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Krise und Insolvenz – MoMiG verschärft Haftung bei Führungslosigkeit der GmbH

7. April 2010

Es kam bisher durchaus nicht selten vor, dass gerade in der Krise einer Kapitalgesellschaft die Geschäftsführung die Flucht antritt und ihr Amt niederlegt oder von den Gesellschaftern abberufen wird. Eine solche Situation dürfte allerdings in Zukunft für alle Gesellschafter brisant werden. Der Gesetzgeber hat durch das Inkrafttreten des MoMiGmit § 15a Insolvenzordnung (InsO) nämlich einen neuen Straftatbestand für die Gesellschafter (auch für Aufsichsträte einer AG oder einer Genossenschaft) geschaffen. Wird die Gesellschaft führungslos – das heißt, der Geschäftsführer wird abberufen oder legt sein Amt nieder - obliegt zukünftig den Gesellschaftern die Insolvenzantragspflicht. Wird dagegen verstoßen, droht bei vorsätzlichem Handeln bzw. Unterlassen Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. Selbst bei einem fahrlässigem Verstoß gegen die Antragspflicht ist Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr möglich.

Hier geht’s zum Muster für einen Insolvenzantrag.

Krise und Insolvenz – MoMiG verschärft Haftung bei Führungslosigkeit der GmbH auf www.business-netz.com 

 

Vorsicht

Als Gesellschafter machen Sie sich in einem solchen Fall nicht nur durch das Unterlassen eines Insolvenzantrags, sondern auch durch das nicht rechtzeitige und vor allem auch das nicht ordnungsgemäße Stellen des Antrags strafbar. Diesebezügliche Fehler bei der Insolvenzantragstellung gehen zulasten aller Gesellschafter!



Gesellschafter besitzen aber auch ein Recht zur Insolvenzantragsstellung

Die Gesellschafter einer GmbH bzw. die Aufsichtsräte einer Aktiengesellschaft werden jetzt durch das Inkraftttreten des MoMiG im Falle der Führungslosigkeit der Gesellschaft berechtigt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 InsO) - aber auch verpflichtet - bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen.

 

Insolvenzantrag muss innerhalb von 3 Wochen gestellt werden

Verliert Ihre GmbH den Geschäftsführer in einer Krise, muss von den Gesellschaftern spätestens innerhalb von drei Wochen geprüft werden, ob die Insolvenzgründe der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung vorliegen. Fällt diese Prüfung positiv aus, muss innerhalb dieser Frist der ordnungsgemäße Insolvenzantrag erfolgen.

 

Letze Hoffnung besteht in der Umkenntnis

Zu Ihren Gunsten können Sie als Gesellschafter nur anführen, dass Sie keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit, bzw. der Überschuldung haben oder keine Kenntnis von der Führungslosigkeit besitzen. Letzteres dürfte allerdings in den weingsten Fällen anzunehmen sein..

 

Expertenrat

 

Als Gesellschafter trifft Sie zudem die Beweislast für die fehlende Kenntnis.

Der Gesetzgeber verlangt aber eine positive Kenntnis der Führungslosigkeit oder der Insolvenzantragsgründe. Eine rechtliche Unterstellung, dass Sie die Umstände hätten kennen müssen, reicht laut Begründung des MoMiG nicht. Ein bewusstes Verschließen vor der Kenntnis wird einer positiven Kenntnis allerdings gleichgestellt. Bei der Auslegung dieser Tatbestände dürfte auf die Rechtsprechung noch einige Arbeit zukommen.

 

Gesellschafterhaftung wird unkalkulierbar

Gläubiger werden die Neuregelung sicherlich begrüßen. Die Gesellschafter einer Schuldner-GmbH können sich jetzt nicht mehr mittels gewerbsmäßiger Firmenbestatter der Verantwortung für eine Insolvenz entziehen. Für redliche Gesellschafter und Aufsichtsräte führt die Neuregelung aber unter Umständen zu unkalkulierbaren Haftungssituationen, wenn die Gesellschaft durch Abberufung bzw. Rücktritt der Vertretungsorgane vorübergehend führungslos wird.

 

Expertenrat

Legt im Verlauf einer Krise Ihrer Gesellschaft die Geschäftsführung ihr Amt nieder, gilt für Sie als Gesellschafter Alarmstufe Rot. Unter Umständen läuft ab diesem Zeitpunkt Ihre persönliche Pflicht zur unverzüglichen Stellung eines Insolvenzantrags.

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: MoMiG, Haftung, Gesellschafter, GmbH, Risiken, Geschäftsführer, Führungslosigkeit, Geschäftsführung, Kapitalgesellschaft, InsO, Insolvenzantrag, Haftung Gesellschafter, Insolvenzverordnung, Gesellschafterhaftung
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