EuGH bestätigt Rentenaltersgrenze in deutschen Tarifverträgen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat gestern die in vielen deutschen Tarifverträgen enthaltenen Altersgrenzen für die Beendigung der Arbeitstätigkeit bestätigt. Die entsprechenden Klauseln erzeugten keine Altersdiskriminierung. Das Beschäftigungsverhältnis kann also automatisch enden, wenn der Mitarbeiter das 65. Lebensjahr vollendet - solange im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde.
Der EuGH wies mit der Entscheidung die Klage einer Putzfrau aus Hamburg zurück. Diese war 39 Jahre lang als Putzfrau in einer Kaserne beschäftigt,- zuletzt in Teilzeit. Als sie ins Rentenalter kam, wollte sie weiterbeschäftigt werden. Der Arbeitgeber lehnte dies unter Berufung auf die entsprechende Tarifvertragsklausel ab, was die Frau als Altersdiskriminierung empfand. Die europäischen Richter bestätigten die Klausel im Rahmentarifvertrag für Gebäudereiniger. Sie wiesen darauf hin, dass solche Klauseln seit langem Teil des Arbeitsrechts und durchaus üblich sind. Die Regeln gäben Arbeitgebern und Arbeitnehmern Planungssicherheit. Der Gerichtshof betonte aber auch, dass nach deutschen Recht einer Person, die nach Erreichen des Rentenalters eine Berufstätigkeit fortführen möchte, eine Beschäftigung nicht aus einem Grund verweigert werden dürfe, der lediglich mit ihrem Alter zusammenhänge (EuGH, Urteil vom 12.10.2010; Az.: C-45/09).
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