Wann Sie die Kfz-Versicherung auf freie Werkstätten verweisen darf
Wenn Sie unverschuldet einen Unfall erlitten haben, haben Sie in puncto Schadenersatz die Wahl – entweder Sie lassen den Schaden reparieren oder Sie rechnen mit der Versicherung des Schädigers auf Gutachterbasis (fiktive Schadensabrechnung) ab. Bei letzterem wandeln Sie Ihren Wiederherstellungsanspruch in einen reinen Geldanspruch um, ohne dass Sie das beschädigte Fahrzeug in Stand setzen lassen. So weit, so gut – in der Theorie. Die Abrechnung eines Schadens anhand der fiktiven Kosten bietet allerdings erhebliches rechtliches Streitpotential. Nicht umsonst sind die Kosten der Versicherer – bezogen auf die jeweilige Einzelreparatur – seit Anfang des 21. Jahrhunderts nur unwesentlich gestiegen. Ein klares Indiz dafür, dass die Haftpflichtversicherungen bei der Anerkenntnis der Regulierung eines Schadens immer restriktiver vorgehen.
Versicherungen versuchen generell auf freie Werkstätten zu verweisen
Einer der wichtigsten Streitpunkte bei der Auseinandersetzung zwischen Geschädigtem und Versicherer sind die jeweiligen Reparaturkosten anhand der zugrunde gelegten Werkstattpreise. Verständlicherweise versuchen die Assekuranzen schon seit vielen Jahren, hier Geschädigte auf freie Werkstätten zu verweisen – schließlich kalkulieren diese Stundensätze und Ersatzteilpreise in der Regel wesentlich niedriger als Markenwerkstätten. Der Bundesgerichtshof hat diesbezüglich eine Reihe von Urteilen gesprochen, die sich dieses Themas annehmen und eine Verweisung auf freie Werkstätten grundsätzlich erlauben – allerdings nur unter bestimmten Umständen. In der Fachwelt werden diese Entscheidungen anhand der darin beteiligten Automarken geführt. Konkret handelt es sich dabei u. a. um das
- „Porsche“-Urteil vom 29. 04.2003; Az.: VI ZR 398/02,
- „VW“-Urteil vom 20. 10. 2009; Az.: VI ZR 53/09,
- „BMW“-Urteil vom 23.02.2010 ; Az.: VI ZR 91/09 und das
- „Mercedes“-Urteil vom 22. 06.2010; Az.: VI ZR 337/09.
Die Rechtsprechung des BGH zum Verweisungsproblem
Im Grunde genommen geht es immer um die Frage, ob es dem Geschädigten zumutbar ist, dass sein Kfz von einer freien und nicht von einer Markenwerkstatt repariert werden muss. Die Versicherungen versuchen dies argumentativ damit begründen, dass sie auf die dem Geschädigten obliegenden Schadensminderungspflicht (§ 254 Absatz 2 BGB) abstellen. Hiermit ist gemeint, dass der Geschädigte sich so verhalten muss, dass der Schaden so gering wie möglich bleibt.
Abstrakte Verweisung auf billigere Werkstatt reicht nicht
Im „Porsche“-Urteil hat der VI. Senat des BGH diesbezüglich festgehalten, dass das Ziel des Schadensersatzes grundsätzlich die Totalreparation (Wiederherstellung der beschädigten Sache) sei. Der Geschädigte sei hier aber nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei. Dies gelte selbstverständlich auch für fiktive Reparaturkosten. Zwar sei der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Er brauche sich jedoch nicht auf die bloß abstrakte Möglichkeit einer technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgend einer kostengünstigeren Fachwerkstatt verweisen zu lassen.
Qualität und Preis sind entscheidend
Im „VW“-Urteil entschied der BGH dann, dass eine Verweisung auf eine günstigere Werkstatt allerdings grundsätzlich zulässig sei, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Wenn die Versicherung des Schädigers den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen will, muss sie darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Ist dies der Fall, kann es für den Geschädigten gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht unzumutbar sein, sich auf eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt verweisen zu lassen. Laut BGH gilt das insbesondere für Fahrzeuge bis zum Alter von 3 Jahren. Bei älteren Fahrzeugen halten die Bundesrichter es für unzumutbar, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch eine konkrete Reparaturrechnung belegt.
Beweislast für Unzumutbarkeit der Verweisung trägt der Geschädigte
Nach Auffassung des VI. Senats darf der Geschädigte auch bei einer fiktiven Abrechnung grundsätzlich auf die Stundenverrechnungssätze einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verwiesen werden. Im „BMW“-Urteil konkretisiert der BGH darüber hinaus die Anforderung an die günstigere Referenzwerkstatt. Dazu gehören Punkte wie Meisterbetrieb, Verwendung von Originalteilen, Sicherstellung des Qualitätsstandards etc. Nur wenn der Geschädigte darlege und nachweise, dass ihm die Reparatur in einer freien Werkstatt unzumutbar sei, könne auf der Grundlage der Stundenverrechnungssätze einer Markenfachwerkstatt abgerechnet werden.
Sonderkonditionen der Versicherung zählen nicht
In der „Mercedes“-Entscheidung bestätigt der BGH zunächst seine Auffassung, dass der Versicherer den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen kann, wenn sie darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Weiterhin muss die Versicherung gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegen, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden. Unzumutbar ist eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" für den Geschädigten nach Meinung des BGH insbesondere dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die marktüblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen.
Was Sie im Schadensfall beachten sollten
Zunächst einmal genügen Sie als Geschädigter dem Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn der Schadensberechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt sind, die ein vereidigter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Ist das erfüllt, sind weitere Darlegungen zum Alter oder der Laufleistung des Fahrzeugs entbehrlich.
Aufpassen
Werden Sie allerdings von der Versicherung auf eine anderweitige günstigere Reparaturmöglichkeit hingewiesen, die
- für Sie mühelos und ohne Weiteres erreichbar ist und auch
- technisch gleichwertig ist, also dem Qualitätsstandard der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht,
ist dies zulässig. Die Beweislast für diese Einschätzung trägt allerdings die Versicherung.
Grundsätzlich müssen aber Vergleichspreise von Werkstätten außer Betracht bleiben, die auf mit dem Haftpflichtversicherer vereinbarten Sonderkonditionen beruhen.
Verweisung ist bei neueren Fahrzeugen generell unzumutbar
Ein Verweis auf eine anderweitige Reparaturmöglichkeit ist generell unzumutbar, wenn das beschädigte Kfz
- nicht älter als drei Jahre ist oder
- Sie belegbar (Scheckheft, Rechnungen) nachweisen können, dass Ihr Fahrzeug immer in einer markengebunden Fachwerkstatt gewartet und repariert wurde.
Anforderungen an eine Referenzwerkstatt
Die nach der „BMW“-Entscheidung des BGH maßgeblichen Kriterien sind:
- Meisterbetrieb für die entsprechenden Reparaturarbeiten,
- die Verwendung von Originalteilen des Herstellers,
- ein regelmäßig von unabhängigen Prüforganisationen (DEKRA, TÜV) kontrollierter Qualitätsstandard und
- keine deutlich weitere Entfernung vom Wohnort als die Markenwerkstatt.
Für jüngere Fahrzeuge (Alter bis zu 7 Jahren) können allerdings auch noch Gesichtspunkte wie
- Gewährleistung
- Garantien oder
- Kulanz
angeführt werden, die für eine zwingende Zuweisung zur Markenwerkstatt sprechen können.
Tipp
In den bisherigen Entscheidungen des BGH zur Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Verweisung auf freie Werkstätten ist ein Argument zugunsten der Geschädigten bisher nicht gewürdigt worden. Es handelt sich dabei um Herstellergarantien gegen Durchrostung, die bspw. im Fall Mercedes Benz 30 Jahre betragen. Die Garantie greift aber nur, wenn alle Wartungs- und Karosseriearbeiten in der Vertragswerkstatt durchgeführt wurden. Versucht die Versicherung, auf eine freie Werkstatt zu verweisen, kann ihr unseres Erachtens auch bei Fahrzeugen mit einem Alter von mehr als 7 Jahren dieser Einwand des möglichen Garantieverlustes durchaus entgegengehalten werden. Dieser kann aber nur greifen, wenn auch die sonstigen Garantiebedingungen seitens des Fahrzeugeigentümers eingehalten wurden.
Der BGH hat zumindest die 30-Jahre Garantie bei Mercedes Benz als rechtmäßiges Instrument der Kundenbindung angesehen (BGH, Urteil vom 12.12.2007; Az.: VIII ZR 187/06). Da mittlerweile auch viele andere Hersteller langjährige – über die normale Gewährleistung von 2 Jahren hinausgehende – Garantieversprechen bezüglich Durchrostung, Lack oder Mobilität beinhalten, lohnt sich eine diesbezügliche Prüfung.
- Kommentieren
- 30668 Aufrufe