Kündigung in der Probezeit: Gericht bestätigt HIV-Infektion als Kündigungsgrund
Kündigung in der Probezeit wegen HIV-Infektion ist wirksam
Die Kündigung in der Probezeit aufgrund einer HIV-Infektion kann rechtens sein, wenn der Arbeitnehmer noch keine sechs Monate im Betrieb beschäftigt gewesen ist. Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Berlin besteht kein Kündigungsschutz, weil das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung findet. Die Kündigung sei auch nicht willkürlich erfolgt und habe den Arbeitnehmer nicht wegen einer Behinderung diskriminiert. Die bloße HIV-Infektion führe nicht zu einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit und stelle daher keine Behinderung im Rechtssinne dar.
Der Fall aus der Praxis
Ein Arbeitnehmer mit einer HIV-Infektion war in einem Pharmaunternehmen als Chemisch-Technischer Assistent beschäftigt. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Mitarbeiter noch während der Probezeit wegen der HIV-Infektion. Der Arbeitnehmer hielt die Kündigung für unwirksam. Die bloße Infektion mit dem HI-Virus sei kein Kündigungsgrund. Darüber hinaus fühle er sich durch die Kündigung wegen einer Behinderung diskriminiert. Der Arbeitgeber sei deshalb zur Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verpflichtet. Der Arbeitgeber entgegnete, dass die Kündigung noch in der Probezeit erfolgt sei und somit kein Kündigungsschutz bestehe. Aus Gründen der Arbeitssicherheit sei die Kündigung unumgänglich gewesen. Eine Diskriminierung des Arbeitnehmers sei nicht erfolgt.
Das sagt das Gericht
Das Gericht entschied den Rechtsstreit zugunsten des Arbeitgebers. Die Kündigung könne nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung hin überprüft werden, weil der Arbeitnehmer noch keine sechs Monate beschäftigt gewesen sei und das Kündigungsschutzgesetz deshalb nicht anwendbar sei. Die Kündigung sei auch nicht willkürlich ausgesprochen worden, weil die vom Arbeitgeber angeführten Gründe nachvollziehbar seien. Der Arbeitgeber habe den Arbeitnehmer zudem nicht wegen einer Behinderung diskriminiert und müsse daher auch keine Entschädigung zahlen (ArbG Berlin, Urteil vom 21.07.2011, Az.: 17 Ca 1102/11).
Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz gilt erst nach 6 Monaten
Der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift erst, wenn ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung länger als sechs Monate in demselben Betrieb oder Unternehmen beschäftigt ist, sogenannte Wartezeit i. S. d. § 1 Abs. 1 KSchG. Zweite Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist, dass der Arbeitgeber in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt, sogenannte Kleinbetriebsklausel.
Für Kündigung in der Probezeit gilt zweiwöchige Kündigungsfrist
In den überwiegenden Fällen vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses ein Probearbeitsverhältnis, die sogenannte Probezeit. Wichtigste Rechtsfolge der Vereinbarung einer Probezeit ist, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach § 622 Abs. 3 BGB mit der kürzeren Kündigungsfrist von zwei Wochen – bis zur Dauer von sechs Monaten - kündigen kann.
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