Geschäftsführerbestellung – Haftungsfallen für GmbH-Gesellschafter
Das MoMiG sorgt dafür, dass die Voraussetzungen und Haftungsfolgen bezüglich der Bestellungsverbote beim GmbH-Geschäftsführer erheblich verschärft wurden. Während § 6 Absatz 2 GmbHG bisher verlangt, dass als Geschäftsführer nicht bestellt werden kann, wer nach einer Straftat der §§ 283 bis 283d StGB verurteilt wurde (man spricht hier von inhabilen Geschäftsführern), ist der alte Katalog kräftig ausgeweitet worden. Die bisherigen Ausschlussgründe für Geschäftsführer werden nämlich um Verurteilungen wegen Insolvenzverschleppung, falscher Angaben und unrichtiger Darstellung sowie Verurteilungen aufgrund allgemeiner Straftatbestände mit Unternehmensbezug (§§ 263 bis 264a und §§ 265b bis 266a StGB) erweitert.
Checkliste zum Download
Zur Prüfung können Sie unsere Checkliste Bestellungsverbot beim GmbH-Geschäftsführer nutzen.
Vorsicht
Zum Geschäftsführer dürfen Sie als Gesellschafter keine Person bestellen, die nachweislich gegen zentrale Bestimmungen des Wirtschaftsstrafrechts verstoßen hat. Das gilt auch bei Verurteilungen wegen vergleichbarer Straftaten im Ausland. Allerdings betrifft dies nicht vor dem 1.11.2008 bestellte Geschäftsführer - es sei denn, die entsprechende Verurteilung wird erst nach dem 30.10.2008 rechtskräftig.
Gesellschafter haften der GmbH auf Schadenersatz
Die Erweiterungen werden nach der Neuregelung jedoch von einem bereits im Gesetzgebungsverfahren heftig diskutierten Haftungstatbestand für Gesellschafter begleitet. Der einschlägige § 6 Abs. 5 GmbHG lautet:
Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen, haften der Gesellschaft solidarisch für den Schaden, der dadurch entsteht, dass diese Person die ihr gegenüber der Gesellschaft bestehenden Obliegenheiten verletzt.
Als Gesellschafter haften Sie gegebenenfalls für jeden Schaden, den die GmbH durch eine Obliegenheitsverletzung eines vorbestraften oder anderweitig ausgeschlossenen (amtsunfähigen) Geschäftsführers erleidet.
Worst Case – Der „untreue“ Geschäftsführer
Veruntreut beispielsweise ein vorbestrafter Geschäftsführer Gelder der Gesellschaft und führt dies zur Insolvenz der GmbH, sind die Gesellschafter grundsätzlich verpflichtet, der Gesellschaft den Schaden aus ihrem Privatvermögen zu erstatten. Selbstverständlich sind Sie als Gesellschafter in einem solchen Fall doppelt gestraft. Zum einen haben Ihre Gesellschaftsanteile nur noch den Wert in Höhe der Insolvenzquote, zum anderen müssen Sie einen Schaden ersetzen, der voraussichtlich nur mehr zur Aufstockung der Insolvenzmasse dient.
Bei grober Fahrlässigkeit droht die Haftungsfalle
Haben Sie als Gesellschafter unwissentlich einen vorbestraften Geschäftsführer bestellt, können Sie sich nur dadurch aus der Haftung befreien, indem man Ihnen zumindest keine grobe Fahrlässigkeit vorwerfen kann.
Expertenrat
Grobe Fahrlässigkeit liegt in der Regel vor, wenn Sie die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzen. Unter welchen Umständen dies bei der Bestellung eines amtsunfähigen Geschäftsführers angenommen werden kann,, wird wohl erst die zukünftige Rechtsprechung zeigen.
Vorbeugen ist besser als haften
Holen Sie vor einer Bestellung eines potenziellen GmbH-Geschäftsführer immer ein Führungszeugnis oder vergleichbare Referenzen ein, wenn Sie als Gesellschafter nicht persönlich haften wollen. Beachten Sie auch, dass eine derartige Haftung nicht limitiert ist – das heißt, sie ist nach oben hin offen.
Vorsicht
Sofortiger Handlungsbedarf tritt ein, wenn ein bestellter Geschäftsführer künftig einem einschlägigen Berufsverbot oder einem anderen Ausschlusstatbestand unterliegen sollte!
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