Unbefugter Zugriff auf Personaldaten rechtfertigt Ausschluss aus Betriebsrat
Ausschluss aus Betriebsrat: Indiskretes Betriebsratsmitglied fliegt aus Gremium
Ein Arbeitnehmer ist seit 1998 als Krankenpfleger in einem Unfallkrankenhaus beschäftigt. Seit 2001 ist er Mitglied im Betriebsrat und seit 2005 Betriebsratsvorsitzender. Der Arbeitgeber warf ihm vor, in zahlreichen Fällen vom Computer des Betriebsrats aus unberechtigt Zugriff auf das Personalinformationssystem genommen zu haben, um jeweils einem Informationsbedürfnis des Betriebsrats zu entsprechen.
Mit dem Personalinformationssystem werden personenbezogene Arbeitnehmerdaten im Sinne einer elektronischen Personalakte verwaltet. Der Arbeitgeber zog vor Gericht und beantragte den Ausschluss des Arbeitnehmers aus dem Betriebsrat sowie die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung.
Das Gericht gab dem Antrag des Arbeitgebers auf Ausschluss des Arbeitnehmers aus dem Betriebsrat statt. In den unberechtigten Zugriffen auf das Personalinformationssystem liege ein erheblicher Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Beschäftigten und damit eine grobe Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten. Den Antrag auf Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung sei zurückzuweisen, weil die Zugriffe auf das Personalinformationssystem allein aufgrund und zum Zwecke der Betriebsratstätigkeit erfolgt seien. Dass das Betriebsratsmitglied mit seinem Verhalten auch gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen habe, rechtfertige unter Abwägung der weiteren Umstände des Einzelfalls keine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2012, Az.: 17 TaBV 1318/12).
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