Kündigung in Unkenntnis einer Schwangerschaft ist keine Diskriminierung
Gekündigte Schwangere erhält keine Entschädigung
Ein Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis einer Mitarbeiterin fristgemäß während der Probezeit. Die gekündigte Arbeitnehmerin machte darauf hin unter Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung geltend, bei Zugang der Kündigung schwanger gewesen zu sein. Nachdem der Betriebsarzt die Schwangerschaft bestätigte, nahm der Arbeitgeber die Kündigung zurück und gab vor dem Arbeitsgericht eine Anerkenntnis-Erklärung ab, mit der die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt wurde. Daraufhin klagte die schwangere Mitarbeiterin auf Zahlung einer Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund des Geschlechts.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Meinung des Gerichts könne die Kündigung bereits deshalb keine Benachteiligung der Klägerin aufgrund ihres weiblichen Geschlechts sein, weil der Arbeitgeber bei der Erklärung der Kündigung keine Information über die Schwangerschaft der Klägerin gehabt habe (BAG, Urteil vom 17.10.2013, Az.: 8 AZR 742/12).
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