Erbrecht für Frauen: Das Testament für Paare ohne Trauschein
Erbrecht für Frauen: Die Frau in Partnerschaft ohne Trauschein
Eine Partnerin ohne Trauschein erbt auch nach Jahrzehnten eines eheähnlichen Verhältnisses von ihrem Partner nichts und erwirbt auch weder per Versorgungsausgleich noch in Form von Witwenrente Ansprüche auf einen Teil der Rente ihres Geliebten.
Im Vergleich zu einer Ehefrau ist sie deutlich schlechter finanziell abgesichert.
Um so wichtiger ist die richtige Form des Testaments.
Das Testament für Paare ohne Trauschein
Ohne Testament oder Erbvertrag gibt es für unverheiratete Partner kein Erbe. Damit der "letzte Wille" zugunsten der Geliebten oder des Geliebten nicht von vornherein ins Leere geht, ist zuerst zu prüfen, ob noch die so genannte "Testierfreiheit" besteht.
Dies ist nicht der Fall, wenn ein Partner oder eine Partnerin aufgrund eines gültigen Ehegattentestaments keine wirksame "Verfügung von Todes wegen" mehr treffen kann.
Wenn also ein Partner bereits mit der verstorbenen Ehefrauein gemeinschaftliches Ehegattentestamtent errichtet hat, das den länger lebenden Ehepartner als Erben und sodann die gemeinsamen Kinder nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Partners als Erben vorsieht, dann besteht keine Möglichkeit, dieses Testament zu revidieren und nun eine neue Partnerin anstelle der Kinder zu begünstigen.
Ähnlich verhält sich das, wenn einer der Partner zwar über ein ererbtes Vermögen - möglicherweise sogar in Millionenhöhe - verfügt, jedoch lediglich als "Vorerbe" eingesetzt wurde. Denn in diesem Fall kann ein Partner oder eine Partnerin über das Vermögen nicht mehr selbst besteimmen, weil es bereits den "Schlusserben" - häufig sind das die Kinder - zugesprochen wurde.
Läßt sich ein Partner dazu hinreißen, der Partnerin mit einem neuen Testament die Übertragung eines Vermögens zu versprechen, erweist sich dieses im Erbfall als völlig unwirksam und wertlos.
Wenn unverheiratete Partner noch ein rechtmäßiges Testament errichten können, dann besteht praktisch immer die Vorstellung, dass der Partner oder die Partnerin nur dann erben soll, wenn die Beziehung noch nicht beendet ist - die Erbberechtigung von Ehegatten endet ja auch mit einem Scheidungsantrag. Nun besteht nach Beendigung der Beziehung immer die Möglichkeit, das Testament zu zerreißen, so dass es unwirksam wird. Diese Vernichtung ist absolut sicher, solange daran gedacht wird. Doch gerade bei älteren Parntern in den 80ern und 90ern besteht die Gefahr, dass sie als Demenz-Patienten nicht mehr wissen, wann, wo, warum und für wen sie ein Testament geschrieben haben und wo es aufbewahrt ist. Aus diesem Grund kommt als Lösung die Befristung für die Dauer der Beiehung infrage. Die Befristung reicht aber nicht aus, denn wann genau ist denn eine Beziehung beendet?
Expertentipp
Im Testament sollten klare Regeln enthalten sein, wann die Beziehung beendet ist. Dies könnte man so definieren: "Das Testament verliert seine Gültigkeit, sobald ich die Beziehung schriftlich für beendet erklärt habe." Da hierbei das Problem der praktischen Beweisbarkeit insbesondere nach dem Tod besteht, ist es am sichersten, das Testament sofort nach Beziehungsende zu vernichten.
Testament, wenn es keine Verwandten mehr gibt
Testament, wenn ein Elternteil noch lebt
Testament, wenn der Partner noch verheiratet ist
Testament, wenn die Frau ein Kind hat
Herausgeber und Autoren:
Bernhard F. Klinger
Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, München
Florian Enzensberger
Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, Weilheim
Sven Klinger
Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, Schwerin
Barbara Schüller
Fachanwältin für Erbrecht und Testamentsvollstreckerin, Freiburg
Dieser Artikel ist ein Auszug aus dem Buch: "Erbrecht für Frauen: Wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen"
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