Klausel zur Rückzahlung von Weiterbildungskosten bei Arbeitnehmerkündigung vor Ausbildungsende ist zulässig
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jetzt entschieden, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten einer Weiterbildung zurückzahlen muss, wenn er auf eigenen Wunsch vor Abschluss der Weiterbildung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, einer Inhaltskontrolle nach BGB regelmäßig standhält, sofern die erfolgreiche Weiterbildung für den Arbeitnehmer von geldwertem Vorteil ist.
Im Ausgangsfall ging es um den Bankkaufmann einer Sparkasse. Dieser hatte mit dem Arbeitgeber eine Lehrgangsvereinbarung über die Teilnahme an einem Studiengang zum Sparkassenbetriebswirt getroffen. Danach hatte der Arbeitgeber die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren zu tragen und musste den Bankkaufmann zur Teilnahme unter Fortzahlung der Vergütung freistellen. Der Arbeitnehmer muss wiederum dem Arbeitgeber diese Leistungen erstatten, wenn er auf eigenen Wunsch vor dem Abschluss der Ausbildung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Der später beklagte Bankkaufmann absolvierte danach in einem Zeitraum von ca. acht Monaten zwei jeweils ca. fünfwöchige Ausbildungsabschnitte. Er kündigte das Arbeitsverhältnis und nahm an dem zeitlich später liegenden dritten und letzten Ausbildungsabschnitt nicht mehr teil. Das Landesarbeitsgericht hat der auf Rückzahlung der Weiterbildungskosten gerichteten Klage des Arbeitgebers im Wesentlichen stattgegeben.
Auch die Revision des Arbeitnehmers beim BAG blieb erfolglos – der Arbeitgeber habe Anspruch auf Rückzahlung der Weiterbildungskosten. Die Rückzahlungsklausel ist wirksam. Durch die Bindung an das Arbeitsverhältnis bis zum Abschluss des Studiengangs wird der Beklagte nicht unangemessen benachteiligt. Dies gilt laut BAG auch dann, wenn die Weiterbildung nicht kontinuierlich, sondern in mehreren zeitlich voneinander getrennten Ausbildungsabschnitten erfolgt, sofern die zeitliche Lage der einzelnen Ausbildungsabschnitte den Vorgaben der Weiterbildungseinrichtung entspricht und die vertragliche Vereinbarung dem Arbeitgeber nicht die Möglichkeit eröffnet, allein nach seinen Interessen die Teilnahme an den jeweiligen Ausbildungsabschnitten festzulegen. Offen bleibt, ob und inwieweit die bei Abschluss der Rückzahlungsvereinbarung absehbare Länge der Unterbrechungen zwischen den Ausbildungsabschnitten einer Angemessenheitskontrolle unterliegt (BAG, Urteil vom 19.12.2011; Az.: 3 AZR 621/08).
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