BAG zweifelt an der Zulässigkeit von mehrfach befristeten Arbeitsverhältnissen im öffentlichen Dienst
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jetzt den EuGH um Vorabentscheidung über die Vereinbarkeit der deutschen Regelung zur Befristung von Arbeitsverhältnissen im öffentlichen Dienst mit dem europäischen Unionsrecht ersucht. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Die Möglichkeit, mit dieser Begründung die Befristung von Arbeitsverhältnissen zu rechtfertigen, besteht nur im öffentlichen Dienst, nicht in der Privatwirtschaft. Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die mittels insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen von Juli 1996 bis Dezember 2006 als Justizangestellte in der Bewährungshilfe beschäftigt wurde.
Das BAG will geklärt wissen, ob es unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes mit dem Anhang der Richtlinie 1999/70/EG vom 28.06.1999 vereinbar ist, für den öffentlichen Dienst zusätzlich einen Grund zur Befristung von Arbeitsverträgen vorzusehen, der in der Privatwirtschaft nicht zur Verfügung steht. Der Anhang verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU, Maßnahmen zu ergreifen, um Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu vermeiden. Die Frage ist weder vom EuGH abschließend geklärt, noch ist ihre Beantwortung offenkundig (BAG, Beschluss vom 27.10.2010; Az.: 7 AZR 485/09 (A)).
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