Arbeitsrecht 2012 – Diese Änderungen sollten Arbeitgeber und Personalverantwortliche kennen
Änderungen im Personalbereich
Der Gesetzgeber hält für Arbeitgeber zum Jahreswechsel wieder einige gravierende Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht bereit. Anhand der Veröffentlichungen des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) haben wir Ihnen die unserer Ansicht nach wichtigsten Informationen für Arbeitgeber und Personalverantwortliche zusammengestellt.
Familienpflegezeitgesetz enthält keinen zwingenden Rechtsanspruch
Ab 01.01.2012 gilt das Familienpflegezeitgesetz (FPfzG). Es soll eine bessere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf gewährleisten. Auf Grundlage einer freiwilligen Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber kann die wöchentliche Arbeitszeit um bis zu 15 Stunden für die Dauer von zwei Jahren verringert werden.
Einen unmittelbaren Rechtsanspruch des Arbeitnehmers sieht das Gesetz nicht vor. Ob sich ein mittelbarer Rechtsanspruch aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz, tarifvertraglichen Regelungen oder gar dem Pflegezeitgesetz durch eine Einschränkung des billigen Ermessens ergibt, ist unter Fachleuten derzeit noch umstritten.
Erleichterung der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer aus Rumänien und Bulgarien
Zum 01.01.2012 tritt die Verordnung zur Änderung und Aufhebung arbeitsgenehmigungsrechtlicher Vorschriften (ArbRGenÄndV) in Kraft. Mit der Verordnung wird die Arbeitsgenehmigungspflicht für die Beschäftigung von Fachkräften mit Hochschulabschluss, von Auszubildenden sowie von Saisonkräften aus Bulgarien und Rumänien bereits vor Eintritt der uneingeschränkten Arbeitnehmerfreizügigkeit ab dem Jahr 2014 aufgehoben.
Die Befreiung der Saisonkräfte von der Arbeitsgenehmigungspflicht gilt für Beschäftigungen von bis zu sechs Monaten im Jahr in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken.
Für Beschäftigungen in den Berufen, die eine Berufsausbildung voraussetzen, wird die Arbeitserlaubnis bulgarischen und rumänischen Facharbeiterinnen und Facharbeitern künftig ohne Prüfung der Vermittlungsmöglichkeiten inländischer Arbeitsuchender erteilt, wenn die Arbeitsbedingungen denen vergleichbarer inländischer Beschäftigter entsprechen.
Neues Arbeitsrecht bei illegaler Ausländerbeschäftigung
Das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex enthält u. a. wichtige arbeitsrechtliche Regelungen zum Schutz illegal beschäftigter Ausländer (§ 98a Aufenthaltsgesetz). Entsprechend den Vorgaben des Unionsrechts wird Ausländern, die von einem Arbeitgeber illegal beschäftigt wurden, künftig die Durchsetzung ihrer Vergütungsansprüche erleichtert. Dazu sind zwei widerlegbare Vermutungen geschaffen worden:
- Es wird davon ausgegangen, dass der Ausländer drei Monate beschäftigt worden ist und dass ihm die für die Beschäftigung übliche Vergütung zusteht.
- Neben dem Arbeitgeber haften grundsätzlich alle beteiligten Unternehmer, in deren Auftrag der Arbeitgeber tätig ist, für die Vergütungsansprüche des illegal beschäftigten Ausländers.
Das Gesetz ist am 26. November 2011 in Kraft getreten.
Kurzarbeitergeld
Aufgrund der guten wirtschaftlichen Entwicklung und Prognosen enden die während der Wirtschaftskrise eingeführten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld mit Ablauf des Jahres 2011.
Ausgenommen hiervon ist die Regelung, dass Betriebssicherungsvereinbarungen, die vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld abgeschlossen werden, um Arbeitsplätze zu erhalten, sich nicht mindernd auf die Höhe des anschließenden Kurzarbeitergeldes auswirken. Diese Regelung gilt unbefristet.
Insolvenzgeldumlage bleibt bei 0,04 %
Der Anspruch der Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld wird durch eine von den Arbeitgebern zu zahlende monatliche Umlage finanziert. Im Jahr 2010 betrug der Umlagesatz noch 0,41 % - bezogen auf das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb Beschäftigten einschließlich der Auszubildenden bemessen werden.
Da sich die Wirtschaft unerwartet positiv entwickelt hat, kam es im Jahr 2010 zu einem Überschuss bei der Insolvenzgeldumlage, so dass im Jahr 2011 faktisch keine Umlage erhoben werden musste. Da der Überschuss aus dem Jahr 2010 im Jahr 2011 nicht vollständig aufgebraucht wurde, bleibt es bei einem nominalen Umlagesatz für das Jahr 2012 in Höhe von 0,04 %.
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