EuGH soll klären, ob abgelehnte Bewerber einen Auskunftsanspruch gegen Arbeitgeber haben
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat gestern dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) folgende Frage vorgelegt: Gebietet es das Gemeinschaftsrecht, einem Bewerber, der die Voraussetzungen für eine ausgeschriebene Stelle erfüllt, dessen Bewerbung jedoch nicht berücksichtigt wurde, gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Auskunft einzuräumen, ob dieser einen anderen Bewerber eingestellt hat und wenn ja, aufgrund welcher Kriterien diese Einstellung erfolgt ist? Die in Russland geborene Klägerin hatte sich 2006 als Softwareentwicklerin erfolglos beworben. Der Arbeitgeber teilte ihr nicht mit, ob er einen anderen Bewerber eingestellt hatte und welche Kriterien für diese Entscheidung maßgeblich waren. Die Klägerin behauptet, sie habe die Voraussetzungen für die Stelle erfüllt und sei lediglich wegen ihres Geschlechts, Alters und ihrer Herkunft nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und damit unter Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) diskriminiert worden. Sie hat vom Arbeitgeber eine angemessene Entschädigung verlangt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das BAG sieht sich an einer abschließenden Sachentscheidung gehindert, weil eine solche von einer dem EuGH obliegenden Auslegung des Gemeinschaftsrechts abhängt. Die Klägerin habe zwar auf ihr Geschlecht, Alter und Herkunft hingewiesen, jedoch keine ausreichenden Indizien dargelegt, welche eine Benachteiligung vermuten lassen und die zu einer Beweislast des Arbeitgebers dafür führen würden, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen des AGG vorgelegen habe. Einen Anspruch der Klägerin auf Auskunft gegen den Arbeitgeber, ob dieser einen anderen Bewerber eingestellt hat und nach welchen Kriterien, sieht der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts nach nationalem Recht nicht (BAG, Beschluss vom 20.05.2010; Az.: 8 AZR 287/08 (A)).
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