Kündigung wegen HIV-Infektion in der Probezeit ist rechtmäßig
Arbeitgeber beruft sich auf Arbeitssicherheit
Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin hat jetzt eine Kündigung wegen AIDS in der Probezeit für rechtmäßig erklärt. Der Arbeitnehmer ist HIV-infiziert und wurde von dem Arbeitgeber, einem Pharmaunternehmen, als Chemisch-Technischer Assistent beschäftigt. Der Arbeitnehmer hat die Kündigung für unwirksam gehalten. Die bloße Infektion mit HIV könne nicht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigen. Zudem habe der Arbeitgeber ihn durch die Kündigung wegen einer Behinderung diskriminiert und sei daher nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet. Der Arbeitgeber hat demgegenüber geltend gemacht, dass die Kündigung noch in der Probezeit erfolgt sei; sie sei zudem aus Gründen der Arbeitssicherheit unumgänglich gewesen. Eine Diskriminierung des Arbeitnehmers sei nicht erfolgt.
Kündigung ist keine Diskriminierung nach AGG
Das ArbG wies die Klage ab Die Kündigung könne nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung hin überprüft werden, weil der Arbeitnehmer noch keine sechs Monate beschäftigt gewesen sei und das Kündigungsschutzgesetz daher keine Anwendung finde. Die Kündigung sei auch nicht willkürlich ausgesprochen worden, weil die vom Arbeitgeber für sie angeführten Gründe nachvollziehbar seien. Der Arbeitgeber habe den Kläger zudem nicht wegen einer Behinderung diskriminiert und müsse daher auch keine Entschädigung zahlen. Die bloße HIV-Infektion führe nicht zu einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit und stelle daher keine Behinderung im Rechtssinne dar (ArbG Berlin, Urteil vom 21.07.2011; Az.: 17 Ca 1102/11).
Für weiterführende Informationen lesen Sie auch unseren Beitrag: Kündigung in der Probezeit: Gericht bestätigt HIV-Infektion als Kündigungsgrund.
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