Mitbestimmung – Die stärkste Waffe des Betriebsrats
Vielen Arbeitgebern ist der Betriebsrat ein Dorn im Auge. Grund dafür sind in erster Linie die Beteiligungsrechte der betrieblichen Interessenvertretung, die von den Unternehmern häufig als Bremsklotz und Kostenfaktor empfunden werden. Die Einflussmöglichkeiten des Betriebsrats reichen dabei vom bloßen Informationsrecht bis hin zum umfangreichen Mitbestimmungsrecht. Insoweit ist der Arbeitgeber in seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit beschränkt. Denn das Mitbestimmungsrecht bezieht sich sowohl auf soziale als auch personelle und wirtschaftliche Angelegenheiten. Teilweise sind sie freiwilliger Natur, teilweise aber eben auch erzwingbar. Dabei ist die Größe des Betriebsratsgremiums völlig unbeachtlich.
Betriebsverfassung als Grundlage
Als Mitbestimmung werden alle Möglichkeiten und Rechte der Beschäftigten bezeichnet, die Arbeitswelt mitzugestalten. Mit umfasst sind sowohl die gesetzlich verankerten Mitbestimmungsrechte als auch die in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen ausgehandelten Regelungen. Institutioneller Kern der Mitbestimmung ist die Betriebsverfassung.
Im Streitfall entscheidet die Einigungsstelle
Die erzwingbaren Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zeichnen sich vor allem dadurch aus, dass der Arbeitgeber eine Maßnahme nicht einseitig durchsetzen kann, sondern die Interessenvertretung entsprechend beteiligen muss. Übergeht der Arbeitgeber ein gesetzliches Beteiligungsrecht, kann sich die Arbeitnehmervertretung durch Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs wehren, der per einstweiliger Verfügung durchsetzbar ist. Kommt es trotz intensiver Bemühungen nicht zu einer Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, entscheidet die Einigungsstelle, § 76 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG).
Merkmale der Mitbestimmung auf einen Blick
- Ohne Zustimmung des Betriebsrats darf der Arbeitgeber die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen.
- Die Zustimmung des Betriebsrats ist Wirksamkeitsvoraussetzung für Weisungen des Arbeitgebers gegenüber den Beschäftigten.
- Mitbestimmungspflichtige Regelungen können entweder durch eine Einigungsstelle oder durch das Arbeitsgericht erzwungen werden.
Soziale Angelegenheiten dominieren
Am stärksten ausgeprägt ist das Mitbestimmungsrecht in sozialen Angelegenheiten. § 87 Abs. 1 BetrVG enthält einen Katalog erzwingbarer Mitbestimmungsrechte, während § 88 BetrVG demgegenüber die freiwillige Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten regelt. Der Betriebsrat hat in folgenden Angelegenheiten ein Mitbestimmungsrecht, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht:
Übersicht zum Download
Hier geht's zur Übersicht: Erzwingbare Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 BetrVG
Vorsicht!
In Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung hat der Betriebsrat ein Initiativrecht. Das bedeutet, er kann von sich aus tätig werden und den Abschluss einer Betriebsvereinbarung erzwingen.
Auch freiwillige Betriebsvereinbarungen sind möglich
§ 88 BetrVG zählt daneben beispielhaft Regelungsgegenstände auf, bei denen freiwillige Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden können. Dazu zählen:
- Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes
- Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist
- Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb
In diesen Angelegenheiten hat der Betriebsrat keine erzwingbaren Mitbestimmungsrechte. Auch hier kann er jedoch formlos die Initiative ergreifen. Sofern der Arbeitgeber sich einer Regelung verschließt, stehen dem Betriebsrat aber keine weiteren Maßnahmen zur Verfügung.
Lesen Sie dazu auch den Beitrag Verschwiegenheitserklärung - Mitbestimmungsrecht kann auch zu weit gehen.
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