Urlaub in der Kündigungsfrist – Freistellungserklärung ist aus Arbeitnehmersicht auszulegen
Die Erklärung eines Arbeitgebers, einen Arbeitnehmer unter Anrechnung auf dessen Urlaubsansprüche nach der Kündigung freizustellen, ist laut aktueller Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus Sicht des Arbeitnehmers auszulegen. Geklagt hatte ein Angestellter, der einen jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen besitzt. Er war mit Schreiben vom 13.11.2006 mit Wirkung zum 31.03.2007 gekündigt worden. Der Arbeitgeber stellte den Kläger „ab sofort unter Anrechnung Ihrer Urlaubstage von Ihrer Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge“ frei. Das Arbeitsgericht entschied im Kündigungsschutzprozess, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet worden sei. Der Mann machte daraufhin Resturlaub aus 2007 geltend. Ihm sei während der Kündigungsfrist lediglich 7,5 Tage Urlaub für 2007 gewährt worden. Dies entspreche nur dem Teilurlaub, den er im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2007 erworben habe. Sowohl Arbeitsgericht als auch Landesarbeitsgericht wiesen seine Klage ab.
Das BAG sah dies anders. Die Freistellung des Arbeitnehmers zum Zwecke der Gewährung von Erholungsurlaub erfolgt durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers. Die Erklärung muss für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennen lassen, in welchem Umfang dieser die Urlaubsansprüche erfüllen will. Zweifel gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Im Streitfall konnte der Kläger der Freistellungserklärung nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, ob der Arbeitgeber den vollen Urlaubsanspruch für 2007 oder lediglich den auf die Zeit vom 01.01. bis zum 31.03.2007 entfallenden Teilurlaubsanspruch erfüllen wollte (BAG, Urteil vom 17.05.2011; Az.: 9 AZR 189/10).
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