Entschädigung wegen Belästigung durch ausländerfeindliche Parolen wegen Fristablaufs abgelehnt
Im Falle ausländerfeindlicher Parolen in betrieblichen Toiletten hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt einen Entschädigungsanspruch vier türkischstämmiger Arbeitnehmer abgelehnt. Festgehalten wird aber, dass im Fall der Verletzung der Würde eines Arbeitnehmers entgegen dem Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) diese Belästigung eine die Entschädigungspflicht des Arbeitgebers auslösende Benachteiligung darstelle. Voraussetzung ist, dass durch die Belästigung ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Die Richter hatten hier zwar die Schmierereien als unzulässige Belästigung der Kläger wegen deren ethnischer Herkunft betrachtet. Aufgrund der streitigen Angaben über den Zeitpunkt der Unterrichtung des zuständigen Niederlassungsleiters über die Beschriftungen und dessen Reaktionen darauf könne aber keine Entscheidung darüber getroffen werden, ob durch die Schmierereien dieses feindliche Umfeld für die Kläger geschaffen worden sei. Letztlich scheiterten die Klagen daran, dass die Kläger ihre Entschädigungsansprüche nicht innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist von 2 Monaten schriftlich geltend gemacht hatten (BAG, Urteil vom 24. 09. 2009 Az.: 8 AZR 705/08).
- 3160 Aufrufe