KonTraG – Alles zum betrieblichen Risikomanagement
Durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) soll den Interessen der Anteilseigner an einer kontinuierlichen Erfolgs- und Wertentwicklung des Unternehmens Rechnung getragen werden. Insgesamt wurden durch das KonTraG (in Kraft getreten am 01.05.1998) 10 Gesetze bzw. Verordnungen geändert, die schwerpunktmäßig das Aktiengesetz (AktG) und das Handelsgesetzbuch (HGB) betreffen. Auslöser für dieses Gesetz waren spektakuläre Unternehmenskrisen, die nach Auffassung des Gesetzgebers durch fehlendes Risikobewusstsein und nicht ausreichende Kontrollmechanismen verursacht wurden.
Kalkuliertes Risiko ist für Unternehmenserfolg unverzichtbar
Unternehmerisches Handeln ohne Risiken ist nicht denkbar. Das KonTraG hat zahlreiche Unternehmen in die Pflicht genommen, ein Risikomanagement zu installieren. Die grundsätzliche Notwendigkeit eines Risikomanagementsystems wird dabei in der Wirtschaft kaum noch infrage gestellt. Als Risikomanagement wird die systematische Erfassung, Bewertung und Steuerung der unterschiedlichsten Risiken bezeichnet. Es handelt sich um ein systematisches Verfahren, das in sehr unterschiedlichen Bereichen Anwendung findet, z. B. zur Feststellung von Unternehmensrisiken, Kreditrisiken oder Umweltrisiken.
Die Ziele eines Risikomanagements sind unabhängig von der Erfüllung gesetzlicher Anforderungen:
- Erfassung und Bewertung gegenwärtiger und zukünftiger unternehmerischer Wagnisse
- Begrenzung von Risiken aus der unternehmerischen Betätigung
- Instrumentelle Unterstützung des Managements bei der Erfüllung seiner Aufsichts- und Sorgfaltspflichten.
Risiken erfassen, Chancen begreifen
Die systematische Erfassung und Begrenzung identifizierter Risiken schützt nicht nur das Management und dessen Aufsichtsorgane, sondern vor allem auch Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten und gegebenenfalls Investoren. Neben der Analyse bestehender Risikofelder beinhaltet das Risikomanagement eine Identifizierung und Bewertung der Chancen sowie deren Nutzbarmachung für das Unternehmen.
Bei der Realisierung eines Risikomanagementsystems ist neben der mit Blick auf die Anzahl und das Ausmaß der Risiken notwendigen Dimensionierung stets die Organisation und Weiterentwicklung des Systems zu berücksichtigen. Kleine und mittelständisches Unternehmen haben andere Anforderungen und Möglichkeiten beim Betrieb eines Risikomanagement-Systems, als ein Großunternehmen. Entscheidend ist, dass das Risikomanagementsystem die spezifischen Größen- und Branchenerfordernisse der jeweiligen Organisation abbildet.
Checkliste zum Download
Kernfragen mit Hinweisen auf den Entwicklungs- oder Anpassungsbedarf eines Risikomanagementsystems finden Sie in unserer Checkliste.
Checkliste: Prüfen Sie Ihr Risikomanagement
KonTraG legt die Messlatte höher
Durch das KonTraG sind die Anforderungen an das Risikomanagement von Unternehmen gestiegen. Es verpflichtet Unternehmen zur Risikofrüherkennung, um den eigenen Erhalt sicherzustellen. Sind mindestens 2 der 3 folgenden Kriterien erfüllt, muss ein Risikomanagementsystem installiert werden:
- Bilanzsumme > 3,44 Millionen Euro
- Umsatz > 6,87 Millionen Euro
- Mitarbeiterzahl < 50
Versäumnisse vermeiden!
Fehler bei der Gestaltung des Risikomanagements können dramatische Auswirkungen haben. Bei prüfungspflichtigen Unternehmen kann dies bis zum Versagen des Bestätigungsvermerks führen. Dies führt u. a. dazu, dass z. B. Gewinnausschüttungen oder Kreditaufnahmen bei Banken unmöglich werden.
Vorstand steht in der Pflicht
Der Vorstand hat dafür zu sorgen, ein erforderliches Risikomanagement einzuführen. Verletzt er diese Organisationspflicht nach § 93 Abs. 2 des Aktiengesetzes (AktG), führt das zu einer verschärften Haftungssituation. Hat der Vorstand kein entsprechendes Überwachungssystem eingeführt, kann er haftbar gemacht werden. Durch die geltende Beweislastumkehr muss er nachweisen, dass er seiner Pflicht in ausreichendem Maß nachgekommen ist.
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