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Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Einstellungen ist begrenzt

8. Dezember 2009

 

 

Bei der Leiharbeit gilt das „Equal-Pay-Gebot“. Verstößt ein Unternehmen gegen diesen Grundsatz, hat der Betriebsrat trotzdem kein Recht, der Einstellung des Leiharbeiters die Zustimmung zu verweigern.

 

 

Der Fall aus der Praxis

 

Ein Zeitungsverlag (Entleiher) beabsichtigte, von einem Schwesterunternehmen (Verleiher) einen Leiharbeiter einzustellen. Der Verleihbetrieb vereinbarte mit dem Leiharbeitnehmer eine niedrigere Vergütung, als sie die Beschäftigten im Zeitungsverlag erhielten. Deshalb verweigerte der Betriebsrat des Entleihers die Zustimmung zur Einstellung des Leiharbeitnehmers. Durch die unterschiedliche Vergütung läge ein Verstoß gegen das Equal-Pay-Gebot vor und die Überlassung und Einstellung des Arbeitnehmers sei nicht rechtens. Der Entleihbetrieb beantragte die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats durch das Arbeitsgericht. Dieser habe keinen Grund gehabt, seine Zustimmung zur Einstellung zu verweigern.

 

Das sagt der Richter

Das Gericht gab dem Zeitungsverlag Recht. Der Betriebsrat habe seine Zustimmung zu Unrecht verweigert. Es komme hier nicht darauf an, ob ein Verstoß gegen das Equal-Pay-Gebot vorliege, denn selbst wenn dies der Fall wäre, hätte die Arbeitnehmervertretung ihre Zustimmung aus diesem Grund nicht verweigern dürfen. Ein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats liege nur dann vor, wenn eine Einstellung gegen eine Tarifvereinbarung oder ein Gesetz im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verstoße und die verletzte Rechtsnorm die Einstellung als solche verbiete. Das sei jedoch nicht der Fall, wenn nur einzelne Vertragsbedingungen des einzustellenden Arbeitnehmers unwirksam seien. Die Zustimmungsverweigerung aufgrund der niedrigeren Vergütung sei in diesem Fall für den nachteilig betroffenen Leiharbeitnehmer eher kontraproduktiv. Denn würde er eingestellt, könne er seine Rechte auf gleichwertige Vergütung und gegebenenfalls Übernahme durch den Verleiher geltend machen. Würde die Zustimmungsverweigerung greifen, wäre dies hingegen nicht möglich (BAG, Beschluss vom 21.07.2009, Az.: 1 ABR 35/08).

 

 

Das bedeutet die Entscheidung

 

Seit dem 01.01.2003 gilt für Zeitarbeitsfirmen im Bereich der Leiharbeit ein Diskriminierungsverbot, das sogenannte Equal-Pay-Gebot. Danach ist ein Arbeitgeber, der bei ihm angestellte Arbeitnehmer an andere Unternehmen verleiht, verpflichtet, diesen dieselbe Vergütung zu zahlen, die sie bei dem entleihenden Unternehmen erhalten würden, es sei denn, dass in einem - auf Grund beidseitiger Tarifgebundenheit oder arbeitsvertraglicher Verweisungsklausel - für das Leiharbeitsverhältnis maßgebenden Tarifvertrag eine niedrigere Vergütung vorgesehen ist.

 

 

Dem Betriebsrat sind die Hände gebunden

 

Beabsichtigen Sie, Leiharbeiter einzustellen, so kann Ihr Betriebsrat keine individuelle Inhaltskontrolle der Arbeitsverträge zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmern durchsetzen. Er kann lediglich überprüfen, ob die Einstellung selbst gegen Rechtsnormen verstößt. Die Vereinbarung einer tarifwidrigen Vergütung oder einer unwirksamen Befristung liegt somit außerhalb Ihres Einflusses als Entleiher und stellt keinen Grund für eine Zustimmungsverweigerung Ihres Betriebsrats dar. Auch widerspräche ein solches Vorgehen dem Interesse des einzustellenden Arbeitnehmers. Stellen Sie ihn ein, kann er gegen den Verleiher vorgehen und sich schadlos halten.

 

Checkliste

Mithilfe unserer Checkliste: Zustimmungsverweigerungsrecht erfahren Sie, in welchen konkreten Fällen Ihr Betriebsrat berechtigt ist, einer von Ihnen beabsichtigten personellen Maßnahme die Zustimmung zu verweigern.

 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Zeitarbeit, Equal-Pay-Gebot, Arbeitnehmerüberlassung, Leiharbeit, Zustimmungsverweigerung, 1 ABR 35/08, Zustimmung Betriebsrat, Mitbestimmungsrecht Betriebsrat, Betriebsrat
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