieser hat beim Thema Urlaub ein volles Mitbestimmungsrecht. Bei welchen Fragen Ihre Arbeitnehmervertretung konkret mitentscheiden kann, erfahren Sie hier.
Allgemeine Urlaubsgrundsätze nur mit Betriebsrat
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei
- der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze,
- der Aufstellung des Urlaubsplans und
- der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Mitarbeiter, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Mitarbeitern kein Einverständnis erzielt wird.
Unter die allgemeinen Urlaubsgrundsätze fallen beispielsweise die folgenden Sachverhalte:
- Einrichtung von Betriebsferien
- Festlegung der zeitlichen Lage und Dauer der Betriebsferien
- Regelungen über geteilten oder ungeteilten Urlaub
- Verteilung des Urlaubs innerhalb des Kalenderjahres
- Regelungen über Urlaubssperren
- Regelungen über Urlaubsvertretung.
Werfen Sie auch einen Blick auf unser Musterschreiben Allgemeine Urlaubsgrundsätze. Nutzen Sie das Muster als Orientierungs- und Formulierungshilfe für die Gestaltung Ihrer eigenen Urlaubsgrundsätze.
Urlaubsplan und Urlaubsliste sind zwei Paar Stiefel
Bei der Gestaltung des Urlaubsplans, also der Festlegung des konkreten Urlaubs der einzelnen Mitarbeiter zu bestimmten Zeiten, ist die Arbeitnehmervertretung zwingend zu beteiligen. An den Inhalt des Urlaubsplans sind Sie gebunden.
Heißer Tipp
Existiert im Unternehmen ein Urlaubsplan, muss der Urlaub nicht mehr gesondert für jeden einzelnen Mitarbeiter erteilt werden. Das spart Zeit und sorgt für Plannungssicherheit sowohl bei den Arbeitnehmern als auch beim Arbeitgeber.
Verwechseln Sie den Urlaubsplan nicht mit der Urlaubsliste. Sie wird üblicherweise vor Beginn des Urlaubsjahres im Betrieb ausgelegt, damit jeder Mitarbeiter seine Wünsche hinsichtlich der zeitlichen Lage des Urlaubs eintragen kann. Die Urlaubsliste ist Grundlage für den Urlaubsplan.
Die endgültige Festsetzung der individuellen Urlaube, der eigentliche Urlaubsplan, erfolgt schließlich durch Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Erst wenn der Arbeitgeber den im Rahmen der Urlaubsliste geäußerten Wünschen in vollem Umfang zustimmt, wird aus der Urlaubsliste der Urlaubsplan.
Vorsicht!
Wird kein Urlaubsplan aufgestellt, kann durch Eintragung in die Urlaubliste der Urlaub als festgelegt angesehen werden, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb einer angemessenen Frist widerspricht.
Im Zweifel entscheidet die Einigungsstelle
Erklärt sich ein Mitarbeiter mit der zeitlichen Festlegung seines Urlaubs nicht einverstanden, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, wenn eine Übereinstimmung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht erzielt werden kann. Das gleiche gilt für den Fall, dass zwischen Mitarbeitern Streit über den Urlaubszeitpunkt besteht, ohne dass der Arbeitgeber beteiligt wäre.
Heißer Tipp
Streitigkeiten lohnen sich in den meisten Fällen nicht. Sie vergiften das Betriebsklima und führen in der Sache nicht weiter. Sorgen Sie deshalb für Rechtssicherheit, indem Sie mit Ihrem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung abschließen. Dafür haben wir Ihnen eine ausführliche und praxiserprobte Muster-Betriebsvereinbarung zum Thema Urlaubsplanung- und gewährung zusammengestellt, die Ihnen als Orientierungs- und Formulierungshilfe für Ihre eigene Vereinbarung dienen kann.
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