Urlaubsansprüche bleiben trotz Arbeitsvertragsende bestehen
Kann der Urlaub wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht tatsächlich genommen werden, ist dieser laut Landesarbeitsgericht (LAG) München mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses abzugelten. Im Ausgangsfall war der Arbeitnehmer zunächst befristet seit 27.08.2001 und seit 01.07.2003 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bis 28.02.2009 bei der Beklagten bei einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt von 2.245,95 beschäftigt €. Seit dem 28.10. 2004 war er durchgehend bis zu seinem Ausscheiden arbeitsunfähig erkrankt, am 14.06.2005 erfolgte die Anerkennung als Schwerbehinderter. Seit 01.03.2006 bezog er Erwerbsminderungsrente auf Zeit, seit 01.03.2009 Erwerbsminderungsrente auf Dauer. Mit Schreiben vom 03.02.2009 machte der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber die Abgeltung offener Urlaubsansprüche seit 2004 geltend. Das Arbeitsgericht gab seiner Klage statt, die offenen Urlaubsansprüche aus den Jahren ab 2006 hat der Arbeitgeber daraufhin abgegolten. Bezüglich der Zeiträume 2004 und 2005 berief er sich auf Verjährung und ging in die Berufung.
Das LAG wies ihn ab. Die wegen Arbeitsunfähigkeit nicht genommenen Urlaubsansprüche könnten infolge ihrer gesetzlichen Befristung nicht verjähren. Selbst wenn man eine grundsätzliche Verjährungsmöglichkeit der Urlaubsansprüche annehmen würde, wäre die Verjährungsfrist infolge arbeitsunfähigkeitsbedingt dauernder Unmöglichkeit der tatsächlichen Urlaubsnahme nach § 206 BGB gehemmt (LAG München, Urteil vom 30.11.2010; Az.: 6 Sa 684/10).
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