Entschädigung nach AGG kann nur innerhalb einer Frist von 2 Monaten geltend gemacht werden
Entschädigung und Schadenersatz nach AGG wegen unterlassenem Vorstellungsgespräch bei Bewerbung
Der Anspruch auf Entschädigung oder Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) kann nur innerhalb der Frist von 2 Monaten nach § 15 Abs. 4 AGG geltend gemacht werden. Dies entschied gestern das Bundesarbeitsgericht (BAG). Ein Bundesland schrieb zur Jahresmitte 2008 drei Stellen für Lehrkräfte an einer Justizvollzugsanstalt aus. Der spätere Kläger bewarb sich dafür, wobei er auf seine anerkannte Schwerbehinderteneigenschaft hinwies. Mit Schreiben vom 29.08.2008 lehnte das Land die Bewerbung des Klägers ab. Dieses Schreiben erhielt der Kläger am 02.09.2008. Mit einem beim beklagten Land am 04.11.2008 eingegangenen Schreiben meldete der Kläger Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche an, weil er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden war. Die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg, da der Anspruch nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 2 Monaten geltend gemacht worden sei.
Gesetzliche Frist von 2 Monaten ist Voraussetzung für Anspruch auf Entschädigung
Auch das BAG bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen, wonach der Kläger die Fristenregelung des § 15 Abs. 4 AGG zu beachten hatte. Mit Erhalt des Ablehnungsschreibens hatte der Kläger Kenntnis von den Indizien seiner Benachteiligung, da er bei der Bewerbung auf seine Schwerbehinderung hingewiesen hatte und er abgelehnt worden war, ohne nach § 82 SGB IX von dem öffentlichen Arbeitgeber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Damit war der Kläger mit Erhalt des Ablehnungsschreibens am 2. September 2008 in der Lage, seine Benachteiligung geltend zu machen. Sein dazu gefertigtes Schreiben erreichte das beklagte Land jedoch erst am 4. November 2008, also zu spät. Die Frist ist wirksam und begegnet nach europäischem Recht keinen Bedenken. Bei Ablehnung einer Bewerbung beginnt die Frist in dem Moment zu laufen, in dem der Bewerber von der Benachteiligung Kenntnis erlangt (BAG, Urteil vom 15.03.2012; Az.: 8 AZR 160/11).
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