Für unverheiratete Partner: Testament oder Erbvertrag?
Testament oder Erbvertrag? Das sollten Sie wissen
Um sich zu beerben, müssen sich die unverheirateten Partner in getrennten Einzeltestamenten zu Erben einsetzen. Ein gemeinschaftliches Ehegattentestament ist ohne Trauschein nicht zulässig. Eine gegenseitige Erbeinsetzung ist jedoch auch durch einen notariellen Erbvertrag möglich.
Zwischen einem Testament und einem Erbvertrag bestehen gewaltige Unterschiede
Ein einmal vor einem Notar unterschriebener und nicht mit einem Rücktrittsvorbehalt versehener Erbvertrag bindet die Partner grundsätzlich an dessen Inhalt. Nur unter ganz engen und selten vorliegenden Voraussetzungen kann eine in einem solchen Erbvertrag vorgesehene Erbeinsetzung wieder revidiert werden. Es sollten daher beide Partner vor Abschluss eines Erbvertrages kritisch prüfen, ob sie sich wirklich in dieser Weise festlegen wollen.
Ein Testament einer einzelnen Person führt nicht zu diesem Ergebnis. Es kann jederzeit einseitig vernichtet und damit unwirksam gemacht werden - ohne dass der Lebenspartner hiervon in Kenntnis gesetzt werden muss.
Testament, wenn es keine Verwandten mehr gibt
Testament, wenn ein Elternteil noch lebt
Testament, wenn der Partner noch verheiratet ist
Testament, wenn die Frau ein Kind hat
Hauptartikel: Erbrecht für Frauen: Das Testament für Paare ohne Trauschein
Herausgeber und Autoren:
Bernhard F. Klinger
Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, München
Florian Enzensberger
Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, Weilheim
Sven Klinger
Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, Schwerin
Barbara Schüller
Fachanwältin für Erbrecht und Testamentsvollstreckerin, Freiburg
Dieser Artikel ist ein Auszug aus dem Buch: "Erbrecht für Frauen: Wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen"
|
- Kommentieren
- 10959 Aufrufe