Kündigung und Weihnachtsgeld – Ohne entsprechende Klausel wird es für Sie teuer
Das Weihnachtsgeld ist in vielen Unternehmen noch immer ein wichtiger Vergütungsbestandteil. Es soll einerseits die Betriebstreuebelohnen und gleichzeitig motivationsfördernd für die Zukunft wirken. Es ist daher üblich, wen Sie die die Auszahlung an den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt anknüpfen. Das Bundesarbeitsgeicht (BAG) musste jetzt einen diesbezüglichen Streit entscheiden.
Der Fall aus der Praxis
Das Arbeitsverhältnis eines Beschäftigten endete aufgrund betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des Monats September. Im Arbeitsvertrag war als freiwillige Leistung des Arbeitgebers die Zahlung eines Weihnachtsgeldes vorgesehen, über das im November eines jeden Jahres entschieden werden sollte. Der Arbeitnehmer war der Meinung, dass er das Weihnachtsgeld anteilig für neun Monate verlangen könne.
Das sagt der Richter
Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage ab. Aus der Bezeichnung der Gratifikation als Weihnachtsgeld und der Tatsache, dass über die Zahlung im November entschieden werden solle, werde deutlich, dass ein Anspruch auf Zahlung nur bestehen solle, wenn das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch bestehe. Eine derartige Klausel im Vertrag sei weder unklar noch widersprüchlich (BAG, Urteil vom 10.12.2008, Az.: 10 AZR 15/08).
Das bedeutet die Entscheidung
Einen gesetzlichen Anspruch auf Gratifikationen wie z.B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld kennt unser Arbeitsrecht nicht. Sie daher sind nur dann zur Zahlung verpflichtet, wenn ein Gratifikationsanspruch aufgrund
- eines Tarifvertrages,
- einer Betriebsvereinbarung ,
- einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung,
- einer betrieblichen Übung oder
- dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz besteht.
In der Praxis ist es üblich, die Zusage des Weihnachtsgeldes unter einen sogenannten „Freiwilligkeitsvorbehalt" zu stellen wird.
Vorsicht
Da Ihre Arbeitsverträge nahezu immer den gesetzlichen Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) unterliegen, müssen die einzelnen Klauseln klar und unmissverständlich sein und dürfen den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen.
Aufpassen: Doppelt gemoppelt hält nicht immer besser
In vielen Verträgen findet man die Formulierung, dass die Zahlung eines Weihnachtsgeldes freiwillig erfolgt und jederzeit widerruflich ist. Juristisch gesehen sind dabei der Freiwilligkeitsvorbehalt und die Widerrufsmöglichkeitzwei verschiedene Paar Schuhe mit der Folge, dass die gesamte Klausel missverständlich und daher unwirksam ist. Konsequenz ist, dass der Mitarbeiter dann in jedem Fall einen Anspruch auf das Weihnachtsgeld hat.
Klausel zum Download
Nutzen Sie daher unsere Muster: Klausel Arbeitsvertrag Freiwilligkeitsvorbehalt beim Weihnachtsgeld.
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