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Sozialversicherungsrecht 2012 – Neuregelungen für Arbeitgeber und Personalverantwortliche

3. Januar 2012

Änderungen im Sozialversicherungsrecht 2012

Der Gesetzgeber hält für Arbeitgeber zum Jahreswechsel wieder einige gravierende Änderungen im Sozialversicherungsrecht bereit. Anhand der Veröffentlichungen des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) haben wir Ihnen die unserer Ansicht nach wichtigsten Informationen für Arbeitgeber und Personalverantwortliche zusammengestellt.

Sozialversicherungsrecht 2012 für Arbeitgeber und Personalverantwortliche auf www.business-netz,com

I Gesetzliche Rentenversicherung

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2012 beträgt 19,6 % in der allgemeinen Rentenversicherung und 26 % in der knappschaftlichen Rentenversicherung.

 

Anhebung der Altersgrenzen

 

a) Rente mit 67 startet schrittweise

Im Jahr 2012 startet für Neurentner die Rente mit 67 und damit die schrittweise Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Anhebung für die Regelaltersrente beginnt 2012 für diejenigen, die im Jahr 1947 geboren sind: Diese Altersgrenze beträgt nun 65 Jahre und 1 Monat. Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sie sich zunächst um je einen weiteren Monat; später wird in Stufen von zwei Monaten pro Jahrgang angehoben. Erst für die Jahrgänge 1964 und jünger wird die Grenze bei 67 Jahren liegen. Die Anhebung wirkt sich übrigens auch auf andere Rentenarten aus.



 

b) Altersrente mit 35 Versicherungsjahren

Bei der Altersrente für langjährig Versicherte mit 35 Versicherungsjahren bleibt es beim frühestmöglichen Renteneintritt mit 63 Jahren. Allerdings wird die Altersgrenze für den abschlagsfreien Bezug dieser Altersrente schrittweise erhöht. Entsprechend steigen die Abschläge bei vorzeitigem Bezug von bisher maximal 7,2 % um 0,3 % für jeden Monat der Anhebung. Davon betroffen sind Versicherte, die im Jahr 1949 geboren sind. Für die im Januar 1949 Geborenen wird die Altersgrenze um einen Monat, für die im Februar 1949 Geborenen um zwei Monate und für die im März bis Dezember 1949 Geborenen um drei Monate angehoben. Mit dieser schnelleren Anhebung bei vorgezogenen Altersrenten wird die für die Jahrgänge 1947 und 1948 unterlassene Anhebung ab 2012 für diese Rentenart nachgeholt und ein Gleichklang zur Anhebung der Regelaltersgrenze erreicht. Für Versicherte, die ab März 1949 geboren sind, erfolgt die Anhebung wieder parallel zur Regelaltersgrenzenanhebung.

 

c) Altersrente für Schwerbehinderte

Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird die Altersgrenze sowohl für den vorzeitigen als auch für den abschlagsfreien Bezug angehoben. Betroffen ist der Geburtsjahrgang 1952. Auch hier erfolgt die Anhebung anfangs beschleunigt, um die für die Jahrgänge 1947 bis 1951 unterlassene Anhebung nachzuholen und Gleichklang herzustellen. Die Altersgrenze wird daher von Januar bis Juni 2012 um insgesamt 6 Monate angehoben. Für Versicherte, die ab Juni 1952 geboren sind, erfolgt die Anhebung wieder parallel zur Regelaltersgrenzenanhebung.

 

d) Altersrente bei Altersteilzeit

Besonderer Vertrauensschutz besteht für Versicherte, die vor dem 1. Januar 2007 Vereinbarungen über Altersteilzeitarbeit abgeschlossen haben. Für sie bleiben die bisherigen Altersgrenzen gültig. Bei den auslaufenden Rentenarten Altersrente für Frauen und Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit werden die Altersgrenzen nicht angehoben. Diese Altersrenten können allerdings nur noch Versicherte in Anspruch nehmen, die vor dem 1. Januar 1952 geboren wurden.

 

e) Altersrente mit 45 Versicherungsjahren

Zusätzlich wird zum 1. Januar 2012 eine neue Rentenart eingeführt: Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Liegen mindestens 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung, selbständige Tätigkeit oder Pflege sowie mit Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes vor, können diese Versicherten weiter mit 65 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen.

 

f) Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2012 beträgt 78,40 €.

 

g) Gleitzonenfaktor 2012

Ab dem 1. Januar 2012 gilt für Beschäftigte in der Gleitzone (400,01 bis 800,00 € Entgelt im Monat) der neue Gleitzonenfaktor 0,7491.

 

h)Künstlersozialversicherung

Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe wurde unverändert auf 3,9 % festgesetzt.

 

II Sozialversicherungsrechengrößen

Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2012 wurden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im Jahr 2010 aktualisiert. Das Verordnungsverfahren und die Festlegung der Werte erfolgen in sich jährlich wiederholender Routine auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen. Die Rechengrößen der Sozialversicherung 2012 im Überblick:

 

Rechengrößen der Sozialversicherung 2012

 

West

Ost

 

Monat

Jahr

Monat

Jahr

Beitragsbemessungsgrenze:

allgemeine Rentenversicherung

5.600 €

67.200 €

4.800 €

57.600 €

Beitragsbemessungsgrenze:

knappschaftliche Rentenversicherung

6.900 €

82.800 €

5.900 €

70.800 €

Beitragsbemessungsgrenze:

Arbeitslosenversicherung

5.600 €

67.200 €

4.800 €

57.600 €

Versicherungspflichtgrenze:

Kranken- u. Pflegeversicherung

4.237,50 €

50.850 €

4.237,50 €

50.850 €

Beitragsbemessungsgrenze:

Kranken- u. Pflegeversicherung

3.825 €

45.900 €

3.825 €

45.900 €

Bezugsgröße in der

Sozialversicherung

2.625 €*

31.500 €*

2.240 €

26.880 €

vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung

32.446 €

* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.

 

 

III  Sachbezugswerte 2012

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden daher jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Der Verbraucherpreisindex für Verpflegung ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2010 bis Juni 2011 um 1,1 Prozentpunkte und für Unterkunft oder Mieten um 3 Prozentpunkte gestiegen. Auf dieser Grundlage wurden die Monatswerte für die Verpflegung für 2012 von 217€ auf 219 € und der Wert für Unterkunft oder Mieten von 206€ auf 212 € angehoben.

 

IV Änderungen im Vierten Buch Sozialgesetzbuch und in anderen Gesetzen

Am 1. Januar 2012 tritt das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze in Kraft, dass eine Reihe von insbesondere für Arbeitgeber relevante Änderungen enthält.

 

a) Versicherungspflicht von Teilnehmenden an praxisintegrierten dualen Studiengängen

Die Versicherungspflicht von Teilnehmenden an praxisintegrierten dualen Studiengängen wird in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung- und Arbeitslosenversicherung sowie der Arbeitsförderung für die gesamte Dauer des Studiengangs einheitlich geregelt. Die Teilnehmenden werden den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt und damit in allen Zweigen der Sozialversicherung wieder versicherungspflichtig.

 

b) Beschäftigungsfiktion von drei Monaten bei illegaler Beschäftigung

Gemäß der Sanktionsrichtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates wird bei der Aufdeckung von illegaler Beschäftigung eine Beschäftigungsfiktion von drei Monaten für die Fälle eingeführt, in denen keine verwertbaren Dokumente über die tatsächliche Dauer der Beschäftigung vorliegen.

 

c) Voller Sozialversicherungsschutz

Zeiten von bis zu drei Monaten, in denen Arbeitsentgelt aus einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder zum Ausgleich von Produktions- und Arbeitszeitzyklen weitergezahlt werden, werden im Zuge einer Neuregelung Zeiten der Entnahme von Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben gleichgestellt. Damit gilt für diese Beschäftigten der volle Sozialversicherungsschutz weiter, der sonst nach vier Wochen geendet hätte.

 

d) Beitrags- und Meldeverfahren

Anpassungen gibt es auch im Beitrags- und Meldeverfahren. Bei Arbeitgebern, die entweder selbst behindert sind oder Menschen mit Behinderung beschäftigen und deren Aufwendungen einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge durch die Sozialhilfe erstattet werden, wird die Fälligkeit der Beiträge um einen Monat aufgeschoben. So entsteht keine zeitliche Lücke zwischen Zahlung und Erstattung der Beiträge. Das Verfahren wird so deutlich einfacher und alle Seiten werden von Verwaltungskosten entlastet.

 

Hinweis

Eine weitere Entlastung der Arbeitgeber bedeutet der Wegfall von Beschäftigtenkopien derjenigen Meldungen, die ausschließlich die Unfallversicherung betreffen.

Es wird klargestellt, dass Bescheinigungen im sogenannten Entgeltersatzleistungs-Verfahren nicht zwingend in das Basismodul eines Entgeltabrechnungsprogramms aufgenommen werden müssen. Jeder Arbeitgeber kann auch zukünftig entscheiden, ob er sein Programm entsprechend erweitert oder im Einzelfall eine Bescheinigung über eine Ausfüllhilfe weitergibt. Diese Regelung entlastet insbesondere kleinere Arbeitgeber mit wenigen Mitarbeitern. Für größere mittelständische und Großunternehmen ist das Verfahren über eine Ausfüllhilfe nicht geeignet. 

Krankenkassen sollen in Fällen einer Mehrfachbeschäftigung in der Gleitzone oder bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenzen nun das erzielte Gesamtentgelt des Beschäftigten an die Arbeitgeber melden, um Übertragungsfehler zu vermeiden. Ab dem 1. Januar 2013 soll auch bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenzen eine monatliche Rückmeldung der Krankenkassen erfolgen, so dass eine Rückrechnung über mehr als 12 Monate unterbleibt.

Das Gesetz stellt darüber hinaus klar, dass Arbeitgeber für eine elektronisch unterstützte Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung optieren können. Die Umsetzung dieser optionalen elektronischen Betriebsprüfung wird zur Entlastung insbesondere kleinerer Betriebe führen.

 

e) Erhöhung der Ausgleichsabgabe im Bereich der Schwerbehinderten

Alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, wenigstens 5 Prozent dieser Plätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Für jeden nicht mit einem schwerbehinderten Menschen besetzten Pflichtarbeitsplatz muss eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden. Zum 1. Januar 2012 erhöht sich die Ausgleichsabgabe wie folgt:

Erfüllungsquote

3 bis unter 5 Prozent 

105 €

115 €

2 bis unter 3 Prozent

180 €

200 €

0 bis unter 2 Prozent

260 €

290 €

 

Die erhöhten Sätze sind erstmals zum 31. März 2013 zu zahlen, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2012 fällig wird.

 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Altersgrenze, gesetzliche Rentenversicherung, Künstlersozialversicherung, Sachbezugswerte, Schwerbehindertenabgabe, Sozialversicherung, Sozialversicherungsrechengröße
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