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Steuerrecht 2012 – Diese Änderungen gelten für Unternehmen im neuen Jahr

3. Januar 2012

 

 

 

Änderungen im Steuerrecht 2012

 

Die Steuergesetzgebung hat im Jahr 2011 wichtige Änderungen für Unternehmen hervorgebracht. Die wesentlichen Neuregelungen ab dem 1. Januar 2012  haben wir Ihnen anhand der offiziellen Verlautbarungen des Bundesfinanzministeriums (BMF) hier zusammengestellt.

 


Änderung und Neufassung der Regelungen des Lohnsteuerabzugsverfahrens

 

Das Lohnsteuerabzugsverfahren befindet sich im Umbruch. Es ist derzeit noch durch Papierdokumente geprägt. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die für den Lohnsteuerabzug erforderlichen Besteuerungsmerkmale (Lohnsteuerabzugsmerkmale) auf Papier mitzuteilen. Dies geschieht mit der immer noch geltenden Lohnsteuerkarte 2010 oder der an ihrer Stelle vom Finanzamt ausgestellten Ersatzbescheinigung 2011.

Das Papierverfahren wird künftig durch ein elektronisches Abrufverfahren abgelöst. Diesbezüglich soll der Arbeitgeber die für den Lohnsteuerabzug benötigten Lohnsteuerabzugsmerkmale elektronisch bei der Finanzverwaltung abrufen können (ELStAM). Voraussetzung für den Abruf ist, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber einmalig sein Geburtsdatum und seine steuerliche Identifikationsnummer angibt und ihm mitteilt, ob es sich um das Haupt- oder um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt. Der Arbeitgeber muss sich authentifizieren und kann dann mit Hilfe dieser vom Arbeitnehmer erhaltenen Angaben die benötigten ELStAM für den Lohnsteuerabzug elektronisch bei der Finanzverwaltung abrufen.

Die gesamten lohnsteuerlichen Verfahrensregelungen wurden an den dauerhaften Betrieb dieses neuen Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale angepasst. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Lohnsteuerabzug nach dem neuen Verfahren sind damit geschaffen.

Der ursprünglich im Kalenderjahr 2012 vorgesehene Starttermin für das neue Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale und den erstmaligen Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale verzögert sich allerdings aufgrund technischer Schwierigkeiten. Der Einsatz des elektronischen Abrufverfahrens ist derzeit zum 1. Januar 2013 geplant.

 

 

Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung

 

Im vergangenen Jahr hat die Bundesregierung die elektronische Rechnungsstellung vereinfacht. Durch Gleichstellung von Papier- und elektronischer Rechnung wurden die bisher sehr hohen Anforderungen an elektronisch übermittelte Rechnungen erheblich herabgesetzt und liberalisiert.

Es ist davon auszugehen, dass der Anteil der elektronisch versandten Rechnungen zukünftig stark ansteigt. Insgesamt wird die Wirtschaft so von Bürokratiekosten in Höhe von rund 4 Mrd. € entlastet.

Der Gesetzgeber hat darauf geachtet, die elektronische Rechnungsstellung technologieneutral auszugestalten. Das bedeutet, dass kein bestimmtes technisches Übermittlungsverfahren vorgeschrieben ist. Der Rechnungsaussteller ist vielmehr frei in seiner Entscheidung, in welcher Weise er Rechnungen übermittelt, sofern der Empfänger dem zugestimmt hat.

Eine elektronische Signatur ist nicht mehr vorgeschrieben, darf aber gleichwohl verwendet werden. Der Vereinfachungseffekt für den Unternehmer besteht darin, dass er zukünftig auf aufwendige Signatur- oder Datenaustauschverfahren verzichten kann. Stattdessen kann er auf vorhandene innerbetriebliche Kontrollverfahren zurückgreifen, die er bereits aus betriebswirtschaftlichen Gründen zur Überprüfung seiner Zahlungsverpflichtungen verwendet.

Für die Verwaltung ist die Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung nicht mit Verwaltungsmehraufwand verbunden. Wegen der enormen Bedeutung der Änderung für die Wirtschaftsbeteiligten sind die Erleichterungen bei der elektronischen Rechnungsstellung bereits rückwirkend zum 1. Juli 2011 in Kraft getreten.

 


Dauerhafte Fortführung der erhöhten Umsatzgrenze von 500.000 € bei der Ist-Versteuerung

 

Die für die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten maßgebliche Umsatzgrenze wurde zum 1. Juli 2009 bundeseinheitlich auf 500 000 € angehoben. Die Maßnahme war ursprünglich bis zum 31. Dezember 2011 befristet. Die Umsatzgrenze von 500 000 € wird nunmehr auf Dauer beibehalten. Die Unternehmen erhalten hierdurch mehr Planungssicherheit.

 


Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

 

Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 werden die Beleg- und Buchnachweispflichten für Ausfuhrlieferungen an die seit dem 1. Juli 2009 bestehende EU-einheitliche Pflicht zur Teilnahme am elek­tronischen Ausfuhrverfahren (so genanntes Verfahren „ATLAS-Ausfuhr“) angepasst.

Außerdem wurden für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen einfachere und eindeutigere Nachweisregelungen geschaffen. Für innergemeinschaftliche Lieferungen ist sowohl in Beförderungs- als auch in Versendungsfällen der gesetzlich vorgeschriebene Belegnachweis mit der so genannten Gelangensbestätigung zu führen.

 

 

Beschränkung der Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte

 

Steuerpflichtige können sich bereits im Vorfeld einer Investitionsentscheidung mehr Rechtssicherheit über die damit verbundenen steuerlichen Folgen verschaffen, indem sie beim Finanzamt einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft stellen.

Bei Bagatellfällen (Gegenstandswert unter 10.000 €) wird künftig auf eine Gebührenerhebung verzichtet. Die Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte wird damit auf wesentliche und aufwändige Fälle beschränkt.

 


Änderungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

 

Die für die Verschonung unternehmerischen Vermögens wichtigen Werte der Ausgangslohnsumme, der Anzahl der Beschäftigten und der Summe der innerhalb des maßgebenden Lohnsummenzeitraums gezahlten Löhne und Gehälter werden jetzt gesondert festgestellt. Gleiches gilt für die Angaben zum Verwaltungsvermögen und zum jungen Verwaltungsvermögen.

Das gesamte Verfahren wird so für den Steuerpflichtigen als auch für die Finanzverwaltung übersichtlicher und einfacher zu handhaben. Obwohl sich das Inkrafttreten des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 wegen des Vermittlungsverfahrens verzögert hat, wurde daran festgehalten, die Änderungen erstmalig auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 30. Juni 2011 entsteht. 

Die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch überproportionale Einlage einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt, gilt als Schenkung. Vermögensverschiebungen zwischen Kapitalgesellschaften führen zu freigebigen Zuwendungen, soweit sie nicht betrieblich veranlasst sind und soweit an den Gesellschaften nicht unmittelbar oder mittelbar dieselben Gesellschafter zu gleichen Anteilen beteiligt sind. 

Bei einer Schenkung durch eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ist der Besteuerung das persönliche Verhältnis des Erwerbers zu derjenigen unmittelbar oder mittelbar beteiligten natürlichen Person oder Stiftung zugrunde zu legen, durch die sie veranlasst ist.

 


Änderungen des Bewertungsgesetzes

 

Die Vorschriften über die gesonderten Feststellungen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer wurden aus Gründen der Praktikabilität und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung weiter präzisiert, insbesondere wurde klargestellt, dass Beteiligter am Feststellungsverfahren auch der Steuerschuldner der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach dem ErbStG bzw. der Grunderwerbsteuer nach dem GrEStG ist.

Obwohl sich das Inkrafttreten der Änderungen verzögert hat, wurde an der im Gesetzentwurf vorgesehen erstmaligen Anwendung auf Bewertungsstichtage nach dem 30. Juni 2011 festgehalten. Um die Ermittlung des gemeinen Werts bebauter Grundstücke im Sachwertverfahren zu gewährleisten, werden die Regelherstellungskosten an Hand der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindizes an die Entwicklung der Baupreise angepasst.

 

 

EU-Beitreibungsgesetz vereinfacht Vollstreckungen

 

Das EU-Beitreibungsgesetz setzt die EU-Beitreibungsrichtlinie in deutsches Recht um. Mit dieser Richtlinie wird EU-weit der OECD -Standard für Transparenz und effektivem Informationsaustausch für Besteuerungszwecke umgesetzt.

Hierdurch wird gewährleistet, dass auch Bankauskünfte erhältlich sind. Zudem werden alle juristischen und natürlichen Personen in der Europäischen Union von den Regelungen erfasst. Gleichzeitig wird der ständig zunehmenden Vielfalt an Rechtsvereinbarungen, unabhängig davon, ob es sich um herkömmliche Instrumente wie Trusts und Stiftungen oder um neue rechtliche Konstruktionen handelt, Rechnung getragen. Dies schafft eine klare Regelung in Bezug auf die Rechte und Pflichten sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Steuerpflichtigen.

Eine weitere wesentliche Neuerung ist die Einführung eines einheitlichen Vollstreckungstitels. Dieser stellt für die Vollstreckungsbehörden der Mitgliedstaaten nunmehr die Vollstreckungsgrundlage dar und muss nicht durch einen besonderen Akt im anderen Mitgliedstaat anerkannt werden.

Des weiteren wird der Geltungsbereich der Beitreibung auf alle Steuern und Abgaben erweitert, der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten wesentlich erweitert und vereinfacht, ein wirksameres Beitreibungs- und Sicherungsverfahren geschaffen und das Zustellungsverfahren vereinfacht.

 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Steuerrecht, Unternehmen, Umsatzsteuer, ELStAM, elektronische Rechnungsstellung, ATLAS-Ausfuhr, Bewertungsgesetz, EU-Beitreibungsgesetz
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