Altersdiskriminierung bei Bewerbung - Nichtbesetzte Stelle hindert Schadenersatz nach AGG nicht
Altersdiskriminierung bei Bewerbung durch unterlassene Einladung zum Vorstellungsgespräch
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat aktuell entschieden, dass eine Entschädigung nach dem AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) wegen Altersdiskriminierung bei einer Bewerbung nicht schon daran scheitert, dass die Stelle gar nicht besetzt wird. Im Ausgangsfall hatte der Arbeitgeber mittels Stellenausschreibung zwei Mitarbeiter im Alter zwischen 25 und 35 Jahren gesucht. Der 53-jährige spätere Kläger bewarb sich, erhielt aber kein Vorstellungsgespräch. Der Arbeitgeber führte allerdings mehrere Vorstellungsgespräche mit anderen Bewerbern durch, stellte aber letztendlich überhaupt keinen Bewerber ein. Der Kläger verlangte vom Arbeitgeber wegen Altersdiskriminierung eine Entschädigung nach AGG. Seine darauf gerichtete Klage scheiterte sowohl vor dem Arbeitsgericht wie vor dem Landesarbeitsgericht (LAG).
Nichtbesetzte Stelle schließt Schadenersatz wegen Altersdiskriminierung nach AGG nicht aus
Die Revision des Bewerbers war erfolgreich, das BAG wies die Sache zur erneuten Entscheidung an das LAG zurück. Dieses hätte die Klage auf Entschädigung nicht allein mit der Begründung ablehnen dürfen, ein Verstoß des beklagten Arbeitgebers gegen das Verbot der Altersdiskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz scheide aus, weil der Arbeitgeber keinen anderen Bewerber eingestellt habe. Das LAG werde bei seiner Entscheidung über das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadenersatz u. a. zu prüfen haben, ob der Kläger für die ausgeschriebene Stelle objektiv geeignet war und ob eine Einstellung wegen seines Alters unterblieben ist (BAG, Urteil vom 23.08.2012; Az.: 8 AZR 285/11).
- Kommentieren
- 5471 Aufrufe