AGG - Bei nicht vergleichbarer Bewerbersituation ist unmittelbare Diskriminierung ausgeschlossen
Die unmittelbare Benachteiligung wegen eines im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) genannten Merkmals muss laut gestrigerer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in vergleichbarer Situation geschehen. Ist der „Beschäftigte“ erst Bewerber, muss seine Bewerbung mit der anderer Bewerber vergleichbar sein. Dies ist nach dem vom Arbeitgeber entwickelten Anforderungsprofil zu beurteilen, wenn dieses nach der allgemeinen Verkehrsanschauung plausibel erscheint. Im Ausgangsfall ging es um einen kirchlichen Arbeitgeber, der für eine befristete Projektstell eine Fachkraft mit abgeschlossenem Studium der Sozialpädagogik sowie Erfahrungen in der Projektarbeit suchte. Die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche wurde verlangt. Die Klägerin ist türkischer Herkunft und Muslimin. Sie hat eine Ausbildung zur Reisekauffrau absolviert und danach Erfahrungen in Integrationsprojekten für Menschen mit Migrationshintergrund gesammelt. Über eine Hochschulausbildung verfügt sie nicht. Nach Eingang ihrer Bewerbung sprach eine Mitarbeiterin des Beklagten die Klägerin auf Religions- und Kirchenzugehörigkeit an. Schließlich stellte der Arbeitgeber eine in Indien geborene Bewerberin ein, die ein Hochschuldiplom im Fach Sozialwissenschaften vorweisen konnte, und sagte der Klägerin ab. Diese verlangte eine Entschädigung wegen unmittelbarer Benachteiligung aufgrund der Religion und mittelbarer Benachteiligung wegen ihrer ethnischen Herkunft. Wie schon vor dem Landesarbeitsgericht hatte die Klage auch beim BAG keinen Erfolg. Das Gericht müsse nicht zu prüfen, ob die Klägerin unmittelbar wegen der Religion oder mittelbar wegen ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt worden ist, da die die Klägerin sich bei ihrer Bewerbung nicht in „vergleichbarer Situation“ zu der schließlich vom Beklagten eingestellten Bewerberin befand. Sie besitze kein abgeschlossenes Hochschulstudium, was vom Arbeitgeber verlangt worden wäre (BAG, Urteil vom 19.08.2010; Az.: 8 AZR 466/09).
Wenn Sie weitere Informationen zu disem Thema haben möchten, lesen Sie auch unseren Artikel: Diskriminierung eines Stellenbewerbers kommt nur bei vergleichbarer Qualifikation in Betracht.
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